VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Urteil vom 05.03.2024 - 2 K 2448/22.A - asyl.net: M32273
https://www.asyl.net/rsdb/m32273
Leitsatz:

Flüchtlingseigenschaft für desertierten Polizisten aus Syrien:

Einem Polizisten, der aus einer Einheit desertiert ist, die 2012 mit der Niederschlagung friedlicher Proteste beauftragt war, anschließend an politischen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und in online verfügbaren Berichten über Luftschläge der russischen Armee auf zivile Einrichtungen auftritt, droht bei Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung. Das gilt auch angesichts des Umstands, dass er erst etwa neun Jahre nach seiner Desertion aus Syrien ausgereist ist.

(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.03.2021 - 14 A 3439/18.A (Asylmagazin 5/2021, S. 165 ff.) - asyl.net: M29545)

Schlagwörter: Syrien, politische Verfolgung, Polizei, Desertion, Polizist, Demonstration,
Normen: AsylG § 3a Abs. 1, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5
Auszüge:

[...]

Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. AsylG) aus eigenem Recht nach §§ 3 ff. AsylG Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. [...]

Zu dieser Überzeugung für den konkreten Einzelfall des Klägers kommt das Gericht, orientiert an den vom OVG NRW aufgestellten Grundsätzen zu Deserteuren und Überläufern (deserters and defectors) (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A juris, Rn. 96) aufgrund des glaubhaften Vorbringens des Klägers zu seiner Desertion von einer mit der Niederschlagung friedlicher politischer Proteste beauftragten Polizeieinheit in Aleppo im Jahre 2012 und seiner daran anschließenden Teilnahme an politischen Demonstrationen gegen das Regime sowie zu seinem persönlichen Auftreten in online verfügbaren Berichten über Luftschläge gegen zivile Einrichtungen, die von mit dem Regime verbündeten russischen Einheiten ausgeführt wurden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar darlegen können, wie er sich in den Jahren nach seiner Desertion bis zu seiner Ausreise noch in Syrien aufhalten konnte. [...]