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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 17.08.2021 - 1 C 55.20 - asyl.net: M31420
https://www.asyl.net/rsdb/m31420
Leitsatz:

Nach Ablauf der Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren besteht Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens:

1. Läuft die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO ab und geht die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland als ersuchenden Mitgliedstaat über, so besteht ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Denn durch den Übergang der Zuständigkeit hat sich die der Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten der betroffenen Person geändert.

2. Die Überstellungsfrist kann gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person flüchtig ist. Eine Person ist flüchtig, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil sie mit Entziehungsabsicht die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hat.

3. Für ein derartiges kausales Sichentziehen reicht nicht jedes ggf. pflichtwidrige, sich auf die Durchführbarkeit einer angesetzten Überstellung auswirkende Verhalten oder jede vorübergehende Verunmöglichung der Überstellung aus, denn sofern der Vollzugsbehörde der Aufenthalt der Person bekannt ist, kann sie eine zwangsweise Überstellung durchführen.

4. Ein wegen Reiseunwilligkeit abgebrochener Überstellungsversuch begründet regelmäßig kein Flüchtigsein im Sinne des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO. Auch wenn eine Person einer Selbstgestellungsaufforderung nicht nachkommt, begründet das kein Flüchtigsein, denn unabhängig von der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens wäre eine zwangsweise Überstellung weiterhin möglich.

(Leitsätze der Redaktion; siehe auch: BVerwG, Urteil vom 17.08.2021 - 1 C 26.20 (Asylmagazin 3/2022, S. 94 ff.) - asyl.net: M30159; BVerwG, Urteil vom 17.08.2021 - 1 C 38.20 - asyl.net: M30234)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Wiederaufnahme des Verfahrens, Unzulässigkeit, Überstellungsfrist, flüchtig, Flüchtigsein, Überstellungsversuch, Reiseunwilligkeit, Weigerung, Selbstgestellung, Mitwirkungspflicht, Fristablauf
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 2 S. 2, VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1, VwGO § 123
Auszüge:

[...]

15 [...] Im Einklang mit Bundesrecht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG angenommen (1.) und die Aufhebung der gegen den Kläger ergangenen Unzulässigkeitsentscheidung bestätigt. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG liegen nicht vor, weil die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist von Spanien auf Deutschland übergegangen ist. Die Beklagte hat die Überstellungsfrist nicht wirksam auf 18 Monate verlängert, weil die Voraussetzungen für die Annahme, der Kläger sei flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, nicht vorlagen (2.). [...]

17 1. Im Einklang mit Bundesrecht haben die Vorinstanzen einen Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG angenommen.

18 Das Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 12. November 2018 enthält erkennbar und sinngemäß einen zulässigen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG in unmittelbarer Anwendung - und nicht vermittelt über § 71 AsylG - einschlägig ist. Mangels Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages handelt es nicht um einen Folgeantrag. Es wurde (nur) eine Entscheidung über die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens getroffen, ohne dass eine sachliche Prüfung des Schutzbegehrens erfolgt ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegen vor, weil sich die der Unzulässigkeitsentscheidung zugrundeliegende Sach- und Rechtslage mit dem Ablauf der Überstellungsfrist und des damit einhergehenden Zuständigkeitsübergangs am 9. November 2018 (siehe unter 2.) nachträglich zugunsten des Klägers geändert hat. [...]

19 Der Wiederaufgreifensantrag ist auch begründet. Die Sach- und Rechtslage hat sich nachträglich zugunsten des Klägers geändert, indem mit Ablauf der Überstellungsfrist am 9. November 2018 die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf die Beklagte übergegangen ist und im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG rechtswidrig war (siehe dazu unter 2.).

21 20 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG nicht vorliegen.

22 2.1 Zwar war nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO zunächst Spanien für die Prüfung des Asylantrags zuständig, weil der Kläger dort zuerst in das Gebiet eines Mitgliedstaates illegal eingereist war. Die Beklagte hat unter dem 12. April 2018 auch gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO fristgerecht ein Wiederaufnahmegesuch für den Kläger an Spanien gestellt, das von dort am 9. Mai 2018 angenommen wurde.
2.2 Die Zuständigkeit ist wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aber nachträglich auf Deutschland übergegangen. [...]

a) Die sechsmonatige Überstellungsfrist wurde hier mit Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Spanien am 9. Mai 2018 in Gang gesetzt und endete am 9. November 2018. Mangels aufschiebender Wirkung der am 11. Juni 2018 erhobenen Klage (§ 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG) und wegen der (vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 17. Juli 2018 angenommenen und durch Urteil vom 1. März 2019 im Verfahren - VG 31 K 585.18 A - rechtskräftig festgestellten) Verfristung des gleichzeitig gestellten Eilantrages und des daraus resultierenden Nichteintritts des gesetzlichen Abschiebungsverbots des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG wurde sie auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 Dublin III-VO unterbrochen. [...]

24 b) Die Beklagte hat die Überstellungsfrist nicht wirksam auf 18 Monate verlängert, weil der Kläger nicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO "flüchtig" war (im Folgenden auch Flüchtigsein). Der vom Oberverwaltungsgericht für die Beurteilung eines Flüchtigseins in diesem Sinne zugrunde gelegte Maßstab steht im Einklang mit dem insoweit maßgeblichen Unionsrecht (aa). Weder war der Kläger infolge des Abbruchs des Überstellungsversuchs am 16. Oktober 2018 (bb) noch wegen der Nichtbefolgung der Selbstgestellungsaufforderung vom 30. Oktober 2018 (cc) flüchtig.

25 aa) Der in der Dublin III-Verordnung verwendete Begriff des Flüchtigseins ist nicht legal definiert. Mit Blick auf die von der Dublin III-Verordnung verfolgten Ziele (schnelle Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats und Gewährleistung eines effektiven Zugangs zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes) ist der Begriff als Voraussetzung für ein ausnahmsweises Abweichen von der grundsätzlich einzuhaltenden sechsmonatigen Überstellungsfrist eng auszulegen. [...]

26 Ein Flüchtigsein kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 70). Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen und um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems zu gewährleisten, darf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 61 f.). [...]

27 Allein eine Verletzung von Mitwirkungspflichten rechtfertigt jedenfalls bei einer zwangsweisen Überstellung im Dublin-Verfahren grundsätzlich nicht die Annahme eines Flüchtigseins im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, solange der zuständigen Behörde der Aufenthalt des Antragstellers bekannt ist und sie die objektive Möglichkeit einer Überstellung - gegebenenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs - hat. Im Gegensatz zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nach der Richtlinie 2008/115/EG [...] kennt das Dublin-Überstellungssystem das Institut der freiwilligen Ausreise nicht. [...]

28 Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt für ein kausales Sichentziehen nicht jedes sich irgendwie nachteilig auf die Durchführbarkeit einer angesetzten Überstellung auswirkende Verhalten des Betroffenen bzw. jedwede vorübergehende Verunmöglichung einer Überstellung. Insbesondere entzieht sich ein Ausländer jedenfalls bei einer zwangsweisen Überstellung regelmäßig nicht allein durch ein passives - wenn auch möglicherweise pflichtwidriges - Verhalten (objektiv) dem staatlichen Zugriff. Ist der Vollzugsbehörde der Aufenthalt des Betroffenen bekannt, kann sie eine zwangsweise Überstellung durchführen. Die durch die Abschiebungsanordnung begründete gesetzliche Ausreisepflicht (§ 50 AufenthG i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 5 und § 34a Abs. 2 Satz 4 AsylG) beinhaltet keine Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung an der eigenen Überstellung. [...]

29 Ob in Ausnahmefällen trotz bekannter Anschrift, etwa bei Verhinderung fortgesetzter Überstellungsversuche oder einem Verhalten, das einer fortdauernden Flucht gleichsteht, ein gegebenenfalls in der Gesamtwürdigung (fortbestehendes) Flüchtigsein im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 27), bedarf auch im vorliegenden Verfahren keiner ab-schließenden Entscheidung. Die Anschrift des Klägers war dem Bundesamt und der Ausländerbehörde durchgehend bekannt, und er hat regelmäßig zur Ausstellung von Grenzübertrittsbescheinigungen bei der Ausländerbehörde vorgesprochen. Er war bei dem (einmaligen) Überstellungsversuch in der Unterkunft angetroffen worden, so dass auch in der Gesamtschau keine Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall im oben genannten Sinne bestehen. [...]

31 bb) Der abgebrochene Überstellungsversuch am 16. Oktober 2018 ist zwar bei der Prüfung des Flüchtigseins zu berücksichtigen ((1)), rechtfertigt aber in der Sache nicht die Annahme, der Kläger sei im unionsrechtlichen Sinne flüchtig ((2)). [...]

34 Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO sieht für die Verlängerung keine gesonderte, gegenüber dem Schutzsuchenden zu treffende Entscheidung vor. Die Verlängerungsentscheidung ist (innerstaatlich) eine - tatbestandlich gebundene - Verfahrensentscheidung, die (außerstaatlich) dem zuständigen, ersuchten Staat mitzuteilen ist, um einen Zuständigkeitsübergang durch Ablauf der Überstellungsfrist zunächst zu vermeiden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO dahin auszulegen, dass es für eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf höchstens 18 Monate genügt, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C 163/17, Jawo - Rn. 72 und 75). Eine besondere Rechtsform der vorgelagerten innerstaatlichen Verfahrensentscheidung, den zuständigen Mitgliedstaat zu unterrichten, wird weder erwähnt noch vorausgesetzt; auch eine Mitteilung an den Schutzsuchenden ist nicht vorgesehen. Sie wäre - jedenfalls als Wirksamkeitsvoraussetzung der Mitteilung gegenüber dem zuständigen Mitgliedstaat - überdies geeignet, in der in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 der Dublin III-VO genannten Situation diese Bestimmung schwer anwendbar zu machen und ihr einen Teil ihrer praktischen Wirksamkeit zu nehmen, weil sie eine Bekanntgabe an eine Person voraussetzte, die als flüchtig anzusehen ist. [...]

35 (2) Ein wegen Reiseunwilligkeit abgebrochener Überstellungsversuch begründet regelmäßig - und so gegebenenfalls auch hier - kein Flüchtigsein im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, weil der Staat weder rechtlich noch tatsächlich an einer (zwangsweisen) Durchführung der Überstellung gehindert ist. [...] Der Ausreisepflichtige ist insbesondere nicht zum freiwilligen Betreten eines Beförderungsmittels und zum dortigen Verbleib verpflichtet. Er kann selbst entscheiden, ob er an einer ihm angebotenen kontrollierten Überstellung mitwirkt oder nicht. Verweigert er seine Mitwirkung, bedarf es einer begleiteten Überstellung, die er passiv dulden muss. Allein der Umstand, dass sich wegen der fehlenden Mitwirkung bzw. Kooperation des Betroffenen der für eine zwangsweise Überstellung erforderliche Aufwand für die Vollzugsbehörde erhöht und sein Verhalten möglicherweise zu einer Verzögerung führt, weil die Vollzugsbehörde keine Vorsorge für eine begleitete Überstellung getroffen hat, stellt objektiv kein Sichentziehen dar. [...]

36 cc) Im Einklang mit Bundesrecht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger auch nicht deshalb flüchtig im unionsrechtlichen Sinne ist, weil er der Selbstgestellungsaufforderung vom 30. Oktober 2018 nicht Folge geleistet hat.

37 Dabei kann offenbleiben, ob die vorliegend ergangene Selbstgestellungsaufforderung Verwaltungsaktqualität hat und auf welcher Ermächtigungsgrundlage sie beruht. Denn ein Ausländer entzieht sich auch mit der Verweigerung einer aktiven Mitwirkung in Form der Selbstgestellung - unabhängig von der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens - objektiv nicht dem staatlichen Zugriff. Seine (zwangsweise) Überstellung ist weiterhin tatsächlich und rechtlich möglich. [...] Er ist weiterhin bekannten Aufenthalts und offenbart mit seinem Nichterscheinen allenfalls seine Kooperationsunwilligkeit, die bei der (weiteren) Organisation der Überstellung zu berücksichtigen ist. Dagegen ist das Nichtbefolgen einer Selbstgestellungsaufforderung durch den Ausländer (objektiv) nicht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs kausal für seine (zumindest vorübergehende) Nichtüberstellbarkeit, weil er auch ohne Selbstgestellung zwangsweise überstellt werden kann. Damit ist er nicht flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO.

38 Gegen eine Vereitelungsabsicht spricht im Übrigen der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, dass es an Anhaltspunkten für eine (längerfristige) Abwesenheit des Klägers von der zugewiesenen Unterkunft, insbesondere am Termin der Selbstgestellungsaufforderung, fehlt. Bei dem Überstellungsversuch am 16. Oktober 2018 war er anwesend.

39 c) Der Kläger kann sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen. Der Betroffene hat einen subjektiv-öffentlichen Anspruch darauf, dass die objektive Dublin-Zuständigkeitsordnung eingehalten und ein durch das Fristenregime des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO bewirkter Zuständigkeitsübergang beachtet wird. [...]