Anmerkung zum EuGH-Urteil "Gnandi" online: Umfassender Rechtsschutz im Asylverfahren

Im Asylmagazin 9/2018 veröffentlichen wir eine Anmerkung zum Urteil des EuGH in der Rechtssache Gnandi gegen Belgien, in dem der Gerichtshof feststellte, dass Asylsuchende nicht abgeschoben werden dürfen, bevor die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung feststeht. Den Kommentar von Constantin Hruschka stellen wir aufgrund der Bedeutung und der möglichen Auswirkungen des Urteils auf den Rechtsschutz im Asylverfahren vorab online zur Verfügung.

Mit seinem Urteil in der Rechtssache Gnandi von Mitte Juni 2018 hat der EuGH grundsätzliche Vorgaben zum Rechtsschutz in asylrechtlichen Verfahren gemacht, die die Rechtslage in Deutschland in Frage stellen (siehe asyl.net Meldung vom 22.8.2018). Laut Luxemburger Gerichtshof kann eine sogenannte Rückkehrentscheidung (in Deutschland die Abschiebungsandrohung) zwar unmittelbar im Anschluss an die Ablehnung des Asylantrags, noch vor Ausschöpfung von Rechtsmitteln, erfolgen. Allerdings darf eine solche Rückkehrentscheidung vor endgültiger Entscheidung über einen Rechtsbehelf nicht vollzogen werden.

Zu dieser Entscheidung veröffentlichen wir eine Anmerkung von Constantin Hruschka im Asylmagazin 9/2018. Aufgrund der möglichen Auswirkungen der Entscheidung auf das Rechtsbehelfsverfahren im deutschen Asylrecht haben wir die Anmerkung bereits vorab online gestellt.

Darin wird die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung "Gnandi" potenziell großen Einfluss auf diejenigen Asylsysteme in Europa haben wird, die den Rechtsschutz gegen Rückkehrentscheidungen beschränken. Da der EuGH entschieden hat, dass ein Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung automatisch einen Suspensiveffekt haben muss und die Rückkehrentscheidung in Deutschland mit der Asylentscheidung verbunden ist, widerspreche die hiesige Rechtslage den Luxemburger Vorgaben. Es sei nach der Entscheidung des Gerichtshofs nunmehr davon auszugehen, dass der Rechtsschutz im Asylverfahren umfassend garantiert werden müsse. Eine lediglich summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage im Eilrechtsschutzverfahren genüge diesen Anforderungen nicht. Die aufschiebende Wirkung müsse bis zur endgültigen Entscheidung über den Asylantrag gesetzlich gewährleistet werden.

Entscheidung des EuGH:

Anmerkung zum Urteil:


    Hinweis

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