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Fragen und Antworten: Perspektiven für nicht-ukrainische Staatsangehörige, die aus der Ukraine geflüchtet sind

Der vorübergehende Schutz und andere Aufenthaltsperspektiven

Am 4. März 2022 trat ein Beschluss der EU-Staaten („Durchführungsbeschluss 2022/382 des Rates“; https://t1p.de/23c51) in Kraft, demzufolge Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine flüchten müssen, ein Schutzstatus durch die EU-Mitgliedsstaaten gewährt wird. Dieser „vorübergehende Schutz“ basiert auf der EU-Richtlinie 2001/55/EG (https://t1p.de/8xci) und ist zuvor noch nie zur Anwendung gekommen. Erfasst sind neben Menschen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit in manchen Fällen auch nicht-ukrainische Staatsangehörige, die sich zu Beginn des Kriegs in der Ukraine aufgehalten haben - allerdings wurden die Regelungen für diesen Personenkreis stark eingeschränkt.

Während für ukrainische Geflüchtete der vorübergehende Schutz und die Geltung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2026 verlängert worden sind, gilt dies für viele aus der Ukraine Geflüchtete ohne ukrainische Staatsangehörigkeit nicht (mehr): Wenn sie in der Ukraine nur einen befristeten Aufenthaltstitel besaßen, sollen sie nach dem Willen der Bundesregierung in vielen Fällen ab dem 5. März 2025 keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG mehr erhalten – selbst wenn sie vorher schon in deren Besitz waren.

Der Zeitdruck ist hoch, bis dahin Alternativen zu suchen, mit denen die Betroffenen dennoch eine Bleibeperspektive in Deutschland erhalten können. Die Möglichkeiten sollen in dieser Arbeitshilfe dargestellt werden. Außerdem sollen die aktuell geltenden Regelungen noch einmal grundsätzlich erläutert werden.

Autor: Claudius Voigt, GGUA Flüchtlingshilfe Münster

Stand: 15.1.2025

Thema Ukraine