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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 14.07.2022 - 64.31-12230/1-8 ($$ 25a 25b) - asyl.net: M30842
https://www.asyl.net/rsdb/m30842w
Leitsatz:

Vorgriffsregelung zum Chancenaufenthaltsrecht:

Bei Anwendung der Vorgriffsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht bleiben mit Blick auf den Kabinettsentwurf strafrechtliche Verurteilungen außer Betracht, sofern sie 50 Tagessätze bzw. 90 Tagessätze bei Straftaten nach dem Aufenthalts- oder Asylgesetz nicht übersteigen, bzw. Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht nicht auf Jugendstrafe lauten. 

(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf: Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 02.05.2022 - 64.31-12230/ 1-8 6464 02.05.2022 (§§ 25a 25b) - asyl.net: M30610; siehe auch: Update: Ländererlasse im Vorgriff auf das Chancen-Aufenthaltsrecht vom 09.08.2022)

Schlagwörter: Bleiberecht, Altfallregelung, Chancen-Aufenthaltsrecht, Vorgriffsregelung, Ermessensduldung, Ermessen, Geldstrafe, Jugendstrafe, Verurteilung, Straftat,
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2 S. 3
Auszüge:

[...]

Um den Kreis der von einem Chancen-Aufenthaltsrecht potentiell begünstigten Betroffenen nicht unnötig einzuschränken, wird die Niedersächsische Vorgriffsregelung hierzu entsprechend geändert:

Nr. 2 Buchst. b, 2. Punkt meines Erlasses vom 02.05.2022 lautet nunmehr wie folgt:

(Geduldeten Personen ist danach (weiterhin) eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn sie zum Zeitpunkt der Prüfung ...)

- sich am 01.01.2022 seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufgehalten haben, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurden, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Eine Pflicht zur (überwiegenden) Lebensunterhaltssicherung besteht (noch) nicht. [...]