VG Regensburg

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Zitieren als:
VG Regensburg, Beschluss vom 19.09.2023 - RO 13 S 23.50675 - asyl.net: M31902
https://www.asyl.net/rsdb/m31902
Leitsatz:

Eilrechtsschutz gegen Dublin-Bescheid wegen fehlender Aufnahmebereitschaft Italiens:

Angesichts der Weigerung Italiens, Dublin-Rückkehrende (wieder-)aufzunehmen, fehlt es an der erforderlichen grundsätzlichen Aufnahmebereitschaft, sodass nicht gemäß § 34a Abs. 1 AsylG feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Abschiebungsanordnung ist daher rechtswidrig.

(Leitsätze der Redaktion; so auch: VG Stuttgart, Beschluss vom 23.08.2023 - A 4 K 4321/23 - asyl.net: M31830; anderer Ansicht: VG München, Beschluss vom 31.07.2023 - M 19 S 23.50322 - asyl.net: M31827)

Schlagwörter: Italien, Dublinverfahren, Abschiebungsanordnung, Aufnahmebereitschaft, Rundschreiben,
Normen: AsylG § 34a Abs. 1 S. 1, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1,
Auszüge:

[...]

16 a) Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, "sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann". Hierfür muss eine Überstellung in den Zielstaat nicht nur rechtlich zulässig, sondern zeitnah auch tatsächlich möglich sein (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 23. August 2023 – A 4 K 4321/23; Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 5. April 2022 – W 1 K 22.50078, jeweils m.w.N.). Das Gericht hat zu prognostizieren, ob die Überstellung innerhalb eines Zeitraums von grundsätzlich sechs Monaten (vgl. Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO) durchgeführt werden kann (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 23. August 2023 – A 4 K 4321/23, m.w.N.). Dies setzt jedenfalls die grundsätzliche (Wieder-)Aufnahmebereitschaft des Zielstaats voraus, was sich bereits aus dem Wortlaut des § 34a AsylG ("feststeht") ergibt [...].

17 b) Gemessen an den vorgenannten Anforderungen steht derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass die Überstellung der Antragstellerin nach Italien innerhalb des Prognosezeitraums durchgeführt werden kann.

18 aa) Es fehlt an der Aufnahmebereitschaft Italiens [...].

19 Das italienische Innenministerium hat mit Informationsschreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 eine Aufnahme von Schutzsuchenden – mit Ausnahme von Fällen unbegleiteter Minderjähriger im Rahmen der Familienzusammenführung – nach Maßgabe der Dublin III-VO unter Berufung auf "technische Gründe" und "fehlende Aufnahmekapazitäten" "zeitlich befristet", aber ohne Nennung eines konkreten Enddatums abgelehnt. [...]

20 Es kann dahinstehen, wie der Wortlaut dieser Schreiben zu interpretieren ist [...], und inwieweit sich allein aus dem inzwischen verstrichenen Zeitraum eine manifestierte Weigerungshaltung der italienischen Behörden ablesen lässt [...]. Denn jedenfalls steht nach summarischer Prüfung fest, dass Italien derzeit nicht zur Aufnahme von Dublin-Rückkehrern bereit ist. [...]

22 Auch jüngste Zahlen bestätigen die fehlende Bereitschaft Italiens, Auf- und Wiederaufnahmeersuchen tatsächlich Folge zu leisten. Deutschland hat in den ersten acht Monaten dieses Jahres 12.452 entsprechende Ersuchen an Italien gestellt, denen Italien nur in zehn Fällen tatsächlich nachgekommen ist [...].

23 bb) Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt ist nicht erkennbar, dass sich an der Weigerungshaltung der italienischen Behörde innerhalb des Prognosezeitraums etwas ändern wird.

24 Aus dem europarechtlichen Grundsatz gegenseitigen Vertrauens lässt sich nicht per se herleiten, dass es sich bei der Nichtannahme von Überstellungen lediglich um ein vorübergehendes Hindernis handelt, denn das gegenseitige Vertrauen ist bereits durch die generelle Ablehnung der Annahme von zu überstellenden Asylsuchenden entgegen der Dublin-III-VO entkräftet. [...]