Am 16.04.2025 hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Tatsachenrevision zwei Verfahren bezüglich der Aufnahmebedingungen junger alleinstehender Männer in Griechenland verhandelt und kam zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK nicht vorliegen würde. Es war das zweite Land, zu dem das Bundesverwaltungsgericht eine Lagebeurteilung getroffen hat (im November 2024 waren bereits Entscheidungen zu Italien getroffen worden (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 – 1 C 24.23 – asyl.net: M32865 und BVerwG, Urteil vom 19.12.2024 – 1 C 3.24 – asyl.net: M32936)).
Gegenstand der Verhandlung waren zwei Verfahren: Ein alleinstehender junger Mann aus Somalia (BVerwG 1 C 19.24, Vorinstanzen: VGH Hessen, Urteil vom 06.08.2024 - 2 A 1131/24.A - asyl.net: M32776, VG Gießen, Urteil vom 23.08. 2021 - 8 K 4675/19.GI.A), der 2018 in Griechenland internationalen Schutz erhalten hatte und 2019 nach Deutschland einreiste und Asyl beantragte. Das zweite Verfahren betraf einen alleinstehenden jungen Mann aus Nordgaza (BVerwG 1 C 18.24, Vorinstanzen: VGH Hessen, Urteil vom 06.08.2024 - 2 A 489/23.A - asyl.net: M32731, VG Gießen, Urteil vom 23. 08. 2021- 8 K 4675/19.GI.A) der 2019 in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekam und 2020 nach Deutschland reiste und einen Asylantrag stellte. Die Asylverfahren wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge jeweils als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt. Die Klagen wurden in den Vorinstanzen abgelehnt und die Revision vom VGH Hessen zugelassen. Der VGH hatte abweichend von anderen Oberverwaltungsgerichten für anerkannt Schutzberechtigte eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht angenommen.
Dieser Ansicht folgte nun auch das Bundesverwaltungsgericht. Es sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass nach Griechenland zurückkehrende, arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigte dort in eine extreme materielle Notlage geraten würden, die es ihnen nicht erlaube, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Zwar sei eine unmittelbare staatliche Unterstützung in Griechenland nicht zu erwarten, Rückkehrende könnten aber auf nichtstaatliche Hilfsorganisationen zurückgreifen und so zumindest temporär Unterkunft und Zugang zu sanitären Einrichtungen finden. Eine medizinische Notfall- und Erstversorgung sei gewährleistet. Weitergehende Bedürfnisse könnten durch Tätigkeiten in der „Schattenwirtschaft“ befriedigt werden.
Derzeit liegt nur die Pressemitteilung (Pressemitteilung Nr. 30/2025 | Bundesverwaltungsgericht) des Bundesverwaltungsgerichts vor.