VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 12.12.2022 - 7 B 2023/22.A - asyl.net: M31213
https://www.asyl.net/rsdb/m31213
Leitsatz:

Verwaltungsrechtsweg für Durchsuchungsanordnungen nach § 58 Abs. 6 AufenthG:

"Für den Antrag auf richterliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnung nach §§ 58 Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 AufenthG ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet [...]."

(Amtliche Leitsätze; im Anschluss an: BVerwG, Beschluss vom 19.10.2022 - 1 B 65.22 - asyl.net: M31060; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.11.2022 - 13 ME 276/22)

Schlagwörter: Wohnungsdurchsuchung, Ausreisepflicht, Rechtsweg, Zuständigkeit, Abschiebung, Durchsuchungsbeschluss, Verwaltungsgericht,
Normen: VwGO § 40 Abs. 1 S. 1, GVG § 17a Abs. 2, GVG § 17a Abs. 4, AufenthG § 58 Abs. 6, GG Art. 13 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Für den vorliegenden Rechtsstreit ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 58 Abs. 10 AufenthG keine Zuweisung von Verfahren, die den Antrag der Vollstreckungsbehörde auf richterliche Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung zur Durchführung der Abschiebung eines Ausländers gemäß §§ 58 Abs. 6 Satz 1, 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 39 Abs. 1 HSOG zum Gegenstand haben, zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Für eine solche abdrängende Zuweisung einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit in die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO eine ausdrückliche Regelung erforderlich, um Zweifel über das im jeweiligen Fall zuständige Gericht im Interesse der Rechtsschutzsuchenden auszuschließen. Daran fehlt es hier. In § 58 Abs. 10 AufenthG heißt es lediglich, dass weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, unberührt bleiben. Dies vermittelt den Ländern keine umfassende Kompetenz zur Regelung einer Rechtswegzuweisung. Ziel des § 58 Abs. 10 AufenthG ist es allein klarzustellen, dass durch § 58 Absätze 5 bis 9 AufenthG bundeseinheitlich ein Mindestmaß an Befugnissen zum Betreten einer Wohnung für eine bevorstehende Abschiebung eingeräumt wird, während etwaige weitergehende Befugnisse durch landesrechtliche Regelungen fortgelten sollen. Sachverhalte, die von § 58 Absätze 5 bis 9 AufenthG erfasst werden, unterliegen dieser bundesrechtlichen Regelung. Sie sind damit einer landesrechtlichen Rechtswegzuweisung entzogen (vgl. dazu ausführlich: BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 1 B 65.22 -, juris Rdnr. 8, 10 ff.; Anmerkung Prof. Dr. Fleuß, jurisPR-BVerwG 23/2022; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 - 3 ZB 6/21 - , juris Rn. 10; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23. November 2022 - 13 ME 276/22 -, juris Rn. 2). [...]