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Arbeitshilfen zur Situation von nicht-ukrainischen Staatsangehörigen, die aus der Ukraine geflüchtet sind

Vor dem Hintergrund, dass viele Aufenthaltserlaubnisse von aus der Ukraine geflüchteten nicht-ukrainischen Staatsangehörigen ab dem 5. März 2025 auslaufen, wurden bei asyl.net die "Fragen und Antworten" zu diesem Themenkomplex umfassend überarbeitet. Die GGUA Flüchtlingshilfe hat diese Erläuterungen darüber hinaus auch als Arbeitshilfe veröffentlicht.

Seit dem März 2022 gilt, dass aus der Ukraine geflüchtete Personen in der Regel vorübergehenden Schutz in der Europäischen Union erhalten können. In Deutschland führt dies dazu, dass die Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten. Die entsprechenden Regelungen wurden zuletzt im November 2024 verlängert, sodass die meisten bestehenden Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG nunmehr automatisch bis zum 4. März 2026 fortgelten. 

Allerdings gilt dies nicht (mehr) für nicht-ukrainische Staatsangehörige (Drittstaatsangehörige) oder Staatenlose, die aus der Ukraine geflüchtet sind, aber dort keinen unbefristeten Aufenthaltstitel hatten bzw. dort nicht international schutzberechtigt waren oder einen vergleichbaren Schutzstatus hatten. Eine entsprechende Änderung hatte das Bundesinnenministerium bereits im Mai 2024 angekündigt und im November 2024 dadurch umgesetzt, dass diese Personengruppe von der aktuellen Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) ausgenommen wurde. Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG verlieren somit bei Angehörigen dieser Personengruppe ab dem 5. März 2025 (und spätestens am 5. Juni 2025, falls ihre Aufenthaltserlaubnisse ausdrücklich bis dahin gültig sind) ihre Gültigkeit (vgl. hierzu auch unsere Meldung vom 28. November 2024). Die betroffenen Personen werden dann ausreisepflichtig, sofern sie nicht aus einen anderem Grund einen Aufenthaltstitel erhalten können.

Die aktuell geltenden Regelungen für die Einreise und den Aufenthalt sowie die möglichen Aufenthaltsperspektiven für aus der Ukraine geflüchtete Drittstaatsangehörige werden bei asyl.net auf der Webseite "Fragen und Antworten: Perspektiven für nicht-ukrainische Staatsangehörige, die aus der Ukraine geflüchtet sind" erläutert. Der Autor Claudius Voigt (GGUA Flüchtlingshilfe) hat die Informationen nun unter Berücksichtigung der Neuregelungen umfassend überarbeitet. Hingewiesen wird dabei darauf, dass Anträge auf andere Aufenthaltstitel vor Ablauf der bestehenden Aufenthaltserlaubnisse gestellt werden sollten, damit die Ausreisepflicht nicht eintritt. In diesem Zusammenhang wird dann auf mögliche andere Aufenthaltstitel – wie etwa Aufenthaltserlaubnisse zu Bildungs- und Arbeitszwecken – eingegangen, die für die Betroffenen infrage kommen können, für die aber zumeist hohe Anforderungen zu erfüllen sind. Beschrieben wird darüber hinaus, wie sich die aufenthaltsrechtliche Situation der Betroffenen bei Ablauf der bestehenden Aufenthaltserlaubnisse darstellt.

Die GGUA Flüchtlingshilfe hat die Informationen, die in den "Fragen und Antworten" enthalten sind, darüber hinaus als Arbeitshilfe veröffentlicht (Link siehe unten).