Integrationsministerium Nordrhein-Westfalen: Beschaffung neuer Pässe für afghanische Staatsangehörige nicht möglich:
1. Die Beschaffung neuer Reisepässe ist für afghanische Staatsangehörige auf absehbare Zeit nicht möglich. Personen, die weder über einen Reisepass noch einen Reiseausweis für Flüchtlinge verfügen oder bei denen die Verlängerung ihres afghanischen Passes nicht in Betracht kommt, erfüllen ihre Passpflicht gemäß § 3 AufenthG mit einem Ausweisersatz gemäß § 55 AufenthV.
2. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 AufenthV vor, steht die Entscheidung, ob ein Reiseausweis für Ausländer erteilt wird, im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde.
3. Der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt (hier: Afghanistan) ist bei der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer grundsätzlich aus dem Geltungsbereich auszunehmen.
(Zusammenfassung der Redaktion; Anmerkung zu Ls 2: Laut BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 (Asylmagazin 4/2023, S. 100 ff.) - asyl.net: M30993 besteht hinsichtlich subsidiär Schutzberechtigter kein Ermessen der Behörde, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthV gegeben sind. Denn zwar steht die Erteilung grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörden ("kann ... ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden"), allerdings ist dieses Ermessen hinsichtlich subsidiär Schutzberechtigter in richtlinienkonformer Auslegung aufgrund Art. 25 Abs. 2 QRL (RL 2011/95/EU) auf Null reduziert.)
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Die Beschaffung neuer Reisepässe ist derzeit auf absehbare Zeit nicht möglich und daher nicht zumutbar. Afghanische Staatsangehörige, die nicht über einen Schutzstatus sowie einen Reiseausweis für Flüchtlinge verfügen oder bei denen die Verlängerung des afghanischen Passes nicht in Betracht kommt, erfüllen ihre Passpflicht nach § 3 AufenthG auch mit einem Ausweisersatz. Da der Ausweisersatz nicht für Reisen in das Ausland geeignet ist, werden sicher einige der hiervon betroffenen afghanischen Staatsangehörigen einen Antrag auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer stellen. Die Entscheidung, ob ein Reiseausweis für Ausländer erteilt werden kann, liegt im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde.
Die zuständige Ausländerbehörde hat in diesen Fällen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 5 AufenthV gegeben sind und keine Versagungsgründe bestehen. Sofern die Entscheidung zugunsten der Antragstellenden fällt, kann diesen ein Reiseausweis für Ausländer erteilt werden.
Hierbei bitte ich jedoch dringend zu beachten, dass der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, aus dem Geltungsbereich auszunehmen ist, wenn nicht in Ausnahmefällen die Erstreckung des Geltungsbereichs auf diesen Staat gerechtfertigt ist (§ 9 Absatz 1 Satz 2 AufenthV); vorliegend also Afghanistan. [...]
Im Übrigen darf die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsgestattung des Ausländers nicht überschreiten (§ 8 Absatz 1 Satz 1 AufenthV). Zudem bitte ich, die nach §·8 Absatz 1 Satz 2 AufenthV grundsätzlich mögliche Gültigkeitsdauer von sechs bzw. zehn Jahren im Hinblick auf eine evtl. Änderung der Sach- und Rechtslage nicht auszuschöpfen sowie um Beachtung von § 8 Absätze 2 und 3 AufenthV. [...]