EuGH: Rechtsbehelf gegen Rückkehrentscheidung muss aufschiebende Wirkung haben

Mit seinem Urteil in der Rechtssache Gnandi von Mitte Juni 2018 hat der EuGH grundsätzliche Vorgaben zum Rechtsschutz in asylrechtlichen Verfahren gemacht, die die Rechtslage in Deutschland in Frage stellen. Laut Luxemburger Gerichtshof kann eine Rückkehrentscheidung zwar unmittelbar im Anschluss an die Ablehnung des Asylantrags, noch vor Ausschöpfung von Rechtsmitteln, erfolgen. Allerdings darf eine solche Rückkehrentscheidung vor endgültiger Entscheidung über einen Rehctsbehelf nicht vollzogen werden.

In einer wichtigen Entscheidung vom 19. Juni 2018 legte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg grundlegende Vorgaben für den Rechtsschutz im Asylverfahren fest. Der als Rechtssache Gnandi bezeichnete Fall war ein Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Staatsrats (Conseil d'État).

Betroffen war ein Staatsangehöriger Togos, der 2011 in Belgien einen Asylantrag stellte, der 2014 abgelehnt wurde. Daraufhin wurde er aufgefordert das Land zu verlassen. Sowohl gegen die Asylantragsablehnung als auch gegen die Ausweisung erhob der Betroffene Klagen, die erstinstanzlich abgelehnt wurden. Der mit der Revision betraute belgische Staatsrat legte dem EuGH die Frage vor, ob das Refoulement-Verbot sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf dem Erlass einer Rückkehrentscheidung vor endgültiger Ablehnung des Asylantrags entgegenstehen.

Der EuGH antwortete eindeutig, dass eine Rückkehrentscheidung unmittelbar nach Ablehnung eines Asylantrags noch vor Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel erlassen werden könne. Die Voraussetzungen für eine solche Entscheidung nach Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) lägen vor, da der Aufenthalt von Asylsuchenden durch die Asylantragsablehnung illegal werde. Dem stehe das zu gewährleistende Bleiberecht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht entgegen. Der Erlass einer Rückkehrentscheidung zusammen mit der Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung sei zudem ausdrücklich in Art. 6 Abs. 6 RückfRL vorgesehen.

Die Rückkehrentscheidung darf laut Gerichtshof allerdings erst nach Rechtskraft der endgültigen Asylantragsablehnung ausgeführt werden. Es müsse ein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf gewährleistet werden, wobei insbesondere der Grundsatz der Waffengleichheit zu wahren sei. Daher sei das Rückführungsverfahren während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, bei Einlegung, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf voll auszusetzen. Das heißt es darf keine zwangsweise Vollstreckung oder Abschiebungshaft erfolgen und die Frist für die freiwillige Ausreise beginnt nicht zu laufen.

Zudem betonte der EuGH, dass Betroffene ihren Status als Asylsuchende behalten, solange noch nicht endgültig über ihren Asylantrag entscheiden wurde. Daher bleibt ihr Aufenthalt gestattet und ihnen sind die Rechte aus der Aufnahmerichtlinie zu gewährleisten.

Außerdem müssen Schutzsuchende laut Gerichtshof bis zum Ende des Rechtsbehelfsverfahrens die Möglichkeit haben alle wesentlichen Änderungen geltend zu machen, die einen Einfluss auf die Rückführungsentscheidung haben können. Hier seien insbesondere das Kindeswohl, familiäre Bindungen, der Gesundheitszustand der betroffenen Person und das Refoulement-Verbot zu berücksichtigen. Schließlich gab der EuGH vor, dass die Betroffenen umfassend und verständlich über ihre Rechte und die Wirkungen eines Rechtsbehelfs informiert werden.

Die Gnandi-Entscheidung ist von grundlegender Bedeutung insbesondere auch für das deutsche Asylrecht, da das aktuell vorgesehene Rechtsschutzverfahren gegen bestimmte ablehnende Asylentscheidungen den Vorgaben des EuGH widerspricht. So ist bei Klagen gegen Ablehnungen als "unzulässig" oder "offensichtlich unbegründet" keine aufschiebende Wirkung vorgesehen. Der Gerichtshof hat aber entschieden, dass bis zum Ende des gerichtlichen Klageverfahrens die Rückführung komplett auszusetzen sei.

Entscheidung des EuGH:

Anmerkung zum Urteil:


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