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Rechtsprechungsübersicht: Gerichte halten EuGH-Rechtsprechung zum Elternnachzug für anwendbar

Übereinstimmend gehen die zuständigen Gerichte davon aus, dass ein Urteil des EuGH zum Familiennachzug zu volljährig gewordenen Minderjährigen auch in Deutschland anwendbar ist. Sie widersprechen damit der Auffassung des Auswärtigen Amts. So sprach das VG Berlin der Mutter eines anerkannten Flüchtlings ein Recht auf Elternnachzug zu, obwohl er während des Nachzugsverfahrens volljährig geworden war. Allerdings verwehrte das Gericht den minderjährigen Geschwistern des Betroffenen den Nachzugsanspruch.

Die für Visumsverfahren zuständigen Gerichte VG Berlin und OVG Berlin-Brandenburg haben übereinstimmend das Urteil des EuGH vom 12. April 2018 zum Elternnachzug zu volljährig gewordenen ehemaligen unbegleiteten Minderjährigen (C-550/16 A. und S. - asyl.net: M26143) für anwendbar erklärt. Das OVG hatte sich in mehreren Entscheidungen hierzu bereits geäußert. Nunmehr ist das VG mit Urteil vom 1. Februar 2019 (15 K 936.17 V - asyl.net: M27094) dezidiert dem Auswärtigen Amt entgegengetreten, welches den Standpunkt vertritt, dass die EuGH Entscheidung, welche einen niederländischen Fall betrifft, auf die deutsche Rechtslage nicht anwendbar sei (siehe auch Urteil vom 30.1.2019 - 20 K 538.17 V - asyl.net: M27126).

Elternnachzug trotz eingetretener Volljährigkeit

Im Fall vor dem VG Berlin war ein syrischer Staatsangehöriger als Minderjähriger mit seinem volljährigen Bruder nach Deutschland geflohen und als Flüchtling anerkannt worden. Seine Mutter und drei Halbgeschwister (zwei weitere jüngere Geschwister sind noch unregistriert) hatten daraufhin den Familiennachzug beantragt. Während des Nachzugsverfahrens wurde der noch als Minderjähriger nach Deutschland gekommene Sohn volljährig. Die Behörden lehnten daraufhin den Nachzugsanspruch ab und begründeten dies damit, dass bei Eintritt der Volljährigkeit auch der Anspruch auf Nachzug der Eltern ende.

Diese Auffassung geht auch zurück auf die bisherige Rechtsprechung des BVerwG, wonach ein Anspruch auf Elternnachzug nach § 36 Abs. 1 AufenthG nur bis zur Volljährigkeit des Kindes besteht (Urteil vom 18.4.2013 - 10 C 9.12 - asyl.net: M20813).

Der EuGH kam in dieser Frage allerdings im April 2018 aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens aus den Niederlanden zu einem anderen Ergebnis: Eine Person, die zum Zeitpunkt ihrer Einreise und Asylantragstellung unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und die später als Flüchtling anerkannt wird, ist als minderjährig im Sinne der Definition von Art. 2 Bst. f FamZ-RL anzusehen und behält daher ihr Recht auf Familiennachzug nach Art. 10 Abs. 3 Bst. a FamZ-RL. Entscheidend sei daher laut EuGH der Zeitpunkt, zu dem der Asylantrag gestellt wurde: War die hier lebende Person zu diesem Zeitpunkt minderjährig, geht der Anspruch auf Elternnachzug nicht verloren. Der EuGH begründete dies unter anderem damit, dass das Recht auf Familienzusammenführung andernfalls dadurch ausgehebelt werden könnte, dass die beteiligten Behörden das Asylverfahren und/oder das Visumsverfahren für den Elternnachzug bis zum Eintritt der Volljährigkeit verschleppen könnten.

Das Auswärtige Amt vertritt jedoch die Auffassung, dass sich die EuGH-Entscheidung nur auf die niederländische Rechtslage beziehe und auf Deutschland nicht anwendbar sei (siehe asyl.net Meldung vom 12.10.2018). Begründet wird dies damit, dass in den Niederlanden anders als in Deutschland auch nach Volljährigkeitseintritt des Kindes der Nachzugsanspruch der Eltern bestehen bleibt und erteilte Aufenthaltstitel verlängert werden können. Deutschland habe von der in Art. 15 Abs. 2 FamZ-RL eröffneten Möglichkeit, gesetzlich ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Eltern zu schaffen, aber gerade nicht Gebrauch gemacht.

Das VG setzt sich ausführlich mit der Argumentation des Auswärtigen Amts auseinander und lehnt dessen Auffassung entschieden ab. Auch die bisherige Rechtsprechung des BVerwG hierzu hält es für unionsrechtswidrig. Laut VG setze der EuGH keineswegs ein unabhängiges Aufenthaltsrecht der Eltern nach Eintritt der Volljährigkeit voraus. Die Entscheidung des Gerichtshofs betreffe nicht die Folgen des Nachzugsrechts, sondern die Ausübung des Nachzugsrechts selbst. Diese Ausübung sei auch nicht unbeschränkt. Vielmehr sei laut EuGH der Nachzugsantrag bei Personen, die während des Asylverfahrens volljährig geworden sind, innerhalb von drei Monaten nach Schutzzuerkennung zu stellen.

Auch das OVG Berlin-Brandenburg war bereits in mehreren Entscheidungen von einer Übertragbarkeit der EuGH-Rechtsprechung auf die deutsche Rechtslage ausgegangen. So hatte es nur zwei Wochen nach der Luxemburger Entscheidung festgestellt, dass die bislang geltende Rechtsprechung des BVerwG der Überprüfung bedürfe (Beschluss vom 27.4.2018 - OVG 3 S 23.18, OVG 3 M 22.18, OVG 3 M 23.18 - asyl.net: M26533). In einer Entscheidung von September 2018 wurde das OVG noch deutlicher (Beschluss vom 4.9.2018 - OVG 3 S 47.18, OVG 3 M 52.18 - asyl.net: M26617): Es lehnte einstweiligen Rechtsschutz bei drohender Volljährigkeit eines Kindes beim Elternnachzug ab, da der Nachzugsanspruch laut Rechtsprechung des EuGH bei Volljährigkeitseintritt nicht vereitelt werde. Schließlich gewährte es in einer Eilentscheidung von Dezember 2018 den Geschwisternachzug gemeinsam mit der Mutter zu einem mittlerweile volljährigen Flüchtling (Beschluss vom 19.12.2018 - 3 S 98.18 - asyl.net: M26883). Das OVG ging davon aus, dass die Mutter aufgrund der EuGH-Rechtsprechung auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben werde.

Im Anschluss daran befand nun das VG Berlin, der EuGH habe unmissverständlich festgestellt, dass die Frage, auf welchen Zeitpunkt zur Beurteilung des Alters der stammberechtigten Person beim Elternnachzug abzustellen ist, unionsrechtlich einheitlich für alle Mitgliedstaaten zu bestimmen ist. Daher sei die EuGH-Entscheidung für alle Mitgliedstaaten verbindlich und auch in Deutschland anwendbar.

Folglich erkannte das VG im vorliegenden Fall den Nachzugsanspruch der Mutter zu dem während des Nachzugsverfahrens volljährig gewordenen anerkannten Flüchtling an. Darüber hinaus befand das VG die Frage für unerheblich, ob die Volljährigkeit bereits im Asylverfahren oder erst im anschließenden Visumsverfahren zum Familiennachzug eingetreten ist. Der EuGH habe klargestellt, dass es für Betroffene beim Familiennachzug nicht von Nachteil sein dürfe, wenn sie im Asylverfahren volljährig geworden sind. Dies müsse erst recht gelten, wenn die Volljährigkeit erst später im Nachzugsverfahren eintritt.

Kein Geschwisternachzug mangels ausreichenden Wohnraums

Den minderjährigen Geschwistern des Betroffenen versagte das VG allerdings die erforderlichen Visa zur gemeinsamen Einreise mit der Mutter. Hierbei stellte es zentral darauf ab, dass kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung stünde. Dabei sei bei der Berechnung des Wohnflächenbedarfs auch die Mutter zu berücksichtigen, obwohl das Wohnraumerfordernis für ihren Nachzug als Elternteil nicht erforderlich ist. Aufgrund seiner Berechnung befand das Gericht eine 45-qm-Wohnung, die die beiden in Deutschland lebenden Brüder bewohnen, für nicht ausreichend. Ein in diesem Fall beigebrachtes Schreiben eines Dritten, der als Vermieter mehrerer Wohnungen bestätigte, der Familie eine 75-qm-Wohnung zur Verfügung stellen zu können, hielt das Gericht für nicht ausreichend nachprüfbar. Auf den Nachweis ausreichenden Wohnraums könne nicht verzichtet werden. Anderes ergebe sich nicht aus der EuGH-Entscheidung, da diese sich nicht auf den Geschwisternachzug beziehe.

Das VG Berlin stellte ferner fest, dass auch die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung für den Geschwisternachzug nicht erfüllt sei, obwohl es darauf nicht ankäme, weil der Nachzug bereits am Erfordernis des ausreichenden Wohnraums scheitere. Ein Ausnahmefall, in dem von der Lebensunterhaltssicherung für die Kinder abgesehen werden könne, läge in diesem Fall nicht vor. Die Mutter könne mit den minderjährigen Kindern weiter in der (noch immer umkämpften) Stadt Idlib in Syrien leben. Ihr in Deutschland lebender Sohn sei volljährig und nicht auf sie angewiesen. Der dennoch bestehende Nachzugsanspruch aufgrund der EuGH-Rechtsprechung sei im Ergebnis nicht auf die Geschwister auszudehnen.

Demgegenüber hatte das OVG Berlin-Brandenburg in einer seiner auf das EuGH-Urteil folgenden Entscheidungen eine Ausnahme vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung für zwingend gehalten (Beschluss vom 19.12.2018 - 3 S 98.18 - asyl.net: M26883). Damit bestätigte das OVG seine Rechtsprechung, wonach im Einzelfall vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden kann und das dem nachzugsberechtigten Elternteil erteilte Visum ausreichende Grundlage für den Kindernachzug bietet (Beschluss vom 22.12.2016 - 3 S 98.16 - asyl.net: M24860).

Entscheidungen:


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