VG Leipzig

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Zitieren als:
VG Leipzig, Beschluss vom 25.10.2023 - 4 L 345/23.A - asyl.net: M32363
https://www.asyl.net/rsdb/m32363
Leitsatz:

Voraussichtliche Unionsrechtswidrigkeit des Nichtverbrauchs einer Ausreiseaufforderung nach Ausreise bei Folgeanträgen:

1. Um bei der Ablehnung eines Asylfolgeantrags als unzulässig vorläufig eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung zu verhindern, ist ein Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auch dann statthaft, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 71 Abs. 5 S. 1 AsylG davon abgesehen hat, eine (erneute) Abschiebungsandrohung zu erlassen.

2. § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG, wonach die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung aus dem vorangegangenen Asylverfahren trotz zwischenzeitlicher Aufenthaltsbeendigung nicht verbraucht ist, ist voraussichtlich mit der Rückführungsrichtlinie nicht vereinbar. Nach der Rückführungsrichtlinie erwerben auch Folgeantragsteller*innen das Recht auf Verbleib bis zur erstintanzlichen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz. Die Mitgliedstaaten können zwar unter den in Art. 41 der Rückführungsrichtlinie genannten Voraussetzungen Ausnahmen zum Verbleib für Folgeanträge vorsehen. Davon hat Deutschland allerdings keinen Gebrauch gemacht.

(Leitsätze der Redaktion; entgegen: VGH Hessen, Beschluss vom 13.09.2018 - 3 B 1712/18.A - asyl.net: M26717)

Schlagwörter: Asylfolgeantrag, Rückkehrentscheidung, Ausreisepflicht, Unionsrecht, Abschiebungsandrohung, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Ausländerbehörde
Normen: AsylG § 71 Abs. 6, AsylG § 71 Abs. 5, RL 2008/115/EG Art. 41, RL 2008/115/EG Art. 9, RL 2008/115/EG Art. 6, VwGO § 123, VwGO § 80 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

15 Der einstweilige Rechtsschutzantrag richtet sich danach zunächst gegen die den Aufenthalt des Antragstellers betreffenden verfahrensrechtlichen Folgen der Ablehnung des erneuten (auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus gerichteten) Asylantrags als unzulässig durch Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides. Ungeachtet der Frage, welche Rechtsposition ein Asylfolgeantrag im Hinblick auf den Aufenthalt im Bundesgebiet vermittelt [...], geht mit diesem jedenfalls ein rechtliches Hindernis einher, den Aufenthalt des Folgeantragstellers zwangsweise zu beenden. Diese den Aufenthalt sichernde verfahrensrechtliche Wirkung des Folgeantrags entfällt nach nationalem Recht mit dessen Ablehnung als unzulässig und der Mitteilung dieser Entscheidung an die zuständige Aufenthaltsbehörde (§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Daher zielt der einstweilige Rechtsschutzantrag in erster Linie auf eine Sicherung des Aufenthalts des Antragstellers, bis über seine Klage gegen die Ablehnung seines Folgeantrags als unzulässig entschieden wurde. [...]

21 aa) Für das Begehren des Antragstellers, seinen Aufenthalt bis zur Entscheidung über seine Klage gegen die Ablehnung seines Folgeantrags durch Ziffer 1 des Bescheides vom 9. Juni 2023 zu sichern, ist grundsätzlich der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht, wenn einer Anfechtungsklage entgegen der "Grundregel" des § 80 Abs. 1 VwGO aufgrund (u. a.) einer bundesgesetzlichen Regelung keine aufschiebende Wirkung zukommt, diese anordnen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrags als unzulässig ist in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft [...]. Der Antragsteller kann sein diesbezügliches Begehren nicht mit der von ihm insoweit erhobenen Verpflichtungsklage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus verfolgen. Seine auf die Ablehnung des Folgeantrags bezogene Klage ist aber gemäß § 88 VwGO als (jedenfalls auch erhobene) Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 9. Juni 2023 auszulegen oder in eine solche umzudeuten. Die danach zumindest hilfsweise erhobene Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig hat gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung, da kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG vorliegt.

22 Der Statthaftigkeit des Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO steht nicht entgegen, dass das Bundesamt in Anwendung des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG davon abgesehen hat, eine (erneute) Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung zu erlassen. Abgesehen davon, dass diese Vorgehensweise durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet (dazu 3. b)), folgt daraus nicht, dass die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig keinen vollziehbaren Inhalt hätte. § 80 VwGO gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO). So liegt der Fall hier. [...]

59 (2) Ist der Antragsteller nach Abschluss des Asylerstverfahrens in sein Heimatland zurückgekehrt, kann sich eine Eignung der in diesem erlassenen Abschiebungsandrohung vom 9. Februar 2018 als Grundlage für eine Abschiebung des erneut in das Bundesgebiet eingereisten Antragstellers allein aus § 71 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 AsylG ergeben. Nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bedarf es für den Vollzug der Abschiebung eines Ausländers, der einen nicht asylverfahrensrelevanten Folgeantrag stellt, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung. § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG bestimmt, dass dies auch dann gilt, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte.

60 Ausgangspunkt der Regelung des § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG ist, dass eine (in einem Asylverfahren ergangene) Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung grundsätzlich "verbraucht" ist, wenn der Ausländer seiner Ausreisepflicht durch Verlassen des Bundesgebiets genügt hat. Ungeachtet etwaiger fortbestehender Rechtswirkungen bei einer Aufenthaltsbeendigung im Wege der Abschiebung [...] erledigt sich eine Abschiebungsandrohung bei einem Verlassen des Bundesgebiets (jedenfalls) in dem Sinn, dass sie nicht als Grundlage für die zwangsweise Beendigung eines späteren neuen Aufenthalts herangezogen werden kann [...]. Abweichend von dieser grundsätzlichen Folge einer Erfüllung der Ausreisepflicht bestimmt § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG, dass sich die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung aus dem vorangegangenen Asylverfahren trotz zwischenzeitlicher Aufenthaltsbeendigung nicht verbraucht hat (BGH, Beschl. v. 16. Mai 2019 - V ZB 1/19 -, juris Rn. 18). Ohne die Regelung des § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG wäre § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG auf zwischenzeitlich ausgereiste Folgeantragsteller nicht anwendbar. Die Vorschrift gilt allerdings nur für den Fall, dass der Ausländer nach seiner Wiedereinreise einen (nicht asylverfahrensrelevanten) Folgeantrag i. S. v. § 71 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 und 2 AsylG stellt. Ist dies nicht der Fall, stellt der Ausländer also keinen erneuten Antrag bei dem Bundesamt oder beschränkt er seinen Antrag auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die ("alte") Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung aus dem vorangegangenen Asylverfahren als Grundlage für eine Abschiebung ausscheidet. Es bedarf dann einer erneuten Abschiebungsandrohung [...].

61 (3) Es ist davon auszugehen, dass § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG nicht mit der Richtlinie (EG) 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend Richtlinie (EG) 2008/115) vereinbar ist […].

63 Es ist nicht ersichtlich, dass § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG mit diesen Vorgaben in Einklang steht. Die Beendigung des erneuten Aufenthalts zwischenzeitlich ausgereister Folgeantragsteller fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EG) 2008/115. Diese gilt nach ihrem Art. 2 Abs. 1 grundsätzlich für alle sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhaltenden Drittstaatsangehörigen. Ein Fall des der Anwendung entgegenstehenden Art. 2 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie (EG) 2008/115 liegt ersichtlich nicht vor. Der Geltung der (Rückführungs-) Richtlinie (EG) 2008/115 im Anwendungsbereich des § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG stehen auch nicht die Regelungen der (Asylverfahrens-) Richtlinie (EU) 2013/32 für Folgeanträge entgegen. Nach der Richtlinie (EU) 2013/32 erwerben grundsätzlich auch Folgeantragsteller das in Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie statuierte Recht, bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet des maßgeblichen Mitgliedstaates verbleiben zu dürfen. Allerdings können die Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2013/32 unter den (abschließenden) Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie Ausnahmen vom Recht auf Verbleib bei Folgeanträgen vorsehen. Von dieser Option hat die Bundesrepublik Deutschland aber keinen Gebrauch gemacht. Insbesondere enthält § 71 AsylG einschließlich des hier zu beurteilenden Absatz 6 Satz 1 keine Regelung, die Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2013/32 umsetzt. Anders als nach der Richtlinienregelung für eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib für Folgeantragsteller notwendig stellt § 71 AsylG nicht auf den (kumulativ erforderlichen) Umstand ab, dass der Folgeantrag nur zur Verzögerung einer Abschiebung gestellt wurde […]. Angesichts dessen kann an dieser Stelle dahinstehen, ob ein Gebrauchmachen von der Option des Art. 41 der Richtlinie (EU) 2013/32 (überhaupt) die Anwendbarkeit der (Rückführungs-) Richtlinie (EG) 2008/115 infrage stellen würde (dazu weiter unten). [...]

66 Abgesehen von dem Fehlen einer entsprechenden Regelung in der Richtlinie (EG) 2008/115 steht § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG auch im Übrigen mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang. Vielmehr werden diese durch § 71 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 AsylG unterlaufen. So wird dem zwischenzeitlich ausgereisten Folgeantragsteller entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (EG) 2008/115 keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Die Ausreisefrist der Abschiebungsandrohung im Ausgangsbescheid ist regelmäßig - wie hier - längst abgelaufen [...]. Dass ein zwischenzeitlich ausgereister Drittstaatsangehöriger nach seiner Wiedereinreise einen Folgeantrag stellt, erfüllt keinen der in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie (EG) 2008/115 geregelten Gründe, die rechtfertigen, von der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. Ferner hindert eine Anwendung des § 71 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 AsylG, dass familiäre und gesundheitliche Umstände in der (insbesondere) durch Art. 5 der Richtlinie (EG) 2008/115 vorgeschriebenen Weise berücksichtigt werden (vgl. dazu EuGH, Beschl. v. 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris Rn. 22 ff.). Diese Umstände können sich seit Erlass der Abschiebungsandrohung im vorangegangenen Asylverfahren geändert haben. Das gilt insbesondere dann, wenn seitdem mehrere Jahre vergangen sind [...]. Zudem wird durch die nach nationalem Recht eingeräumte Möglichkeit, trotz zwischenzeitlicher Ausreise des Folgeantragstellers, von einer erneuten Abschiebungsandrohung abzusehen, die in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie (EG) 2008/115 vorgesehene Rechtsschutzmöglichkeit des Betroffenen (zumindest) gefährdet [...]. Anders als bei einer im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig gemäß § 71 Abs. 4 i. V. m. §§ 34, 35 und 36 AsylG erlassenen neuen Abschiebungsandrohung enthält der über § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG anwendbare § 71 Abs. 5 AsylG keine entsprechenden Rechtsschutzmechanismen. Zwar bestehen insoweit bei einer Anrufung des Verwaltungsgerichts (insbesondere) über Art. 19 Abs. 4 GG Möglichkeiten, dieses Regelungsdefizit "aufzufangen" [...]. Dies genügt aber nicht den Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie (EG) 2008/115. Seinen Ausdruck findet das Regelungsdefizit in der Gestaltung der in Anwendung des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG erlassenen Bescheide des Bundesamtes. Diese verschärfen die Rechtsschutzproblematik. Die Bundesamtsbescheide, die § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG anwenden, weisen mit einem (auch in dem angegriffenen Bescheid) verwendeten Textbaustein lediglich (in einem Satz) darauf hin, dass die (im vorangegangenen Asylverfahren) "erlassene Abschiebungsandrohung [...] weiter gültig und vollziehbar" sei. Der Folgeantragsteller wird aber entgegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie (EG) 2008/115 nicht darüber informiert, dass zur Vermeidung einer drohenden Abschiebung einstweiliger Rechtsschutz erforderlich und auch möglich ist. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem dem Bescheid beigefügten Hinweis auf die Möglichkeit, sich auf eine "nach Erlass einer Abschiebungsandrohung eingetretene Änderung [zu] berufen, die in Anbetracht der Rückführungsrichtlinie 2008/115 und insbesondere ihres Art. 5 (zum Beispiel die familiären Bindungen oder Ihr Gesundheitszustand) erheblichen Einfluss auf die Beurteilung [der] Situation haben kann". Vielmehr ist dieser Hinweis ausdrücklich auf den Fall beschränkt, "dass der übersandte/ausgehändigte Bescheid des Bundesamtes [...] eine Abschiebungsandrohung enthält".

67 Insgesamt ist davon auszugehen, dass das Unionsrecht gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der einer Rückkehrentscheidung nachgekommen ist, bei einem erneuten illegalen Aufenthalt den Erlass einer neuen, aktuellen Rückkehrentscheidung verlangt. Dies gilt auch dann, wenn die (durch Rückkehr erfüllte) Rückkehrentscheidung im Rahmen eines Verfahrens auf Zuerkennung internationalen Schutzes ergangen ist und der Drittstaatsangehörige nach seiner Wiedereinreise einen Folgeantrag stellt. Dafür, dass auch in diesem Fall eine neue Rückkehrentscheidung erforderlich ist, spricht zudem Art. 41 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2013/32. [...]

68 Ob unabhängig von § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG die Anwendung des § 71 Abs. 5 AsylG für zwischenzeitlich nicht ausgereiste Folgeantragsteller unionsrechtskonform ist, kann dahinstehen. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls inwieweit eine andere Bewertung veranlasst sein kann, wenn im Zeitpunkt der Wiedereinreise und Stellung des Folgeantrags infolge des Vollzugs der im vorangegangenen Asylverfahren erlassenen Rückkehrentscheidung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot bestand. Dass ein solcher Fall vorliegt, ist nicht feststellbar. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass der Antragsteller nach dem Asylerstverfahren abgeschoben wurde. Nach den vorliegenden Informationen stand seiner Wiedereinreise ins Bundesgebiet und dem anschließenden Verbleib daher kein Einreise- und Aufenthaltsverbot entgegen. Dieses knüpft bei wie hier nicht ausgewiesenen Ausländern an eine Abschiebung - und nicht etwa bereits an eine Abschiebungsandrohung - an (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie (EG) 2008/115). Die Annahme des Verwaltungsgerichts Potsdam (Beschl. v. 1. März 2023, a. a. O.), § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG sei im Hinblick auf die Funktion einer Abschiebungsandrohung als Grundlage für ein Einreiseverbot nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie (EG) 2008/115 unionsrechtskonform, vermag - abgesehen von der fehlenden Auseinandersetzung mit den dargelegten, gegen eine Vereinbarkeit mit Unionsrecht sprechenden Gründen - die Unionsrechtswidrigkeit des § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG in Fällen der freiwilligen Ausreise nicht infrage zu stellen. [...]