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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 18.01.2023 - JUMRVM 38-7/7/1 - asyl.net: M31693
https://www.asyl.net/rsdb/m31693
Leitsatz:

Anspruch auf Reiseausweis für Ausländer für subsidiär Schutzberechtigte Personen aus Eritrea:

Subsidiär schutzberechtigten eritreischen Staatsangehörige im dienstfähigen Alter (18 bis 49 Jahre), die illegal aus Eritrea ausgereist sind, ohne den Nationaldienst vollständig erfüllt zu haben, ist die Abgabe der von der eritreischen Botschaft zur Passausstellung verlangten Reueerklärung, mit der sie sich der nach eritreischem Recht strafbaren illegalen Ausreise selbst bezichtigen, unzumutbar, wenn sie nachvollziehbar bekunden, zu dieser Selbstbezichtigung nicht freiwillig bereit zu sein. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV.

(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf: BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 (Asylmagazin 4/2023, S. 100 ff.) - asyl.net: M30993)

Schlagwörter: Reueerklärung, Eritrea, subsidiärer Schutz, Passbeschaffung, Reiseausweis für Ausländer,
Normen: AufenthV § 5 Abs. 1, AsylG § 4 Abs. 1 S. 1,
Auszüge:

[...]

1. Unzumutbarkeit einer "Reueerklärung" [...]

Einem subsidiär schutzberechtigten eritreischen Staatsangehörigen im dienstfähigen Alter (18 bis 49 Jahre), der illegal aus Eritrea ausgereist ist, ohne den Nationaldienst vollständig erfüllt zu haben, ist die Abgabe einer Reueerklärung ("Immigration and Citizenship Services Request Form"), in der er sich der nach eritreischem Recht strafbaren illegalen Ausreise selbst bezichtigen müsste, unzumutbar, wenn er nachvollziehbar bekundet, zu dieser Selbstbezichtigung nicht freiwillig bereit zu sein.

Dabei ist bis auf Weiteres davon auszugehen, dass die eritreische Auslandsvertretung die Ausstellung eines Passes an diesen Personenkreis von der Abgabe einer Reueerklärung abhängig machen würde (vgl. dazu die Ausführungen des OVG Lüneburg, 18.03.2021,8 LB 97/20). Ein Nachweis, dass die Abgabe einer Reueerklärung im konkreten Einzelfall eingefordert wird, ist mithin für den genannten Personenkreis entbehrlich. [...]

2. Ermessßnsreduktion auf Null bei feststehender Unzumutbarkeit

Die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer steht gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht entschied nunmehr, dass bei subsidiär Schutzberechtigten, denen eine Passbeschaffung unmöglich oder unzumutbar ist sowie bei denen alle sonstigen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, dieses Ermessen unionsrechtskonform durch Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) auf Null reduziert ist, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung der Erteilung entgegenstehen. [...]