Revision bezüglich Rückkehrprognose in ein europäisches Land im Familienverbund zugelassen:
Ob bei der Prognose hinsichtlich einer drohenden unmenschlichen Behandlung in einem anderen EU-Staat (hier: Italien) davon auszugehen ist, dass eine in Deutschland zusammenlebende Familie auch im Familienverband dorthin umziehen wird, ist eine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage. Die Revision ist deshalb gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
(Leitsätze der Redaktion; vorhergehend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2022 - A 4 S 3696/21 - asyl.net: M31148; siehe auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 (Asylmagazin 1-2/2023, S. 31 ff.) - asyl.net: M31105)
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Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger, dem in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. In dem angefochtenen Bescheid drohte ihm die Beklagte unter anderem die Abschiebung nach Italien an. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob bei der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren davon auszugehen ist, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie im Familienverband in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückkehren wird. [...]