Geändert wurden nun die "Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung" (UkraineAufenthÜV) sowie die "Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung" (UkraineAufenthFGV). Die Neuregelungen sehen nun Folgendes vor:
1. Verlängerung der UkraineAufenthFGV (1. UkraineAufenthÄndFGV; BGBl. Teil I Nr. 363 vom 27.11.2024):
Bestehende Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG für vorübergehend Schutzberechtigte gelten bis zum 4. März 2026 automatisch fort, allerdings mit der Einschränkung auf bestimmte Personengruppen:
- Ukrainische Staatsangehörige
- Bei Staatenlosen und Drittstaatsangehörigen nur Personen,
- die am 24.2.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen Schutz genossen haben oder
- die Familienangehörige von ukrainischen Staatsangehörigen oder von Personen sind, die am 24.2.2022 in der Ukraine international schutzberechtigt waren bzw. einen gleichwertigen Schutz genossen haben oder
- die sich am 24.2.2022 in der Ukraine mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel aufgehalten haben.
Die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse bedeutet, dass Aufenthaltserlaubnisse, die am 1. Februar 2024 gültig waren, automatisch ihre Gültigkeit behalten, also nicht einzeln verlängert werden müssen. Dies betrifft nach Angaben der Bundesregierung einen Großteil der mehr als 1 Mio. Personen, die sich aktuell mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG in Deutschland aufhalten und die entsprechend keine Termine bei den Ausländerbehörden zur Verlängerung ihres Aufenthalts wahrnehmen müssen. Durch "verwaltungsinterne Maßnahmen" soll gewährleistet werden, dass betroffenen Personen keine Nachteile dadurch entstehen, dass ihre Aufenthaltserlaubnisse noch die alten Ablaufdaten aufweisen (siehe Begründung zur Verordnung, Bundesrats-Drs. 503/24 vom 11.10.2024, S. 3).
Nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung umfasst sind nicht-ukrainische Staatsangehörige (Drittstaatsangehörige) oder Staatenlose, die aus der Ukraine geflüchtet sind, aber dort keinen unbefristeten Aufenthaltstitel hatten bzw. dort nicht international schutzberechtigt waren oder einen vergleichbaren Schutzstatus hatten. Für diese Personen endet der vorübergehende Schutz ab dem 5. März 2025. Dies ergibt sich auch daraus, dass laut dem Bundesinnenministerium nicht-ukrainische Staatsangehörige oder Staatenlose ohne nachgewiesenes unbefristetes Aufenthaltsrecht bzw. ohne internationalen oder vergleichbaren Schutzstatus keinen vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG mehr erhalten sollen (siehe Rundschreiben des BMI vom 30. Mai 2024). Angehörige der betroffenen Personengruppen müssen sich also um einen anderweitigen Aufenthaltstitel bemühen, andernfalls werden sie ab dem 5. März 2025 (und spätestens am 5. Juni 2025, falls ihre Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich bis dahin gültig ist) ausreisepflichtig.
2. Verlängerung der UkraineAufenthÜV (Sechste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung, BGBl, Teil I Nr. 362 vom 27.11.2024):
Nach der UkraineAufenthÜV sind bestimmte Personengruppen vom "Erfordernis eines Aufenthaltstitels" befreit und dürfen damit ohne Visum oder einen anderen Aufenthaltstitel nach Deutschland (erstmalig) einreisen. Laut der neuen Verordnung gilt dies für folgende Personen:
- Ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 4. Dezember 2025 eingereist sind oder einreisen werden,
- Nicht-ukrainische Staatsangehörige (Drittstaatsangehörige) und Staatenlose, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben und die bis zum 4. Dezember 2025 eingereist sind oder einreisen werden,
- Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder von Staatenlosen oder Drittstaatsangehörigen, die am 24.2.2022 in der Ukraine international schutzberechtigt waren oder einen gleichwertigen Schutzstatus genossen haben und die bis zum 4. Dezember 2025 eingereist sind oder einreisen werden,
- Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel gelebt haben und die bis zum 4. Dezember 2025 eingereist sind oder einreisen werden.
Neu aufgenommen wurden in diese Aufzählung die Familienangehörigen (im Sinne von 3.). Nicht umfasst sind auch hier Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die in der Ukraine nur einen befristeten Aufenthaltstitel hatten bzw. dort nicht international schutzberechtigt waren oder einen gleichwertigen Schutzstatus hatten. Diese Personen benötigen also ein Visum für die Einreise nach Deutschland.
Umgesetzt wird mit den neuen Verordnungen zugleich die EU-weite Verlängerung des vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2026 (Durchführungsbeschluss 2024/1836 des Rates vom 25.6.2024).