Kostenbeschluss hinsichtlich "Duldung light":
Die Erteilung einer Duldung "für Personen mit ungeklärter Identität" gemäß § 60b Abs. 1 AufenthG setzt gemäß § 60b Abs. 3 S. 2 AufenthG voraus, dass zuvor über die drohende Erteilung einer solchen Duldung und die damit verbundene Verschlechterung des Status aufgeklärt worden ist.
(Leitsätze der Redaktion)
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Der Antrag war voraussichtlich auch begründet. Die Erteilung einer Duldung nach § 60b Abs. 1 AufenthG mit dem Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität" dürfte im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtswidrig gewesen sein. [...]
Hier ist zwar zweifelhaft, ob der Antragsteller bisher alle ihm zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines Nationalpasses vorgenommen hat. Er ist jedoch nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf die ihn nach § 60b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG treffenden Pflichten hingewiesen worden. Es kann dabei offenbleiben, wie konkret dieser Hinweis im Einzelnen zu fassen ist (vgl. zum Meinungsstand etwa Sächsisches OVG, Beschl. v. 3.6.2021, 3 B 164/21 -, juris Rn. 11 m.w.N.). In den Schreiben der Ausländerbehörde an den Antragsteller vom 6. Juli 2021 (BeiA II, Bl. 255) und vom 27. Juli 2021 (BeiA II, Bl. 264) wird jeweils lediglich darauf hingewiesen, dass ohne Identitätsklärung die Erteilung der begehrten Ausbildungsduldung aufgrund der Regelung des § 60c Abs. 2 AufenthG nicht möglich sei. Ein Hinweis auf die Erteilung einer Duldung "für Personen mit ungeklärter Identität" nach § 60b Abs. 1 AufenthG und damit auf die drohende Verschlechterung des bisherigen Status fehlt in beiden Schreiben. Ohne einen Hinweis auf diese Rechtsfolge ist der Hinweis unvollständig und dürfte der Ausländerbehörde folglich auch nicht die Möglichkeit eröffnen, nach § 60b Abs. 1 AufenthG zu verfahren (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 60b Rn. 25 (Stand: Februar 2021)). [...]