EuGH

Merkliste
Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 20.05.2021 - C-8/20 L.R. gg. Deutschland (Asylmagazin 9/2021, S. 342 ff.) - asyl.net: M29661
https://www.asyl.net/rsdb/m29661
Leitsatz:

Keine Ablehnung als unzulässig bei vorherigem erfolglosen Asylverfahren in Drittstaat, der die Dublin-VO anwendet:

Asylanträge von Personen, die zuvor in einem Drittstaat, der die Dublin-III-VO umsetzt (hier: Norwegen), erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben, können nicht als Folgeantrag im Sinne von Art. 2 Bst. q VerfRL (RL 2013/32/EU) eingestuft werden, da ein Asylantrag in einem Drittstaat keinen "Antrag auf internationalen Schutz" nach Art. 2 Bst. b VerfRL und eine Entscheidung in einem Drittstaat keine "bestandskräftige Entscheidung" i.S.d. Art. 2 Bst. e VerfRL darstellt. Daher können solche Asylanträge in einem Mitgliedstaat (hier: Deutschland) auch nicht nach Art. 33 Abs. 2 Bst. d VerfRL als unzulässig (hier: nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) abgelehnt werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Zweitantrag, Unzulässigkeit, Zulässigkeit, Norwegen, Island, Schweiz, Qualifikationsrichtlinie, Asylverfahrensrichtlinie, Drittstaat, Asylfolgeantrag,
Normen: RL 2013/32/EU Art. 33 Abs. 2 Bst. d, RL 2013/32/EU Art. 2 Bst. q, RL 2013/32/EU Art. 2 Bst. b, RL 2013/32/EU Art. 2 Bst. e, AsylG § 26a Abs. 1, AsylG § 26a Abs. 2, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, AsylG § 71a Abs. 1,
Auszüge:

[...]

32 Dem vorlegenden Gericht zufolge kann es allenfalls nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 gerechtfertigt sein, einen Antrag wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als unzulässig abzulehnen.

33 Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig ablehnen, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.

34 Der Begriff "Folgeantrag" bezeichnet gemäß der Definition in Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird.

35 Diese Definition greift also die Begriffe "Antrag auf internationalen Schutz" und "bestandskräftige Entscheidung" auf, die ebenfalls in Art. 2 dieser Richtlinie definiert werden, nämlich in den Buchst. b und e.

36 Was erstens den Begriff "Antrag auf internationalen Schutz" bzw. "Antrag" anbelangt, so bezeichnet dieser gemäß der Definition in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz "durch einen Mitgliedstaat", bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus im Sinne der Richtlinie 2011/95 anstrebt.

37 Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich somit, dass ein an einen Drittstaat gerichteter Antrag nicht als "Antrag auf internationalen Schutz" bzw. "Antrag" im Sinne dieser Bestimmung verstanden werden kann.

38 Was zweitens den Begriff "bestandskräftige Entscheidung" betrifft, so bezeichnet dieser gemäß der Definition in Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2013/32 eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Richtlinie 2011/95 die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, und gegen die kein Rechtsbehelf nach Kapitel V der Richtlinie 2013/32 mehr eingelegt werden kann.

39 Eine von einem Drittstaat getroffene Entscheidung kann indessen nicht unter diese Definition fallen. Die Richtlinie 2011/95, die an die Mitgliedstaaten gerichtet ist und keine Drittstaaten betrifft, beschränkt sich nämlich nicht darauf, die Flüchtlingseigenschaft vorzusehen, wie sie im Völkerrecht, nämlich in der Genfer Flüchtlingskonvention, verankert ist, sondern sie regelt auch den subsidiären Schutzstatus, der, wie sich aus dem sechsten Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, die Vorschriften über die Flüchtlingseigenschaft ergänzt.

40 In Anbetracht dessen ergibt sich – unbeschadet der davon zu unterscheidenden Frage, ob der Begriff "Folgeantrag" auf einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz anwendbar ist, der in einem Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem ein anderer Mitgliedstaat einen früheren Antrag durch eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt hat – aus der Gesamtbetrachtung der Buchst. b, e und q von Art. 2 der Richtlinie 2013/32, dass ein in einem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz nicht als "Folgeantrag" eingestuft werden kann, wenn er gestellt wird, nachdem ein Drittstaat dem Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt hat.

41 Das Vorliegen einer früheren Entscheidung eines Drittstaats, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wie sie in der Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen ist, abgelehnt wurde, erlaubt es folglich nicht, einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95, den der Betroffene nach dem Erlass dieser früheren Entscheidung in einem Mitgliedstaat gestellt hat, als "Folgeantrag" im Sinne von Art. 2 Buchst. q und Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 einzustufen.

42 Aus dem Übereinkommen zwischen der Union, Island und Norwegen ergibt sich nichts anderes.

43 Zwar wird die Dublin-III-Verordnung gemäß Art. 1 dieses Übereinkommens nicht nur von den Mitgliedstaaten, sondern auch von der Republik Island und dem Königreich Norwegen umgesetzt. Somit kann in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der Betroffene einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem dieser beiden Drittstaaten gestellt hat, ein Mitgliedstaat, in dem der Betroffene einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, die Republik Island oder das Königreich Norwegen um Wiederaufnahme des Betroffenen ersuchen, falls die in Art. 18 Abs. 1 Buchst. c oder d dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

44 Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der betreffende Mitgliedstaat, wenn eine Wiederaufnahme nicht möglich ist oder nicht erfolgt, davon ausgehen darf, dass der weitere Antrag auf internationalen Schutz, den der Betroffene bei den eigenen Stellen dieses Mitgliedstaats gestellt hat, einen "Folgeantrag" im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 darstellt.

45 Denn zwar sieht das Übereinkommen zwischen der Union, Island und Norwegen im Wesentlichen vor, dass bestimmte Vorschriften der Dublin-III-Verordnung von der Republik Island und dem Königreich Norwegen umgesetzt werden, und bestimmt in seinem Art. 1 Abs. 4, dass zu diesem Zweck die Bezugnahmen auf die "Mitgliedstaaten", die in den im Anhang dieses Übereinkommens genannten Bestimmungen enthalten sind, auch diese beiden Drittstaaten einschließen. Jedoch wird in diesem Anhang keine Bestimmung der Richtlinie 2011/95 oder der Richtlinie 2013/32 genannt.

46 Selbst wenn man davon ausginge, dass das norwegische Asylsystem, wie das vorlegende Gericht ausführt, ein Schutzniveau für Asylbewerber vorsieht, das dem in der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Niveau gleichwertig ist, könnte dies zu keinem anderen Ergebnis führen.

47 Abgesehen davon, dass sich aus dem eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2013/32 ergibt, dass es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nicht zulässig ist, einen Drittstaat für die Zwecke der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie einem Mitgliedstaat gleichzustellen, kann eine solche Gleichstellung, da andernfalls die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre, nicht von einer Bewertung des konkreten Schutzniveaus für Asylbewerber im betreffenden Drittstaat abhängen. [...]