BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 20.07.2021 - 1 B 26.21 - asyl.net: M30241
https://www.asyl.net/rsdb/m30241
Leitsatz:

Zulassung der Revision zur Frage der Anforderungen an eine "starke Vermutung" wegen Kriegsdienstverweigerung in Syrien:

Die Frage, welche Anforderungen an die Annahme einer vom EuGH bezeichneten "starken Vermutung" für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung eines Militärdienstes, der völkerrechtswidrige Handlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Bst. e QualifikationsRL umfasst, mit einem der in Art. 10 QualifikationsRL genannten Verfolgungsgrund sowie deren Widerlegung zu stellen sind und welche Bedeutung einer diese im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung zukommt, hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19 EZ gg. Deutschland (Asylmagazin 12/2020, S. 424 ff.) - asyl.net: M29016; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2021 - 3 B 109.18 (Asylmagazin 5/2021, S. 168 ff.) - asyl.net: M29482)

Schlagwörter: Syrien, Militärdienst, Wehrdienstentziehung, Wehrdienstverweigerung, EuGH, starke Vermutung, Grundsätzliche Bedeutung, Revision, Verknüpfung,
Normen: VwGO § 108 Abs. 1, RL 2011/95/EU Art. 10, RL 2011/95/EU Art. 9 Abs. 2, VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1,
Auszüge:

[...]

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - RN. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt. [...]