Nicht allgemein menschenrechtswidrige Bedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland:
1. Das griechische Aufnahmesystem weist für anerkannte international Schutzberechtigte weiterhin erhebliche Defizite auf. Dies führt aber für Rückkehrer nicht allgemein zu systemischen Mängeln.
2. Eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh und Art. 3 EMRK durch systemische Schwachstellen besteht jedenfalls nicht für anerkannte männliche Schutzberechtigte, die allein nach Griechenland zurückkehren und jung, gesund und arbeitsfähig sind. Denn Angehörige dieser Gruppe können die erheblichen Defizite während der ersten sechs Monate, in denen kein Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen besteht, im Allgemeinen durch Eigeninitiative bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeit überwinden.
3. Diese Bewertung gilt in besonderem Maße für Personen, die Teil einer zahlenmäßig starken Einwanderungsgruppe aus demselben Sprach- und Kulturkreis (hier: Palästina) sind.
(Amtliche Leitsätze, Parallelentscheidung zu VGH Hessen: Urteil vom 06.08.2024 - 2 A 1131/24.A - asyl.net M32776)
Textauszüge s. Parallelentscheidung: VGH Hessen, Urteil vom 06.08.2024 - 2 A 1131/24.A - asyl.net M32776