VGH Baden-Württemberg

Merkliste
Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2024 - A 13 S 1931/23 - asyl.net: M32411
https://www.asyl.net/rsdb/m32411
Leitsatz:

Kein Abschiebungsverbot für erwerbsfähigen, jungen und gesunden Mann aus Gambia:

"1. Militärangehörige, die vor dem Machtwechsel 2017 in Gambia aus dem Militärdienst desertiert sind, sind nach gegenwärtiger Erkenntnislage ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer strafrechtlichen Verfolgung oder Inhaftierung wegen Desertion bedroht.

2. Die humanitären Verhältnisse in Gambia rechtfertigen bei einem erwerbsfähigen, jungen und gesunden Mann regelmäßig nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK."

(Amtliche Leitsätze; Anmerkung der Redaktion: Nicht entscheidungserheblich und ohne weitere Begründung geht der VGH Baden-Württemberg davon aus, dass hinsichtlich der Frage, ob gemäß § 71a AsylG ein Zweitantrag vorliegt, weil ein Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat (hier: Italien), erfolglos abgeschlossen ist, die Sachlage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist. Laut OVG Niedersachsen (Beschluss vom 28.09.2023 - 4 LB 102/20 (Asylmagazin 12/2023, S. 441 f.) - asyl.net: M31941) liegt ein Zweitantrag gemäß § 71a AsylG jedoch nur dann vor, wenn das in einem sicheren Drittstaat durchgeführte Asylverfahren bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet rechtskräftig abgeschlossen ist.)

 

Schlagwörter: Gambia, Desertion, Haft, Wehrdienstentziehung, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Abschiebungsverbot, Existenzgrundlage, Rückkehrhilfe, Zweitantrag,
Normen: AsylG § 4 Abs. 1, AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, AufenthG § 60 Abs. 5, AsylG § 71a Abs. 1
Auszüge:

[...]

22 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, hilfsweise auf die Feststellung von Abschiebungsverboten, gerichtet war. [...]

23 I. Der Antrag des Klägers auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist bereits nicht zulässig. [...] Der Asylantrag des Klägers ist jedoch nach § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a AsylG unzulässig, weil dieser in einem sicheren Drittstaat, nämlich Italien, bereits erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt hat und ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

24 Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 29). Dies ist hier der Fall. Der Kläger, für den ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für Italien vorliegt, ist nach eigenen Angaben am … .2015 nach Italien eingereist und hat dort internationalen Schutz beantragt. Zwar sind Info-Request-Anfragen des Bundesamts (vom 26.09.2018 und - auf Veranlassung des Senats - vom 03.04.2024) zu dem Asylverfahren des Klägers in Italien unbeantwortet geblieben. Der Kläger macht jedoch selbst nicht mehr geltend, dass sein Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen ist. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unzweideutig und detailreich dargelegt, dass er gegen die ablehnende Entscheidung über seinen Asylantrag in Italien Klage erhoben habe, die jedoch ohne Erfolg geblieben sei. [...] Vor diesem Hintergrund und auch im Hinblick auf den seither eingetretenen erheblichen Zeitablauf bestehen für den Senat keine Zweifel daran, dass das Asylverfahren in Italien im oben benannten Sinne erfolglos abgeschlossen ist. [...]

25 II. Einer Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf bestehende Zweifel an der Unionsrechtmäßigkeit der Regelung des § 71a AsylG (vgl. dazu Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Minden an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 28.10.2022 - 1 K 1829/21.A und 1 K 4316.21.A - jew. juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 01.08.2023 - 1 C 19.22 - juris) bedarf es nicht. Die Klage hätte auch dann keinen Erfolg, wenn § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Folge einer etwaigen Unionsrechtswidrigkeit des § 71a AsylG nicht zur Anwendung kommen würde [...]. Denn der Asylantrag des Klägers ist - soweit er Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist - (auch) unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. [...]

31 2. In Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Gambia eine Inhaftierung und in Folge dessen ein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG im Sinne von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht.

32 a. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, er werde aufgrund einer ihm unterstellten Beteiligung an dem Putschversuch im Jahr 2014 bei einer Rückkehr nach Gambia strafrechtlich verfolgt und inhaftiert werden.

33 aa. Es ist bereits nicht glaubhaft, dass der Kläger einem entsprechenden Vorwurf ausgesetzt war bzw. ist. [...]

34 bb. Selbst wenn man aber die diesbezüglichen Angaben des Klägers als glaubhaft ansehen und damit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU mit der Folge greifen würde, dass zunächst ein ernsthafter Hinweis auf eine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens anzunehmen ist, sprechen nunmehr stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger erneut von einer auf der behaupteten Putschbeteiligung beruhenden Verfolgung bedroht wäre. Seit der Machtübernahme durch Präsident Barrow Anfang des Jahres 2017 befindet sich Gambia auf dem Weg der Demokratisierung [...]. Unmittelbar nach Amtsübernahme der Regierung Barrow sind politische Gefangene, die noch unter dem vorherigen Präsidenten Jammeh verhaftet worden waren, freigelassen worden. Seither sind, von den kurzfristigen Verhaftungen im Rahmen der "3 Years Jotna-Proteste" im Januar 2020, die sich gegen eine weitere Amtszeit des Präsidenten Barrow richteten, und den Verhaftungen im Nachgang der im Vorfeld vereitelten Putschversuche in den Jahren 2017 und 2022 abgesehen, keine Verhaftungen aus politischen Gründen mehr erfolgt [...]. Die am Putschversuch 2014 beteiligten Personen werden seit dem Fall Jammehs als Helden gefeiert und erhielten Ehrungen. [...]

35 Soweit der Kläger einen Zeitungsartikel vom 28.05.2019 vorgelegt hat, aus dem sich ergeben soll, dass sieben Soldaten vom gambischen Militärgericht wegen verschiedener Vorwürfe bezüglich Taten aus dem Jahr 2017, darunter Verrat und Verschwörung zum Staatsstreich, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, ist festzustellen, dass sich die Verurteilungen auf Pläne für einen Putsch gegen den aktuellen Präsidenten Adama Barrow beziehen [...]. Dass aber Beteiligte an dem Putschversuch 2014 noch belangt würden, ist den vorliegenden Erkenntnismitteln - wie dargelegt - gerade nicht zu entnehmen. [...]

36 b. Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, weil er vom Militärdienst desertiert ist.

37 Nach der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 22.09.2023 galt der Kläger durch sein Verlassen des Postens ohne vorherige Notifizierung seit dem … 2014 als "Absent without leave". Nach der derzeitigen Erkenntnislage wird ein Fehlverhalten von Militärangehörigen nach dem The Gambia Armed Forces Act verfolgt und ggf. bestraft [...]. Gemäß § 55 Abs. 2 The Gambia Armed Forces Act wird ein Soldat, der unentschuldigt vom Dienst fernbleibt, nach sechs Monaten als Deserteur eingestuft. Allerdings haben nach aktueller Erkenntnislage Militärangehörige, die während der politischen Krise im Zusammenhang mit dem Regierungswechsel Ende 2016/Anfang 2017 desertiert und danach zurückgekommen sind, keine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten [...]. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass vor dem Regierungswechsel desertierte Soldaten strafrechtlich verfolgt würden [...]. Vielmehr gibt es nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes keine Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Desertion [...].

38 c. Dem Kläger droht auch kein ernsthafter Schaden, soweit er geltend macht, seine Dienstwaffe und Munition bei seiner Flucht im Jahr 2014 weggeworfen zu haben. Dieses Vorbringen hält der Senat nicht für glaubhaft. Auch in diesem Zusammenhang sind die von den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts in seiner Auskunft vom 22.09.2023 abweichenden Datumsangaben des Klägers hinsichtlich des Verlassens des Militärdiensts, in dessen Rahmen sich der Kläger der Waffe samt Munition entledigt haben will, zu beachten. Darüber hinaus fällt auf, dass der Kläger den Umstand, Waffe und Munition weggeworfen zu haben, erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht hat. Weshalb er dazu nicht bereits früher, insbesondere bei der Anhörung vor dem Bundesamt, vorgetragen hat, konnte der Kläger auch auf ausdrückliche Nachfrage des Senats in der Berufungsverhandlung nicht erklären. [...]

45 III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. [...]

47 a. Kommt die Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund eines drohenden schweren Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG wegen der vom Kläger vorgebrachten Vorgänge (Desertion, unterstellte Beteiligung am Putschversuch, Verlust von Waffe und Munition, Kreditschulden) nicht in Betracht, scheidet das Bestehen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG mit Blick auf diese Umstände ebenfalls aus. Denn der sachliche Schutzbereich dieses nationalen Abschiebungsverbots ist weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 Abs. 1 AsylG und geht über dieses nicht hinaus [...].

48 b. Der Kläger ist bei einer Abschiebung auch nicht durch schlechte humanitäre Bedingungen mit Blick auf die ihn in Gambia erwartende wirtschaftliche Lage und Versorgungsituation der realen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. [...]

49 Die wirtschaftliche und humanitäre Situation in Gambia stellt sich nach der aktuellen Erkenntnislage wie folgt dar: Gambia belegte im Human Development Index 2021 [...] den 174. Platz (2020: 172. Platz) von 191 Ländern und zählt weiterhin zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt, wenngleich sich einige Indikatoren zwischen 1990 und 2021 verbessert haben [...]. Die Wirtschaft ist kaum diversifiziert und durch die zwei Hauptsäulen Landwirtschaft und Tourismus stark für "externe Schocks" [...] anfällig. [...] Generell hat die politische Transition bisher kaum greifbare sozioökonomische Verbesserungen für die Bevölkerung gebracht. Die Pandemie des Coronavirus SARS-CoV-2 hat Gambia stark getroffen und einige Vulnerabilitäten der wenig diversifizierten Wirtschaft offenbart. [...]

50 Gambia gehört zu jenen Staaten Kontinentalafrikas mit der höchsten Bevölkerungsdichte. Der Druck auf die begrenzten natürlichen Ressourcen ist dementsprechend groß. Aufgrund der - mit der starken Landflucht einhergehenden - hohen Urbanisierung hat sich ein starkes räumliches Ungleichgewicht bei Einkommen und Wachstum herausgebildet. Das Land hat mit strukturellen Nahrungsmitteldefiziten zu kämpfen und produziert auch in normalen Jahren nur knapp die Hälfte der verbrauchten Lebensmittel selbst [...]. Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor, in dem sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird, oder im informellen Wirtschaftssektor tätig. [...]

51 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist vor allem in ländlichen Gegenden grundsätzlich nur beschränkt gewährleistet. Dem "Global Nutrition Report 2022" zufolge macht Gambia aber Fortschritte im Bereich Ernährung (vgl. Lagebericht AA a. a. O., S. 13). Das Welternährungsprogramm leistet in Zusammenarbeit mit der Regierung und anderen Nichtregierungsorganisationen in Gambia humanitäre Hilfe. [...] Im Jahr 2022 befanden sich rund 208.000 Menschen in einer ernsten Situation der Ernährungsunsicherheit (Phasen 3 - akuter Hunger - und 4 - humanitärer Notfall - der Integrierten Klassifizierung der Ernährungssicherheitsphasen (IPC, der von Phase 1 - Ernährungssicherheit - bis Phase 5 - Hungersnot - reichenden Skala)). Dies entspricht einem Bevölkerungsanteil von 8,5 %. Für das dritte Quartal 2023 prognostizierte das Welternährungsprogramm einen Anstieg dieses Bevölkerungsanteils auf etwa 320.000 Menschen (13 % der Bevölkerung), davon 19.500 Menschen in der IPC-Phase 4. [...]

52 Trotz einiger Fortschritte ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Pandemie des Coronavirus SARS-CoV-2 hat die Schwächen des gambischen Gesundheitssystems vor Augen geführt, wobei seit Ausbruch der Krise die Bestrebungen zur Verbesserung des Gesundheitssystems mit Unterstützung internationaler Geber wie der EU intensiviert wurden. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben eine hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate. [...]

Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht ständig anwesend sind. Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich [...].

53 Auch wenn nach alledem in Gambia die allgemeine Versorgungslage als schwierig einzustufen ist, bedeutet dies noch nicht, dass deshalb eine Rückführung des Klägers nach Gambia, insbesondere in die Hauptstadt Banjul, in Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK generell ausgeschlossen wäre; vielmehr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wie sehr die allgemeine Lage in Gambia den Kläger persönlich betreffen würde [...]. Danach ist dem Kläger als verhältnismäßig jungem, gesundem und erwerbsfähigem Mann eine Rückkehr nach Gambia zuzumuten. Er hat Gambia erst mit etwa 28 Jahren verlassen und spricht die Landessprache, zudem ist er mit den dortigen kulturellen und sozialen Gepflogenheiten vertraut. Auch wenn staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrenden nicht existieren und Rückkehrende in der Regel durch ihre gambische (Groß-)Familie aufgenommen werden [...], auf die der Kläger nach eigenen Angaben nicht zählen kann, weil diese bis auf eine Schwester im Senegal weile, ist davon auszugehen, dass der Kläger Anfangsschwierigkeiten jedenfalls mit Rückkehrhilfen überwinden kann. So bietet Frontex seit dem 01.11.2022 durch das Joint Reintegration Services (JRS)-Programm eine Empfangnahme am Flughafen Banjul sowie erste reintegrationsunterstützende Leistungen für zwangsweise per Charter Rückgeführte i. H. v. 205 EUR an (sog. "Charter-flight Arrival Assistance"-Package). Freiwillig Rückkehrende sowie Rückgeführte auf Linienflügen können ein "Post-Arrival"-Package i. H. v. 615 EUR erhalten. [...]

54 Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, nach denen der Kläger nicht arbeitsfähig und damit nicht in der Lage wäre, durch eigene Kraft wieder zu seinem Lebensunterhalt in Gambia beitragen zu können. Insbesondere ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Aus dem Attest der Frau Dr. med. ... vom … 2020 folgt vielmehr, dass der Kläger in der Bundesrepublik eine Lehre zum Altenpflegehelfer/Altenpfleger begonnen hat. Von dieser Ausbildung hat er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat berichtet, ebenso von einem darüber hinaus ausgeübten Nebenjob. Danach ist nicht ersichtlich, dass der Kläger nicht auch in Gambia in seinem Ausbildungsberuf oder jedenfalls mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt, wenn auch auf geringem Niveau, wird verdienen können. [...]