Landesbehörden

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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 02.05.2022 - 64.31-12230/ 1-8 6464 02.05.2022 (§§ 25a 25b) - asyl.net: M30610
https://www.asyl.net/rsdb/m30610
Leitsatz:

Innenministerium Niedersachsen: Vorgriffsregelung zu im Koalitionsvertrag 2021 vorgesehenen Änderungen bei Bleiberechtsregelungen und einem Chancen-Aufenthaltsrecht:

Das Ministerium bittet die Ausländerbehörden um Erteilung von Ermessensduldungen nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG an Personen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in den Anwendungsbereich der künftigen bundesgesetzlichen Regelungen fallen werden, soweit sie nicht ohnehin bereits im Besitz einer Duldung sind. Ausgenommen hiervon werden Personen mit Schutzstatus in einem "sicheren Drittstaat" sowie Personen im Dublin-Verfahren.

Die Voraussetzungen für die Ermessensduldung orientieren sich hierbei inhaltlich an den Voraussetzungen der bisher geltenden gesetzlichen Bleiberechtsregelungen mit verkürzten Aufenthaltszeiten (3, 4 und 6 Jahre) und der avisierten neuen Altersgrenze des § 25a AufenthG (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) sowie den im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierungsparteien vereinbarten Voraussetzungen für ein "Chancen-Aufenthaltsrecht".

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Chancen-Aufenthaltsrecht, Vorgriffsregelung, Duldung, Ermessensduldung, Abschiebung, Bleiberecht, Koalitionsvertrag, Erlass, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Gesetzgebung,
Normen: AufenthG § 25a, AufenthG § 25b, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 3,
Auszüge:

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