VG Freiburg

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Zitieren als:
VG Freiburg, Urteil vom 27.07.2021 - A 1 K 2775/19 (Asylmagazin 9/2021, S. 344 f.) - asyl.net: M29927
https://www.asyl.net/rsdb/m29927
Leitsatz:

Keine Unzulässigkeitsablehnung bei erfolglosem Vorverfahren in Dänemark:

[1.] Ein Asylantrag kann nur dann als unzulässiger Folgeantrag im Sinne des Art. 33 Buchstabe d Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) behandelt werden, wenn die vorangegangene Entscheidung von einem Mitgliedstaat getroffen wurde, der an die Qualifikations- und die Verfahrensrichtlinie gebunden und mithin vollwertiges Mitglied des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist.

[2.] Dänemark ist weder an die Qualifikations- noch an die Verfahrensrichtlinie gebunden. Ein Asylantrag kann daher nicht mit Blick auf eine in Dänemark ergangene Asylentscheidung als Zweit­antrag im Sinne von § 71a AsylG behandelt werden.

(Amtliche Leitsätze; unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 20.05.2021 - C-8/20 L.R. gg. Deutschland - asyl.net: M29661; ebenso VG Berlin, Beschluss vom 05.08.2021 - 3 L 227/21 A - asyl.net: M29936)

Schlagwörter: Dänemark, Asylantrag, Zweitantrag, Folgeantrag, Unionsrecht, Zulässigkeit, Unzulässigkeit, Qualifikationsrichtlinie, Asylverfahrensrichtlinie, GEAS,
Normen: AsylG § 71a Abs. 1, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, RL 2013/32/EU Art. 33 Buchst. d
Auszüge:

[...]

15 Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach dem Wortlaut des § 71a AsylG liegt ein Zweitantrag vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Diese Voraussetzungen sind Streitfall erfüllt.

16 Allerdings ist die Vorschrift des § 71a AsylG mit Blick auf die Vorgaben in Art. 33 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) einschränkend auszulegen. Der EuGH hat ausdrücklich offengelassen, ob diese Vorschrift das Konzept des grenzüberschreitenden Zweitantrags überhaupt deckt (EuGH, Urteil vom 20.05.2021 - C-8/20 -, juris, Rn. 40; vgl. – bejahend – Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in seinem Schlussantrag vom 18.03.2021, Rn. 49 ff.). Er hat jedoch unabhängig davon entschieden, dass Art. 33 Abs. 2 Buchstabe d i.V.m. Art. 2 Buchstabe q Verfahrensrichtlinie jedenfalls dann der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässiger Zweitantrag im Sinne von § 71a AsylG entgegensteht, wenn das erste Asylverfahren in einem Drittstaat durchgeführt worden ist – und zwar auch dann, wenn dieser Staat am Dublin-System der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 teilnimmt (EuGH, Urteil vom 20.05.2021 - C-8/20 -, juris, Rn. 49). Zwar hat der Gerichtshof seine Entscheidung in erster Linie auf die Erwägung gestützt, dass Art. 33 in Verbindung mit Art. 2 Buchstabe q und b Verfahrensrichtlinie eine dem vermeintlichen Folgeantrag vorangehende Entscheidung eines anderen "Mitgliedstaats" voraussetzten (ebd., Rn. 36 f.). Er hat aber gleichermaßen tragend auch darauf abgestellt, dass eine dem Folgeantrag vorausgehende "bestandskräftige Entscheidung" gemäß Art. 2 Buchstabe e Verfahrensrichtlinie nur dann vorliegt, wenn mit dieser darüber befunden wurde, ob "gemäß der Richtlinie 2011/95 die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist" (ebd, Rn. 38). Schließlich hat er darauf hingewiesen, dass es "nicht von einer Bewertung des konkreten Schutzniveaus für Asylbewerber im betreffenden Drittstaat abhängen könne", ob dessen Entscheidungen denen eines Mitgliedstaats gleichgestellt werden könne, "da andernfalls die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre" (ebd., Rn. 47).

17 Den beiden zuletzt genannten Erwägungen lässt sich entnehmen, dass von einem Asylantrag nur dann als Folgeantrag im Sinne des Art. 33 Buchstabe d Verfahrensrichtlinie gesprochen werden kann, wenn die vorangegangene Entscheidung von einem Mitgliedstaat getroffen wurde, der an die Qualifikations- und an die Verfahrensrichtlinie gebunden und mithin vollwertiges Mitglied des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist. Denn wenn dies nicht der Fall ist, wurde im ersten Asylverfahren keine Entscheidung darüber getroffen, ob dem Antragsteller gemäß der Richtlinie 2011/95 die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist. Darüber hinaus besteht in einem solchen Fall nicht die normative Gewissheit, dass die im ersten Mitgliedstaat getroffene Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz unter Beachtung derselben prozeduralen Garantien und nach denselben materiellen Maßstäben ergangen ist. Dies ließe sich nur nach einer rechtsvergleichenden Prüfung der Entscheidungsgrundlagen feststellen.

18 Genau eine solche, die Rechtsunsicherheit beeinträchtigende "Bewertung des konkreten Schutzniveaus für Asylbewerber" wäre im Falle Dänemarks aber erforderlich. Denn bei Dänemark handelt es sich zwar um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, es ist aber weder an die Verfahrensrichtlinie (vgl. deren Erwägungsgrund Nr. 59) noch an die materiellen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) gebunden (vgl. deren Erwägungsgrund Nr. 51). Damit ist nicht über das Unionsrecht – einschließlich der prozeduralen Vorkehrungen zur Wahrung der Rechtseinheit in Gestalt des Vertragsverletzungs- und Vorabentscheidungsverfahrens (vgl. Art. 258, 267 AEUV) – sichergestellt, dass die Auslegung und Anwendung des dänischen Ausländergesetzes durch die dänischen Gerichte den Vorgaben der beiden Richtlinien entspricht, so dass "gemäß der Richtlinie 2011/95" – der Qualifikationsrichtlinie – über die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus entschieden wird.

19 Ob dies gleichwohl in der Sache geschieht, ließe sich ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. § 293 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) nicht abschließend klären. [...]

32 Nach alledem durfte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin nicht mit Blick auf die in Dänemark ergangene Entscheidung als Zweitantrag behandeln. [...]