Die in Artikel 13 GG garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung erstreckt sich auch auf privat genutzte Wohn- und Schlafzimmer in Unterkünften für Geflüchtete. Das gilt auch dann, wenn mehrere Personen sich ein Zimmer teilen. Wesentlich ist, dass das Zimmer als privater Rückzugsraum dient. Dieses Grundrecht schützt die Privat- und Intimsphäre der Bewohner*innen, weshalb es unerheblich ist, ob die*der Eigentümer*in (Vermieter*in oder Betreiber*in der Unterkunft) einverstanden ist. Das heißt, dass ein Betreten des Zimmers durch Dritte nur mit aus freien Stücken erteiltem Einverständnis der betroffenen Bewohner*innen erlaubt ist.
Ausnahmen gibt es in den Fällen, in denen eine gesetzliche Grundlage (also ein durch Bundes- oder Landesparlament beschlossenes Gesetz – die Hausordnung einer Einrichtung reicht hierfür nicht aus) für ein Betreten der Wohnung vorliegt (s. dazu unten), wenn ein Durchsuchungsbeschluss vorliegt, oder wenn die Abwehr von dringenden Gefahren es notwendig erscheinen lassen. Noch weiter geht der Schutz, wenn zum Betreten ein Durchsuchen der Wohnung hinzukommt, da Durchsuchungen ein noch intensiverer Eingriff in die Privats- und Intimsphäre sind als das reine Betreten. Durchsuchungen sind nur auf Grund richterlicher Anordnung oder bei Gefahr im Verzug zulässig. Die Unterscheidung zwischen Betreten und Durchsuchen ist, dass bei einem Betreten keine Suchhandlungen in der Wohnung vorgenommen werden. Laut dem Bundesverwaltungsgericht ist eine Durchsuchung das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe (also sowohl Polizei als auch die Mitarbeiter*innen der Gemeinschaftsunterkunft) nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung nicht von sich aus offenlegen oder herausgeben will. Allerdings genügt alleine ein prüfendes Umschauen (z.B. nach einer Person) nicht für die Annahme eine Durchsuchung.
Im Hinblick auf Abschiebungen existiert mit § 58 Abs. 5 AufenthG eine gesetzliche Grundlage, die es Behörden erlaubt, Wohnungen zum Zwecke der Durchführung einer Abschiebung zu betreten. Dies umfasst in Formen gemeinschaftlicher Unterbringung auch die Wohnung anderer Personen sowie gemeinschaftlich genutzte Räumlichkeiten. Die Voraussetzungen einer Durchsuchung, um eine Abschiebung durchzuführen, sind in § 58 Abs. 6 AufenthG geregelt. Sie kann in der Regel nicht mit Gefahr im Verzug begründet werden, da Abschiebungen immer mit zeitlichem Vorlauf organisiert werden und somit ausreichend Zeit vorhanden ist, um einen Durchsuchungsbeschluss einzuholen. Gefahr im Verzug ist nämlich nur dann gegeben, wenn ein drohender Schaden einzig durch sofortiges Handeln abgewendet werden kann, und die Einhaltung der sonst geltenden Vorgaben (Einholung eines Durchsuchungsbeschlusses oder des Einverständnisses der Bewohner*innen) aufgrund der Dringlichkeit nicht möglich ist. Gefahr in Verzug wäre beispielsweise anzunehmen, wenn in der Wohnung ein Feuer ausgebrochen, eine Wasserleitung geplatzt ist oder sich eine hilflose Person befindet. Für Durchsuchungen im Rahmen von Abschiebungen braucht es also üblicherweise die richterliche Anordnung eines Durchsuchungsbeschlusses. Bei der Beantragung des Durchsuchungsbeschlusses muss die für die Durchführung der Abschiebung zuständige Behörde darlegen, warum die Durchsuchung notwendig ist und keine milderen Mittel zur Durchsetzung der Ausreisepflicht vorliegen. Eine Durchsuchung zum Zwecke der Abschiebung darf während der Nachtzeit (21 bis 6 Uhr) nur dann stattfinden, wenn Tatsachen Vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung der abzuschiebenden Person andernfalls vereitelt werden würde. Die Organisation der Abschiebung ist laut Gesetz keine solche Tatsache, allerdings sind Durchsuchungen zur Nachtzeit zulässig, wenn die Abschiebung ansonsten aufgrund von (organisatorischen) Umständen, die von den deutschen Behörden nicht beeinflusst werden können, scheitern würde.
Stand: Dezember 2024
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