VG Meiningen

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Zitieren als:
VG Meiningen, Urteil vom 04.05.2023 - 8 K 57/21 Me - asyl.net: M31674
https://www.asyl.net/rsdb/m31674
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für Person aus Afghanistan nach Konversion zum Christentum:

Wird in Afghanistan bekannt, dass eine Person vom islamischen Glauben abgekehrt ist und einen Glaubenswechsel zum Christentum vollzogen hat, so besteht für sie die erhebliche Gefahr, getötet zu werden oder Opfer anderer, schwerster Menschenrechtsverletzungen zu werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Afghanistan, Christen, Konvertiten, Konversion, Apostasie,
Normen: AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3a Abs. 1
Auszüge:

[...]

Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass für Konvertierte im Falle des Bekanntwerdens ihrer Abkehr vom islamischen Glauben und des Glaubenswechsels zum Christentum eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie deshalb politischen Verfolgungsmaßnahmen im oben genannten Sinne ausgesetzt wären, die dem afghanischen Staat zuzurechnen wären oder gegen die sie jedenfalls keinen Schutz durch diesen erhalten würden (vgl. bereits Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich - BFA -, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Stand: 16.12.2020, S. 254). Für diese Personen bestünde mithin eine erhebliche Gefahr, getötet oder anderen schwersten Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu werden. [...]

Im Fall des Klägers liegt unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen die notwendige objektive und subjektive Schwere der ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohenden Verletzung seiner Religionsfreiheit vor. Der Kläger hat nach der aufgrund der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung des Gerichtes glaubhaft dargelegt, dass er sich vom muslimischen Glauben abgewandt hat und für ihn ein Leben mit dem christlichen Glauben in der Öffentlichkeit unverzichtbar ist. [...]