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EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 12.04.2018 - C-550/16 A. und S. gg. Niederlande - Asylmagazin 5/2018, S. 176 ff. - asyl.net: M26143
https://www.asyl.net/rsdb/M26143
Leitsatz:

Unbegleitete Minderjährige, die während des Asylverfahrens volljährig werden, behalten ihr Recht auf Familiennachzug:

1. Eine Person, die zum Zeitpunkt ihrer Einreise und Asylantragstellung unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und die später als Flüchtling anerkannt wird, ist als minderjährig im Sinne der Definition von Art. 2 Bst. f Familienzusammenführungsrichtlinie (2003/86/EG - FamZ-RL) anzusehen und behält daher ihr Recht auf Familiennachzug nach Art. 10 Abs. 3 Bst. a FamZ-RL.

2. Der Antrag auf Familiennachzug muss innerhalb einer angemessenen Frist gestellt werden; das heißt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Anerkennung der minderjährigen Person als Flüchtling.

(Leitsätze der Redaktion; anders lautende bisherige deutsche Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 - asyl.net: M20813, Asylmagazin 6/2013 und BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 25.12 - asyl.net: M20939)

Anmerkung:

Schlagwörter: Familienzusammenführung, Elternnachzug, unbegleitete Minderjährige, Beurteilungszeitpunkt, minderjährig, Familienzusammenführungsrichtlinie, Familiennachzug, Asylverfahren, Volljährigkeit, Frist, Asylantrag, Flüchtlingsanerkennung, A. und S., A und S,
Normen: AEUV Art. 267, RL 2003/86/EG Art. 2, RL 2003/86/EG Art. 2 Bst. f, RL 2003/86/EG Art. 10, RL 2003/86/EG Art. 10 Abs. 3 Bst. a, RL 2003/86/EG Art. 4 Abs. 2 Bst. a, RL 2011/95/EU Art. 13, GR-Charta Art. 24 Abs. 2, RL 2013/32/EU Art. 31 Abs. 7 Bst. b, RL 2003/86/EG Art. 12 Abs. 1 UAbs. 3,
Auszüge:

[...] 29 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und später rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung Asyl erhält, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. [...]

32 Insoweit ergibt sich aus dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/86, dass die Richtlinie für Flüchtlinge günstigere Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung vorsieht, weil ihrer Lage wegen der Gründe, die sie zur Flucht aus ihrem Heimatland gezwungen haben und sie daran hindern, dort ein normales Familienleben zu führen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte.

33 Eine dieser günstigeren Bedingungen betrifft die Familienzusammenführung mit den Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades des Flüchtlings.

34 Während nämlich die Möglichkeit einer solchen Zusammenführung nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 grundsätzlich dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleibt und u.a. voraussetzt, dass der Zusammenführende für den Unterhalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades aufkommt und diese in ihrem Herkunftsland keinerlei sonstige familiäre Bindungen mehr haben, sieht Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge als Ausnahme von diesem Grundsatz ein Recht auf eine solche Zusammenführung vor, das weder in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt ist noch den in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a aufgestellten Voraussetzungen unterliegt. [...]

35 Der Begriff „unbegleiteter Minderjähriger“, der in der Richtlinie nur in diesem Art. 10 Abs. 3 Buchst. a verwendet wird, ist in Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86 definiert. [...]

37 Diese Bestimmung sieht somit zwei Voraussetzungen vor, nämlich, dass der Betroffene „Minderjähriger“ ist und dass er „unbegleitet“ ist.

38 Obwohl die genannte Bestimmung in Bezug auf die zweite Voraussetzung auf den Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verweist, geht daraus auch hervor, dass spätere Umstände ebenfalls zu berücksichtigen sind, und zwar in zwei Fällen. So erfüllt ein zum Zeitpunkt seiner Einreise unbegleiteter Minderjähriger, der danach von einem für ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in Obhut genommen wird, diese zweite Voraussetzung nicht, während ein ursprünglich begleiteter Minderjähriger, der danach zurückgelassen wird, als unbegleitet angesehen wird und die Voraussetzung von diesem Zeitpunkt an erfüllt.

39 In Bezug auf die erste der beiden in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen, die im Ausgangsverfahren allein in Rede steht, bestimmt Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86 nur, dass der Betroffene „unter 18 Jahre“ zu sein hat, ohne Hinweis darauf, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzung erfüllt sein muss.

40 Aus dem letztgenannten Umstand ergibt sich jedoch keineswegs, dass es Sache der Mitgliedstaaten wäre, zu entscheiden, auf welchen Zeitpunkt sie für die Feststellung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, abstellen möchten.

41 Aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt nämlich, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 26. Juli 2017, Ouhrami, C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42 Insoweit ist erstens festzustellen, dass weder Art. 2 Buchst. f noch Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 – anders als andere Bestimmungen der Richtlinie wie Art. 5 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 – einen Verweis auf das nationale Recht oder die Mitgliedstaaten enthalten, was darauf schließen lässt, dass der Unionsgesetzgeber, wenn er die Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem der Betroffene minderjährig sein muss, um das Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern in Anspruch nehmen zu können, in das Ermessen der Mitgliedstaaten hätte stellen wollen, auch in diesem Zusammenhang einen solchen Verweis vorgesehen hätte.

43 Zweitens erlegt Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 den Mitgliedstaaten eine präzise positive Verpflichtung auf, der ein klar definiertes Recht gegenübersteht. Danach sind sie in dem darin genannten Fall verpflichtet, die Familienzusammenführung der Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades des Zusammenführenden zu gestatten, ohne dass sie dabei über einen Wertungsspielraum verfügen.

44 Drittens wird mit der Richtlinie 2003/86 nicht nur allgemein das Ziel verfolgt, die Familienzusammenführung zu begünstigen und Drittstaatsangehörigen, insbesondere Minderjährigen, Schutz zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, O u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 69), sondern es soll durch Art. 10 Abs. 3 Buchst. a im Speziellen ein stärkerer Schutz der Flüchtlinge, die unbegleitete Minderjährige sind, gewährleistet werden.

45 Die Richtlinie 2003/86 regelt zwar nicht ausdrücklich, bis zu welchem Zeitpunkt ein Flüchtling minderjährig sein muss, um das Recht auf Familienzusammenführung aus Art. 10 Abs. 3 Buchst. a in Anspruch nehmen zu können. Aus der Zielsetzung dieser Bestimmung, aus der Tatsache, dass sie den Mitgliedstaaten keinen Spielraum lässt, und aus dem Fehlen jeden Verweises auf das nationale Recht zu dieser Frage ergibt sich jedoch, dass die Bestimmung dieses Zeitpunkts nicht dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben kann. [...]

48 Insbesondere ist die Frage, auf welchen Zeitpunkt zur Beurteilung des Alters eines Flüchtlings letztlich abzustellen ist, damit er als Minderjähriger anzusehen ist und folglich das Recht auf Familienzusammenführung aus Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 in Anspruch nehmen kann, anhand des Wortlauts, der Systematik und des Ziels dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs, in den sie sich einfügt, und der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beantworten.

49 Insoweit ergibt sich aus den Rn. 38 und 39 des vorliegenden Urteils, dass sich die Antwort auf diese Frage weder allein aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86 noch allein aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie ableiten lässt.

50 Zur Systematik der Richtlinie 2003/86 ist festzustellen, dass diese nach ihrem Art. 3 Abs. 2 Buchst. a keine Anwendung findet, wenn der Zusammenführende ein Drittstaatsangehöriger ist, der um die Anerkennung als Flüchtling nachsucht und über dessen Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist. Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie findet Kapitel V, zu dem Art. 10 Abs. 3 Buchst. a gehört, auf die Familienzusammenführung von Flüchtlingen Anwendung, die von den Mitgliedstaaten anerkannt worden sind. […]

53 Zudem ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 ein deklaratorischer Akt.

54 Daher hat jeder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, der die materiellen Voraussetzungen von Kapitel III dieser Richtlinie erfüllt, nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß Kapitel II der Richtlinie 2011/95 ein subjektives Recht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, und zwar noch bevor hierzu eine förmliche Entscheidung ergangen ist.

55 Folglich würde die praktische Wirksamkeit von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 in Frage gestellt, wenn das Recht auf Familienzusammenführung aus dieser Bestimmung davon abhinge, zu welchem Zeitpunkt die zuständige nationale Behörde förmlich über die Anerkennung des Betroffenen als Flüchtling entscheidet, und damit von der mehr oder weniger schnellen Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz durch diese Behörde. Außerdem liefe dies nicht nur dem Ziel dieser Richtlinie, die Familienzusammenführung zu begünstigen und dabei Flüchtlinge, insbesondere unbegleitete Minderjährige, besonders zu schützen, sondern auch den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit zuwider.

56 Eine solche Auslegung hätte nämlich zur Folge, dass zwei unbegleitete Minderjährige gleichen Alters, die ihren Antrag auf internationalen Schutz zum gleichen Zeitpunkt gestellt haben, hinsichtlich des Rechts auf Familienzusammenführung je nach der Bearbeitungsdauer dieser Anträge unterschiedlich behandelt werden könnten. Auf die Bearbeitungsdauer haben sie in der Regel keinen Einfluss, und sie kann – außer von der Komplexität der jeweiligen Situation – sowohl von der Arbeitsbelastung der zuständigen Behörden als auch von den politischen Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Personalausstattung dieser Behörden und die vorrangig zu behandelnden Fälle abhängen.

57 Hinge das Recht auf Familienzusammenführung von dem Zeitpunkt der Beendigung des Asylverfahrens ab, könnte zudem in Anbetracht der Tatsache, dass die Dauer eines Asylverfahrens erheblich sein kann und dass insbesondere in Zeiten eines starken Zustroms von Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, die vom Unionsrecht in diesem Zusammenhang vorgesehenen Fristen oft überschritten werden, einem großen Teil der Flüchtlinge, die ihren Antrag auf internationalen Schutz als unbegleitete Minderjährige gestellt haben, dieses Recht und der Schutz, den Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 ihnen gewähren soll, vorenthalten werden.

58 Im Übrigen könnte eine solche Auslegung, anstatt die nationalen Behörden dazu anzuhalten, die Anträge auf internationalen Schutz unbegleiteter Minderjähriger vorrangig zu bearbeiten, um ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit Rechnung zu tragen – eine Möglichkeit, die mittlerweile ausdrücklich in Art. 31 Abs. 7 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 vorgesehen ist – den gegenteiligen Effekt haben und dabei dem Ziel sowohl dieser Richtlinie als auch der Richtlinien 2003/86 und 2011/95 entgegenwirken, nämlich sicherzustellen, dass für die Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Richtlinien im Einklang mit Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte das Wohl des Kindes tatsächlich eine vorrangige Erwägung ist. [...]

60 Im Gegensatz dazu ermöglicht es das Anknüpfen an den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz als den Zeitpunkt, auf den es für die Beurteilung des Alters eines Flüchtlings bei der Anwendung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 ankommt, die gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Antragsteller zu gewährleisten, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, indem sichergestellt wird, dass der Erfolg des Antrags auf Familienzusammenführung in erster Linie von Umständen abhängt, die in der Sphäre der Antragsteller liegen, nicht aber von Umständen, die in der Behördensphäre liegen, wie die Bearbeitungsdauer des Antrags auf internationalen Schutz oder des Antrags auf Familienzusammenführung (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juli 2014, Noorzia, C-338/13, EU:C:2014:2092, Rn. 17).

61 Da es, wie die niederländische Regierung und die Kommission geltend gemacht haben, mit dem Ziel von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 sicherlich unvereinbar wäre, dass sich ein Flüchtling, der zum Zeitpunkt seines Antrags die Eigenschaft eines unbegleiteten Minderjährigen besaß, aber während des Verfahrens volljährig geworden ist, ohne jede zeitliche Begrenzung auf diese Vorschrift berufen könnte, um eine Familienzusammenführung zu erwirken, muss er seinen Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist stellen. Zur Bestimmung einer solchen angemessenen Frist kann die vom Unionsgesetzgeber in dem ähnlichen Kontext von Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 dieser Richtlinie gewählte Lösung als Hinweis dienen. Der auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie eingereichte Antrag auf Familienzusammenführung ist daher in einer solchen Situation grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag zu stellen, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist. [...]

63 Was zum anderen den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung und den Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag anbelangt, genügt der Hinweis, dass sich u.a. aus Rn. 55 des vorliegenden Urteils ergibt, dass das Recht auf Familienzusammenführung aus Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 nicht von dem Zeitpunkt abhängen kann, zu dem die zuständige nationale Behörde über die Anerkennung des Zusammenführenden als Flüchtling förmlich entscheidet. Das wäre aber gerade der Fall, wenn auf einen dieser Zeitpunkte abgestellt würde, da der Zusammenführende, wie in den Rn. 50 und 51 des vorliegenden Urteils ausgeführt, erst nach dem Erlass der Entscheidung, ihn als Flüchtling anzuerkennen, einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen kann.

64 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. [...]