AG Mühlhausen

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Zitieren als:
AG Mühlhausen, Beschluss vom 12.08.2021 - 4 XIV 43/18 - asyl.net: M29990
https://www.asyl.net/rsdb/m29990
Leitsatz:

Um zwölf Tage verspätete Haftentlassung aufgrund von Behördenfehler:

Nach gerichtlicher Aufhebung einer Haftanordnung ist die betroffene Person unverzüglich zu entlassen. Vorliegend ist die Entlassung aus der Haft erst zwölf Tage nach Aufhebung der Haftanordnung erfolgt, da der verantwortliche Behördenmitarbeiter mangels Erfahrung in Abschiebehaftsachen davon ausging, dass der Aufhebungsbeschluss noch keine Wirkung entfalten würde. Die Freiheitsentziehung im Zeitraum zwischen Aufhebung der Haft und Entlassung war somit rechtswidrig.

(Leitsätze der Redaktion)

Anmerkung:

Nach Angaben des Einsenders handelt es sich hierbei nicht um einen Einzelfall. Vielmehr kommt es vielfach aufgrund von behördlichen Fehlern dazu, dass die betroffenen Personen nur mit Verzögerung entlassen werden (vgl. auch AG Hannover, Beschluss vom 18.03.2019 - 44 XIV 39/19 B - Asylmagazin 6-7/2019, S. 263 - asyl.net: M27111)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Haftaufhebungsbeschluss, Freilassung, Sicherungshaft, Feststellung, Feststellungsantrag, Inhaftierung, Haftanordnung, fortdauernde Inhaftierung, Rechtswidrigkeit, Justizvollzugsanstalt, Freiheitsentziehung, Haftbeschluss, sofortige Entlassung, Entlassung, Rechtsgrundlage,
Normen: AufenthG § 62, FamFG § 62, FamFG § 58, EMRK Art. 5,
Auszüge:

[...]

Der Festsetzungsantrag vom 06.02.2019 ist zulässig und begründet.

Mit Beschluss vom 13.07.2018 hat das Landgericht Mühlhausen (Az: 1 T 135/18) den Beschluss des Amtsgerichtes Mühlhausen vom 25.06.2018 (Az: 4 XIV 43/18 B) bzgl. der angeordneten Haft zur Sicherung der Abschiebung auf die Beschwerde des Betroffenen aufgehoben. Die Entlassung des Betroffenen erfolgte erst am 25.07.2018 auf Veranlassung der Ausländerbehörde und nicht bereits am 13.07.2018.

In der Stellungnahme des Sachbearbeiters der Verwaltungsbehörde vom 05.06.2019 heißt es:

"Der Unterzeichner ist in Ermangelung an Erfahrung in Abschiebehaftsachen davon ausgegangen, dass aufgrund des Suspensiveffekts die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes Mühlhausen aufschiebende Wirkung entfaltet, weshalb es zu der verspäteten Entlassung des . Betroffenen kam."

In der Zeit zwischen dem 13.07.2018 bis 25.07.2018 befand sich der Betroffene ohne rechtfertigende richterliche Grundlage in Haft.

Die Freiheitsentziehung des Betroffenen in der Zeit vom 13.07.2018 bis 25.07.2018 war somit rechtswidrig. [...]