OVG Hamburg

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Zitieren als:
OVG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2023 - 6 Bs 162/22 - asyl.net: M31978
https://www.asyl.net/rsdb/m31978
Leitsatz:

Unzumutbarkeit der Ausreise:

Ob es Eheleuten möglich und zumutbar ist, die Ehe im Heimatland fortzuführen, ist allein nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Auf den subjektiven Willen, zur gemeinsamen Ausreise nicht bereit zu sein, kommt es insoweit nicht an (Rn. 16).

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, deutsches Kind, Volljährigkeit, Schutz von Ehe und Familie,
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5, GG Art. 6, EMRK Art. 8
Auszüge:

[...]

15 a) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass es ihm nicht zuzumuten sei, seine Frau und seine Kinder zu verlassen. Natürlich sei Deutschland für die Kinder ihre Heimat, sie würden niemals in Montenegro ihr weiteres Leben verbringen wollen. Seine Ehefrau sei noch besser als er in Deutschland integriert, sie würde niemals ihre Kinder verlassen. Sie habe diese genau wie er großgezogen. Eine Familie ende nicht, wenn die Kinder das 18. Lebensjahr erreicht hätten, sondern bestehe lebenslang.

16 Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, das hinsichtlich der volljährigen Kinder darauf abgestellt hat, dass keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich seien, die für eine der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehende schützenswerte Familienbeziehung sprächen. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller nicht substantiiert zu einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Beziehung zu den bereits volljährigen Kindern vorgetragen, die einer Trennung im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG und das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK entgegenstehen könnte (vgl. zu dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG unterfallenden Familienverbindungen zwischen erwachsenen Familienmitgliedern: BVerfG, Beschl. v. 24.6.2014, 1 BvR 2926/13, BVerfGE 136, 382, juris Rn. 22 f. m.w.N.; Beschl. v. 17.5.2011, 2 BvR 2625/10, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2020, 6 Bs 139/20, n. v.). Hinsichtlich der Beziehung zur Ehefrau hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, es sei weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es den Eheleuten nicht möglich oder zumutbar wäre, die Ehe im Heimatland fortzuführen. Gegenteiliges substantiiertes Vorbringen ergibt sich auch aus dem Beschwerdevortrag nicht. Auf den subjektiven Willen der Ehefrau, zur gemeinsamen Ausreise nicht bereit zu sein, kommt es insoweit nicht an, da dies allein nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.1.2022, 6 Bs 253/21, n. v.; Beschl. v. 27.10.2020, 6 Bs 168/20, n. v.; Beschl. v. 21.12.2015, 4 Bf 211/13.Z, n. v.). [...]