OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2019 - 11 A 2874/19.A - asyl.net: M27574
https://www.asyl.net/rsdb/M27574
Leitsatz:

Keine Verlängerung der Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren bei Kirchenasyl:

Asylsuchende sind nicht flüchtig im Sinne der Dublin-Verordnung mit der Folge der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate, wenn sie sich im Kirchenasyl aufhalten und die Adresse den Behörden mitgeteilt wurde. Denn die Flucht muss kausal für die Nichtdurchführbarkeit der Überstellung sein; dies ist im Kirchenasyl nicht der Fall.

(Leitsätze der Redaktion; im Anschluss an: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.07.2019 - 10 LA 155/19 - asyl.net: M27450, VGH Bayern, Beschluss vom 16.05.2018 - 20 ZB 18.50011 - Asylmagazin 9/2018, S. 320 - asyl.net: M26421)

Anmerkung:

Schlagwörter: Kirchenasyl, Überstellungsfrist, flüchtig, Fristverlängerung, Berufungszulassungsantrag, Dublinverfahren, Flüchtigsein,
Normen: VO 604/2013 Art. 29 Abs. 2 S. 2,
Auszüge:

[...]

Allein der Umstand, dass der Asylbewerber sich der Überstellung entziehen will und sich dazu in das Kirchenasyl begeben hat, reicht nicht für die Annahme, dass er flüchtig i. S. d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist, wenn das Kirchenasyl der Durchführung der Überstellung an den anderen Mitgliedstaat nicht entgegensteht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 10 LA 155/19 -, juris, Rn. 12 ff., unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 Jawo -, m. w. N.).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Antragsteller "flüchtig" i. S. d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das zuständige Gericht zu prüfen hat(vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 Jawo -, juris, Rn. 70).

Ausgehend hiervon lässt sich die von der Beklagten aufgeworfene Frage ohne weiteres dahingehend beantworten, dass ein Asylbewerber, der sich in das Kirchenasyl begeben hat, nicht flüchtig i. S. d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist, wenn - wie im Falle der Klägerin - seine ladungsfähige Anschrift bekannt ist und das Kirchenasyl der Durchführung der Überstellung weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht entgegensteht. Letzteres hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung angenommen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 20 ZB 18.50011 -, juris, Rn. 2; und Schl.-H. OVG, Beschluss vom 23. März 2018 - 1 LA 7/18 -, juris, Rn. 18). [...]

Entgegen der Ansicht der Beklagten reicht es für ein "Flüchtigsein" i. S. d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nicht aus, dass sich der Asylbewerber zielgerichtet durch die Änderung seines Aufenthaltsorts dem staatlichen Zugriff zu entziehen versuche, wobei es auch unbedeutend sei, ob dieses Entziehen erfolgreich sei, solange sich der Asylbewerber gezielt in einer Art und Weise verhalte, die seine Überstellung verhindere. Der Europäische Gerichtshof hat, wie sich aus seinen Ausführungen, "wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat", eindeutig ergibt, festgestellt, dass nur derjenige flüchtig i. S. d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist, der die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat und dies zur Folge hat, dass die Überstellung nicht durchgeführt werden kann. Die Flucht muss also kausal für die Nichtdurchführbarkeit der Überstellung sein. An einer solchen Kausalität fehlt es aber regelmäßig im Falle des sog. Kirchenasyls (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 10 LA 155/19 -, juris, Rn. 14).

Insofern ist es auch ohne Belang, ob der Asylbewerber das Kirchenasyl "im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten am Asylverfahren auf Aufforderung nicht wieder verlässt". Denn auch in diesem Fall wäre ein etwaiger Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten nicht kausal für die Nichtdurchführbarkeit der Überstellung. [...]