Update: Ländererlasse im Vorgriff auf das Chancen-Aufenthaltsrecht

Nachdem das Bundeskabinett am 6. Juli 2022 über einen Gesetzentwurf zum Chancen-Aufenthaltsrecht entschieden hat, haben Bundesländer im Vorgriff auf diese Regelung weitere Weisungen erlassen, die die Aussetzung der Abschiebungen von potenziell begünstigten Personen ermöglichen.

Hinweis: Die Meldung wurde am 23.8.2022 aktualisiert.

Im Koalitionsvertrag 2021 war angekündigt worden, dass die Bundesregierung ein sogenanntes Chancen-Aufenthaltsrecht für ausreisepflichtige Personen schaffen will. Verschiedene Bundesländer hatten daraufhin Vorgriffsregelungen erlassen, mit denen verhindert werden soll, dass potenziell begünstigte Personen noch kurz vor dem Inkrafttreten der Neuregelung abgeschoben werden. Hierüber hatten wir Ende Mai in dieser Meldung berichtet.

Am 6. Juli 2022 hat das Bundeskabinett nunmehr einen Gesetzentwurf zur Einführung des Chancen-Aufenthaltsrechts vorgelegt. Danach soll ein neuer § 104c in das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eingefügt werden. Der neue Paragraph sieht vor, dass einer Person, die sich am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufgehalten hat, eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ für ein Jahr erteilt werden soll. Weitere Voraussetzungen sind, dass sich die Betroffenen zur zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen müssen und nicht wegen Straftaten verurteilt wurden (als sogenannte „Bagatellgrenze“ gilt dabei, dass Geldstrafen von weniger als 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen bei Straftaten nach dem Aufenthalts- oder Asylgesetz nicht zu Lasten der Betroffenen gewertet werden, ebenso wie Verurteilungen zu Jugendstrafen).

Die Aufenthaltserlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht wurde und dadurch die eigene Abschiebung verhindert wurde. Abgesehen davon soll die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen dadurch erleichtert werden, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nur eingeschränkt gelten: Die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts ist nicht Voraussetzung, die vollständige Identitätsklärung ist nicht erforderlich und die Passpflicht muss nicht erfüllt sein. Auch Familienangehörige, die selber nicht die Voraussetzung eines fünfjährigen Aufenthalts zum Stichtag erfüllen, können eine Chancen-Aufenthaltserlaubnis erhalten. Ferner regelt der Entwurf von § 104c AufenthG, dass auch Personen, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, entgegen § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG eine Chancen-Aufenthaltserlaubnis erhalten können.

Im Hinblick auf den nunmehr vorliegenden Gesetzesentwurf haben Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz weitere Weisungen erlassen bzw. ihre früheren Weisungen ergänzt. Einige der Weisungen beziehen sich dabei auch auf die ebenfalls von der Bundesregierung avisierte Neuregelung der §§ 25a, 25b AufenthG.

Mit Erlass vom 19. Juli 2022 hat das hessische Innenministerium mitgeteilt, dass zu beachten sei, ob Personen voraussichtlich eine Chancen-Aufenthaltserlaubnis erhalten werden und in diesem Fall eine Ermessensduldung erteilt werden kann. Das Innenministerium Brandenburgs erließ am 20. Juli 2022 eine allgemeine Weisung wonach die Erteilung einer Ermessensduldung an Personen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in den Anwendungsbereich der künftigen bundesgesetzlichen Regelungen fallen werden, geboten sei. Von Rückführungsmaßnahmen sei für diesen Personenkreis abzusehen.

Der Erlass des niedersächsischen Innenministeriums vom 2. Mai 2022 (M30610) wurde mit Erlass vom 14. Juli 2022 dahingehend abgeändert, dass bei Anwendung der Vorgriffsregelung mit Blick auf den Kabinettsentwurf strafrechtliche Verurteilungen grundsätzlich im oben genannten Rahmen außer Betracht bleiben. Das Innenministerium bittet nunmehr darum, denjenigen eine Ermessensduldung zu erteilen, die voraussichtlich vom Chancenaufenthaltsrecht profitieren werden, sowie denjenigen, die voraussichtlich von den Neuregelungen des § 25a und § 25b AufenthG profitieren werden. Demnach soll § 25a AufenthG bis zum 27. Lebensjahr und bereits nach drei Jahren Aufenthalt, § 25b AufenthG schon nach sechs, bzw. vier Jahren Aufenthalt Anwedung finden. Das Innenministerium Schleswig-Holsteins hatte mit Erlass vom 24. Januar 2022 erklärt, keine Einwände gegen die Rückpriorisierung von Abschiebungen derjenigen Personen, die voraussichtlich vom Chancenaufenthaltsrecht profitieren, geltend zu machen. Mit Erlass vom 12. August 2022 wurde ebenfalls ergänzt, dass dabei strafrechtliche Verurteilungen im oben genannten Rahmen außer Betracht bleiben. Im Übrigen können auch die Entscheidung über Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a und § 25b AufenthG rückpriosiert werden, wenn die Betroffenen voraussichtlich von den Neuregelung profitieren. Das rheinland-pfälzische Innenministerium hat mit Erlass vom 15. Juli 2022 mitgeteilt, dass Personen, die die Voraussetzungen des Chancen-Aufenthaltsrechts erfüllen, gemäß § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG eine Ermessensduldung erteilt werden soll.  Im zuvor ergangenen Erlass vom 23.12.2021 war lediglich mitgeteilt worden, dass gegen eine solche Erteilung im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung keine Einwände geltend gemacht würden. Die Senatsverwaltung für Inneres in Berlin hatte bereits am 7. April 2022 eine Weisung erlassen (25b.1.2. 2 der Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin, VAB), wonach im Vorgriff auf die im Koalitionsvertrag vereinbarte Änderung des § 25b AufenthG geduldeten jungen Erwachsenen bis 27 Jahre bereits nach vier Jahren eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Eine Vorgriffsregelung im Bezug auf das Chancen-Aufenthaltsrecht unabhängig vom Alter wurde, wie in den meisten Bundesländern, nicht erlassen.

Pro Asyl begrüßte den Gesetzesentwurf und forderte in einer Pressemitteilung am 6. Juli 2022, dass alle Bundesländer entsprechende Vorgriffsregelungen erlassen sollten. Zum Gesetzesentwurf erklärte Pro Asyl unter Anderem, dass der 1. Januar 2022 als Stichtag, zu dem Menschen sich seit fünf Jahren in Deutschland aufgehalten haben müssen, nicht mehr angebracht sei. Der Gesetzgebungsprozess habe sich insbesondere aufgrund des Krieges in der Ukraine verzögert. Bei Inkrafttreten des Gesetzes würden deswegen voraussichtlich erheblich mehr Menschen seit über fünf Jahren in Deutschland leben als zum Zeitpunkt 1. Januar 2022. Zumindest müsse daher der Stichtag auf den Tag des Inkrafttretens des Gesetzes gelegt werden, noch besser wäre es laut Pro Asyl aber, wenn statt der einmaligen Stichtagsregelung die Möglichkeit geschaffen würde, grundsätzlich nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer ein Chancen-Aufenthaltsrecht zu erhalten.


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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