Während durch Beschlüsse der EU und durch Vorgaben der deutschen Bundesregierung weitgehend geklärt ist, dass ukrainische Staatsangehörige einen Anspruch auf den vorübergehenden Schutzstatus (§ 24 AufenthG) haben, ist die Aufenthaltsperspektive von nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen sowie von Staatenlosen, die vor dem Krieg geflüchtet sind, von verschiedenen Voraussetzungen abhängig. Dies gilt etwa für ausländische Studierende sowie für drittstaatsangehörige Familienangehörige von ukrainischen Staatsbürger*innen. Bei anderen ausländischen Staatsangehörigen entstehen Probleme dadurch, dass sie keinen Nachweis über den Status erbringen können, mit dem sie zuletzt in der Ukraine gelebt haben.
Die "Fragen und Antworten" bei asyl.net wurden von Claudius Voigt (GGUA Flüchtlingshilfe Münster) erarbeitet. Informiert wird über die rechtlichen Rahmenbedingungen, die generell für den vorübergehenden Schutz sowie für nicht-ukrainische Staatsangehörige im Besonderen gelten. Darüber hinaus wird erläutert, welche Rechte aus dem Schutzstatus abgeleitet werden können bzw. welche aufenthaltsrechtlichen Alternativen infrage kommen. Behandelt werden im Einzelnen unter anderem diese Themen:
- Regelungen für die Einreise nach Deutschland und den Aufenthalt bis Ende August 2022
- Allgemeine Rahmenbedingungen des vorübergehenden Schutzes
- Der vorübergehende Schutz für nicht-ukrainische Staatsangehörige (besonders: Notwendigkeit der Prüfung einer Rückkehrmöglichkeit ins ursprüngliche Herkunftsland)
- Ablauf der Prüfung und Rechtsstellung während des Prüfverfahrens
- Rechtsfolgen der Zuerkennung bzw. Ablehnung des vorübergehenden Schutzstatus
- Andere Aufenthaltstitel, die unter Umständen beantragt werden können
- Möglichkeit einer Asylantragstellung