Keine Unzulässigkeitsentscheidung gegenüber Familie, die in Ungarn internationalen Schutz erhalten hat:
1. Einem Familienmitglied allein wird es nicht möglich sein, in Ungarn ein Existenzminimum für eine sechsköpfige Familie zu erwirtschaften. Der Familie droht deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit und Verelendung.
2. Eine Familie wird bei einer Rückkehr nach Ungarn keine ausreichende Unterstützung erhalten.
(Leitsätze der Redaktion; siehe auch: VG Aachen, Urteil vom 11.04.2022 - 5 K 3571/18.A - asyl.net: M30632)
[...]
Auch unter günstigen Bedingungen wird es für den Kläger zu 1 deshalb nicht möglich sein, in Ungarn das erforderliche Existenzminimum für 6 Personen zu erwirtschaften. Der Familie droht deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit akute Obdachlosigkeit und Verelendung. [...]
Nach Auswertung der Erkenntnislage zu Ungarn ist das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass die Familie keine ausreichende Unterstützung im Falle einer Rückkehr dorthin erhalten wird, weder bei der Wohnungssuche noch bei Sprachkursen noch durch sonstige staatliche Integrationshilfen. Sie können nicht ohne weiteres die Rechtspositionen, die die Rechtsordnung des Zielstaates formal gewährt, effektiv einfordern. Sie müssen erst in eine der einheimischen Bevölkerung vergleichbare tatsächliche Position einrücken, die ihnen die Teilhabe an den gewährten Rechten ermöglicht (vgl. VGH BW, B.v. 15.3.2017 - A 11 S 2151/16 - juris Rn. 25).
Die Familie gehört mit 4 minderjährigen Kindern zu den besonders schutzbedürftigen Personen, für die es unter den aktuellen Umständen unzumutbar ist, nach Ungarn zurückzukehren. [...]