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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 03.08.2023 - 292-4116/2022-231 64/2022-UV-82021/2023 - asyl.net: M31877
https://www.asyl.net/rsdb/m31877
Leitsatz:

Innenministerium Schleswig-Holstein: Ausstellung von Reiseausweisen für afghanische Staatsangehörige:

Bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen ist ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen:

1. Es liegt keine Asylberechtigung/Flüchtlingsanerkennung vor.
2. Die Person ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU und hält sich in Deutschland auf.
3. Die Identität ist geklärt.
4. Die Person ist nicht im Besitz eines abgelaufenen Nationalpasses, der mittels eines Aufklebers durch die afghanische Botschaft verlängerbar wäre.
5. Die weiteren Voraussetzungen der §§ 5 und 6 der AufenthV sind erfüllt.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Afghanistan, Reiseausweis für Ausländer, Passbeschaffung, Botschaftsvorsprache, Konsulat, Botschaft, Pass, Passersatz, Zumutbarkeit, Mitwirkungspflicht,
Normen: AufenthV § 5, AufenthV § 6,
Auszüge:

[...]

Afghanischen Staatsangehörigen ist auf Antrag ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen, wenn sie kumuliert folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Die/der Betroffene wurde nicht als Asylberechtigte/r oder Flüchtling i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) anerkannt.

2. Die/der Betroffene hält sich mit einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU im Bundesgebiet auf.

3. Die Identität der / des Betroffenen ist geklärt.

4. Die/der Betroffene ist nicht im Besitz eines abgelaufenen Nationalpasses, der mittels eines Aufklebers durch die afghanische Botschaft verlängerbar wäre.

5. Die weiteren Voraussetzungen der §§ 5 und 6 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) sind erfüllt.

6. Es liegen keine Ausschlussgründe für eine Passausstellung gemäß § 7 Abs.1 PassG vor. [...]

Bei Personen, deren afghanische Staatsangehörigkeit, nicht jedoch deren Identität geklärt ist, findet keine Ermessensreduzierung statt. In diesen Fällen ist im Einzelfall zu entscheiden, ob dem persönlichen Interesse der/des Betroffenen an einer Auslandsreise ein höheres Gewicht zu kommt, als den öffentlichen Belangen. Wird ein Reiseausweis für Ausländer in diesen Fällen ausgestellt, ist er gemäß § 4 Abs. 6 AufenthV mit dem Hinweis "Personenangaben beruhen auf den eigenen Angaben des Ausländers" zu versehen.

Hinsichtlich der Frage, ob die Identität der/des Betroffenen geklärt ist, ist das sogenannte Stufenmodell, wie es vom Bundesverwaltungsgericht entwickelt wurde (BVerwG 1 C 36.19, Urteil vom 23.09.2020), anzuwenden (siehe hierzu auch das Länderschreiben des BMI zur Identitätsklärung als Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 und 4 AufenthG vom 12.08.2021). Bei der Prüfung, ob die Identität geklärt ist, ist jeweils auf die nächste Stufe überzugehen, wenn die Erfüllung der vorangegangenen Stufe trotz hinreichende Mitwirkung nicht möglich oder unzumutbar ist. Die einzelnen
Stufen sind:

a) Vorlage eines anerkannten und gültigen ausländischer Passes oder Passersatzes

b) Vorlage anderer geeigneter amtlicher (Identitäts-)Dokumente des Herkunftsstaates

c) Sonstige Beweismittel (nichtamtliche Dokumente des Herkunftsstaates oder amtliche Dokumente eines dritten Staates, Zeugenaussagen etc.)

d) Vorbringen der/des Betroffenen, sofern ein Rückgriff auf auf sonstige Beweismittel im Einzelfall objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist. [...]