VG Sigmaringen

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Zitieren als:
VG Sigmaringen, Beschluss vom 22.02.2022 - A 4 K 855/21 (Asylmagazin 7-8/2022, S. 253 ff.) - asyl.net: M30620
https://www.asyl.net/rsdb/m30620
Leitsatz:

Vorlage an den EuGH: Ist die EuGH-Entscheidung zu syrischen Wehrdienstentziehern ein Grund für einen Asylfolgeantrag?

1. Es drängt sich auf, dass die Regelungen zum Folgeantrag die Verfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) nicht hinreichend umsetzen und deshalb unionsrechtswidrig sind. Durch den Verweis in § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG auf § 51 Abs. 1 VwVfG gelten nur Änderungen in der Sach- und Rechtslage als Wiederaufgreifensgrund. Der EuGH hat jedoch in der Vergangenheit entschieden, dass seine Entscheidungen unter gewissen Voraussetzungen als neue Erkenntnisse berücksichtigt werden müssen. Diese Möglichkeit besteht nach den nationalen Rechtsvorschriften zum Folgeantrag jedoch nicht.

2. Soweit eine Entscheidung des EuGH Rückschlüsse auf die richtige Anwendung des Unionsrechts zulässt und die frühere Entscheidungspraxis nationaler Behörden und Gerichte dieser entgegensteht, spricht vieles dafür, dass diese neuen Erkenntnisse in einem Folgeantragsverfahren berücksichtigt werden müssen. Denn die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof hat bei der Rechtsanwendung durch die Mitgliedstaaten faktisch die gleiche Wirkung wie der Erlass einer allgemeingültigen gesetzlichen Regelung, welche eine bereits erlassene Norm klarstellt oder ändert und deshalb zu einer günstigeren Entscheidung führen kann.

3. Diese Erwägungen gelten konkret für das Urteil in der Rechtssache EZ gg. Deutschland (C-238/19, asyl.net: M29016), welches wesentliche Aussagen zur Auslegung der für syrische Wehrdienstverweigerer maßgeblichen Vorschriften trifft (Art. 9 Abs. 2 Bst. b und Art. 10 Qualifikationsrichtlinie, RL 2011/95/EU).

4. Es bestehen Zweifel, ob das nationale Prozessrecht mit Unionsrecht vereinbar ist, soweit Unzulässigkeitsentscheidungen bei Folgeanträgen lediglich aufgehoben werden und im Übrigen keine Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf internationalen Schutz ergeht. Fraglich ist, ob die bloße Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung ein wirksamer Rechtsbehelf gemäß Art. 46 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie ist.

(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf: entgegen: VG Stuttgart, Urteil vom 04.03.2021 - A 7 K 244/19 (Asylmagazin 5/2021, S. 174 f.) - asyl.net: M29485; VG Berlin, Urteil vom 22.06.2021 - 12 K 112/21 A - asyl.net: M29831)

Siehe auch:

Schlagwörter: Asylfolgeantrag, Unionsrecht, Vorlagebeschluss, EuGH, Syrien, Wehrdienstentziehung, Wehrdienstverweigerung, Militärdienst, Strafverfolgung wegen Verweigerung von völkerrechtswidrigem Militärdienst, veränderte Sachlage, veränderte Rechtslage, veränderte Sach- oder Rechtslage, Upgrade-Klage, Verfolgungsgrund, politische Verfolgung, Asylrelevanz, Verknüpfung, Verfolgungshandlung, Rückkehrgefährdung, Nachfluchtgründe, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz, Kriegsverbrechen, unverhältnismäßige Strafverfolgung, völkerrechtswidriger Militärdienst,
Normen: AsylG § 71 Abs. 1 S. 1, VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1, RL 2013/32/EU Art. 33 Abs. 2 Bst. d), RL 2013/32/EU Art. 40 Abs. 2, RL 2011/95/EU Art. 9 Abs. 2 Bst. b), RL 2011/95/EU Art. 10,
Auszüge:

[...]

1. a. Ist eine nationale Vorschrift mit Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU vereinbar, die einen Folgeantrag nur dann für zulässig erachtet, wenn sich die der ursprünglichen Ablehnungsentscheidung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Antragstellers geändert hat?

b. Stehen Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU einer nationalen Vorschrift entgegen, die eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (hier: in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV) nicht als "neues Element" bzw. "neuer Umstand" oder "neue Erkenntnis" erfasst, wenn die Entscheidung nicht die Unvereinbarkeit einer nationalen Vorschrift mit dem Unionsrecht feststellt, sondern sich auf die Auslegung des Unionsrechts beschränkt? Welche Voraussetzungen gelten gegebenenfalls, damit ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, in welchem das Unionsrecht lediglich ausgelegt wird, als "neues Element" bzw. "neuer Umstand" oder "neue Erkenntnis" berücksichtigt werden muss?

2. Falls Fragen 1a und 1b bejaht werden: Sind Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU dahingehend auszulegen, dass ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, welches für Recht erkannt hat, dass eine starke Vermutung dafür besteht, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e) der Richtlinie 2011/95/EU genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht, als "neues Element" bzw. "neuer Umstand" oder "neue Erkenntnis" zu berücksichtigen ist?

3. a. Ist Art. 46 Abs. 1 lit. a) Nr. ii) der Richtlinie 2013/32/EU dahingehend auszulegen, dass der gerichtliche Rechtsbehelf gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung der Asylbehörde im Sinne der Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 40 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU auf die Prüfung beschränkt ist, ob die Asylbehörde die Voraussetzungen dafür, ob der Asylfolgeantrag gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 40 Abs. 2 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU als unzulässig betrachtet werden kann, zutreffend angenommen hat?

b. Falls Frage 3a verneint wird: Ist Art. 46 Abs. 1 lit. a) Nr. ii) der Richtlinie 2013/32/EU dahingehend auszulegen, dass der gerichtliche Rechtsbehelf gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung auch die Prüfung erfasst, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des Art. 2 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU vorliegen, wenn das Gericht nach eigener Prüfung feststellt, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig nicht vorliegen?

c. Falls Frage 3b bejaht wird: Setzt eine solche Entscheidung des Gerichts voraus, dass dem Antragsteller zuvor die besonderen Verfahrensgarantien gemäß Art. 40 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit den Regelungen in Kapitel II der Richtlinie 2013/32/EU gewährt wurden? Darf das Gericht dieses Verfahren selbst durchführen oder muss es dieses – gegebenenfalls nach Aussetzung des gerichtlichen Rechtsstreits – an die Asylbehörde delegieren? Kann der Antragsteller auf die Einhaltung dieser Verfahrensgarantien verzichten? [...]

94 1. Grundsätzliche Fragen zu Folgeanträgen

95 Das Gericht hat Zweifel, ob § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG mit den Vorgaben in Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU vereinbar ist. Eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union fällt nach der überwiegenden nationalen Rechtsprechung nicht unter den Tatbestand der Vorschrift (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 06.08.2021 – 1 LA 294/21 [ECLI:DE:OVGHB:2021:0806.1LA294.21.00] – Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.04.2021 – 14 A 818/19.A [ECLI:DE:OVGNRW:2021:0412.14A818.19A.00] – Rn. 67 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2020 – A 4 S 4001/20 [ECLI:DE:VGHBW:2020:1222.A4S4001.20.00] – Rn. 14).

96 Der Gerichtshof hat aber bereits in den Rechtssachen C-924/19 PPU und C-925/19 PPU entschieden, dass dessen Entscheidungen – freilich nur unter bestimmten Voraussetzungen – als "neue Erkenntnis" berücksichtigt werden müssen. Wenn der Gerichtshof damit zur Annahme kommt, dass seine Entscheidungen abstrakt betrachtet eine "neue Erkenntnis" darstellen können, dann hält das vorlegende Gericht die insoweit ergangene nationale Rechtsprechung für zweifelhaft, wenn sie pauschal darauf verweist, dass Rechtsprechungsänderungen des Gerichtshofs bei Folgeanträgen nicht berücksichtigt werden können.

97,98 Da der Gesetzgeber den Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG als offen angesehen hat (Bundestags-Drucksache 7/910, S. 74 f., aufrufbar unter dserver.bundestag.de/btd/07/009/0700910.pdf), erscheint eine unionsrechtskonforme Auslegung der Norm als methodisch denkbar. Folgt man insoweit jedoch der herrschenden Auffassung zur restriktiven Auslegung der Norm, so könnte sich ein Asylantragsteller nach derzeitiger nationaler Rechtslage allenfalls unmittelbar auf die Richtlinie 2013/32/EU berufen, um seine aus der Richtlinie folgenden Rechte gegenüber der Asylbehörde geltend zu machen. Die Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG wird als abschließend verstanden, sodass abgesehen von den Gründen in § 51 Abs. 1 VwVfG keine sonstigen Umstände zur Zulässigkeit eines Folgeantrags führen können. In diesem Fall drängt es sich nach Auffassung des vorlegenden Gerichts auf, dass die Vorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Vorgaben der Richtlinie nicht hinreichend umgesetzt hat und deshalb unionsrechtswidrig ist.

99 2. Berücksichtigung von Urteilen des Gerichtshofs, die lediglich eine Auslegung des Unionsrechts enthalten

100 Unter Berücksichtigung der Vorgaben in den Sachen C-924/19 PPU und C-925/19 PPU ist es darüber hinaus zweifelhaft, inwieweit ein Urteil des Gerichtshofs, welches Aussagen über die Auslegung des Unionsrechts, nicht aber über die Unionsrechtswidrigkeit einer Vorschrift macht, unter die Begriffe "neues Element" bzw. "neuer Umstand" oder "neue Erkenntnis" im Sinne der Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU fällt. Soweit eine Entscheidung des Gerichtshofs Rückschlüsse auf die zutreffende Anwendung des Unionsrechts zulässt und die frühere Entscheidungspraxis der nationalen Behörden und Gerichte dem entgegensteht, spricht nach Ansicht des vorlegenden Gerichts Vieles dafür, dass dem Folgeantragsteller eine neue Gelegenheit gegeben werden muss, damit sein Begehren im Hinblick auf diese neuen Erkenntnisse überprüft werden kann. Denn die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof hat bei der Rechtsanwendung durch die Mitgliedstaaten faktisch die gleiche Wirkung wie der Erlass einer allgemeingültigen Regelung durch den Gesetzgeber, welche eine bereits erlassene Norm klarstellt oder ändert und deshalb zu einer günstigeren Entscheidung führen kann.

101 3. Im Kontext der Entscheidung in der Sache C-238/19

102 Die vorgenannten Erwägungen gelten im Konkreten für das Urteil in der Rechtssache C-238/19, welches wesentliche Aussagen zur Auslegung der für syrische Wehrdienstverweigerer maßgeblichen Vorschriften in Art. 9 Abs. 2 lit. b) und Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU enthält. Die genannte Entscheidung hat Bedeutung gewonnen, weil syrischen Staatsangehörigen nach derzeitiger nationaler Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis grundsätzlich der subsidiäre Schutzstatus, aber nur in sehr seltenen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Nach nationalem Recht bestehen zwischen den beiden Schutzformen auch erhebliche Unterschiede, so insbesondere im Hinblick auf die Länge des damit verknüpften Aufenthaltstitels, im Hinblick auf die Verfestigung des Aufenthalts der Schutzberechtigten und im Hinblick auf die Möglichkeit des Familiennachzugs. Viele syrische Staatsangehörige sehen sich daher veranlasst, im Fall einer Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus vor den zuständigen Verwaltungsgerichten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu klagen.

103 Diese Situation spitzt sich weiter zu, weil die derzeit überwiegende nationale Rechtsprechung die in der Sache C-238/19 aufgestellte "starke Vermutung" nicht als unwiderlegliche Vermutung oder starre Beweisregel versteht und ausgehend von einer umfassenden Bewertung der aktuellen Erkenntnislage zum Ergebnis kommt, dass diese "starke Vermutung" bei syrischen Wehrdienstverweigerern widerlegt sei, sodass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne Hinzutreten konkreter und individueller gefahrerhöhender Umstände abgelehnt wird (statt vieler vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10.03.2021 – 1 B 2.21 [ECLI:DE:BVerwG:2021:100321B1B2.21.0] – Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.08.2021 – A 3 S 271/19 [ECLI:DE:VGHBW:2021:0818.A3S271.19.00] – Rn. 30 ff.; andere Ansicht OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2021 – OVG 3 B 109/18 [ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0129.OVG3B109.18.00] – Rn. 66 ff.). Im Schrifttum wird vertreten, dass die vom Gerichtshof postulierte "starke Vermutung" entweder eine auf der Tatsachenebene bezogene Vermutung darstelle (vgl. etwa Pettersson, Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 19.11.2020 – C-238/19, Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik 2021, 84, 87 f.) oder sogar eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Asylsuchenden bewirke (Hruschka, Am Schutz orientiert, Verfassungsblog, 20.11.2020, aufrufbar unter verfassungsblog.de/am-schutz-orientiert).

104 Vor dem Hintergrund dieser Problematik hat das Gericht Zweifel, ob nationale Vorschriften, die das Urteil in der Rechtssache C-238/19 nicht als neue Erkenntnis eines Folgeantrags berücksichtigen, mit den Regelungen der Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU vereinbar sind. In diesem Zusammenhang hält das vorlegende Gericht es für angezeigt, dem Gerichtshof die in der genannten Rechtssache entschiedene Auslegung des Unionsrechts – freilich im Kontext von Folgeanträgen – zur ergänzenden Klärung vorzulegen (vgl. Art. 104 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).

105 4. Gerichtlicher Rechtsschutz

106 Das Gericht hat Zweifel, ob nationale Vorschriften des Prozessrechts, die lediglich eine Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung bei Folgeanträgen vorsehen, einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne des Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU darstellen. Diese Zweifel ergeben sich daraus, dass in den meisten Fällen von Folgeanträgen bereits im Erstverfahren eine den Garantien des Kapitels II der Richtlinie genügende Anhörung stattgefunden hat und im Folgeverfahren eine ausreichende Tatsachenbasis eingeholt wurde, sodass das Gericht in der Lage wäre, nicht nur über die Zulässigkeit des Antrags, sondern über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden. Vor dem Hintergrund des Ziels der Richtlinie 2013/32/EU, dass über die Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich entschieden wird (vgl. Erwägungsgrund 18), würde es die Sache deutlich verkomplizieren, wenn das Gericht die Unzulässigkeitsentscheidung lediglich aufheben und zur erneuten Entscheidung an die Asylbehörde zurückverweisen könnte. Denn in diesem Fall wäre die Asylbehörde auch nach Prüfung des Folgeantrags in der Sache befugt, es bei der ursprünglichen Entscheidung zu belassen. In Fällen wie dem hiesigen, in welchem alle Fakten ermittelt wurden, keine Verfahrensschritte mehr nachzuholen sind und rechtlich nur ein stark begrenztes Prüfungsprogramm im Raum steht – wird dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder nicht – erschiene eine derartige Verfahrensgestaltung ein erhebliches Hindernis bei der Verwirklichung der materiellen Rechte des Betroffenen.

107 In diesem Zusammenhang stellt sich dem vorlegenden Gericht für den Fall, dass es auch über den Antrag auf internationalen Schutz entscheiden kann, die Frage, ob eine gegebenenfalls erforderliche, aber noch nicht durchgeführte Anhörung des Betroffenen im Sinne der Art. 42 und 12 der Richtlinie 2013/32/EU im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann. [...]