OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2021 - 11 A 1674/20.A - asyl.net: M29879
https://www.asyl.net/rsdb/m29879
Leitsatz:

Keine Rückführung "Anerkannter" nach Italien bei Verlust des Unterkunftsanspruchs:

1. In Italien als international schutzberechtigt Anerkannte haben Zugang zum als "SAI" (Sistema di accolgienza e di integrazione; vorher SIPROIMI) bezeichneten Zweitaufnahmesystem. Hierauf besteht jedoch kein Anspruch, sondern der Zugang steht nur "im Rahmen der verfügbaren Plätze" zu Verfügung. Anträge auf Unterbringung müssen an den "Servizio Centrale" gerichtet werden. Die Unterbringung erfolgt nur bei freien Kapazitäten, eine Warteliste existiert nicht. Bei Bewilligung des Antrags, aber fehlenden Kapazitäten muss monatlich erneut ein Antrag gestellt werden, bis ein Platz frei ist; in der Zwischenzeit gibt es keine Unterbringung.

2. Das Recht auf Unterkunft kann entzogen werden, wenn sich Berechtigte ohne Angabe von Gründen nicht in einer durch den "Servizio Centrale" zugewiesenen Unterkunft vorstellen, ohne Angabe von Gründen mehr als 72 Stunden abwesend sind (Art. 40 Nr. 1 b und c SIPROIMI-Richtlinie) oder eine zugewiesene Unterkunft nie genutzt haben.

3. Grundsätzlich haben somit Personen, die bereits vor ihrer Weiterreise im Zweitaufnahmesystem untergebracht waren, kein Recht mehr auf Unterbringung. Der italienische Staat bietet keine Alternativunterkunft oder finanzielle oder sonstige Unterstützung. Ausnahmsweise kann auf Antrag die Unterbringung bewilligt werden, wenn neue Vulnerabilitäten nachgewiesen werden.

4. Außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen ist es derzeit für Betroffene nicht möglich, eine menschenwürdige Unterkunft zu finden.

5. Aufgrund der - durch die Covid-19-Pandemie nochmals verschärften - Situation auf dem italienischen Arbeitsmarkt ist es Betroffenen auch nicht möglich, sich durch Erwerbstätigkeit selbst zu versorgen. Auf die Aufnahme einer unerlaubten Beschäftigung dürfen Betroffene nicht verwiesen werden.

(Leitsätze der Redaktion; siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2021 - 11 A 1689/20.A - asyl.net: M29901)

Schlagwörter: Italien, internationaler Schutz in EU-Staat, Mann, Aufnahmeeinrichtung, Aufnahmebedingungen, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Obdachlosigkeit,
Normen: GR-Charta Art. 4, EMRK Art. 3, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, RL 2013/32/EU Art. 33 Abs. 2 Bstb. a,
Auszüge:

[...]

2. Es besteht die ernsthafte Gefahr, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Italien in absehbarer Zeit keine menschenwürdige Unterkunft finden, sondern über einen längeren Zeitraum obdachlos sein wird.

a. Auf der Grundlage der vom Senat eingeholten Auskunft und der dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisse sowie zum Zeitpunkt seiner Entscheidung allgemein zugänglicher Informationen ist davon auszugehen, dass es für international Schutzberechtigte nach ihrer Rückkehr nach Italien äußerst schwierig ist, Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft zu erhalten.

aa. In Italien anerkannte Schutzberechtigte haben seit dem Inkrafttreten des Gesetzes ("legge") Nr. 173/2020 vom 18. Dezember 2020, das das Gesetzesdekret ("decreto legge") Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 modifiziert und bestätigt hat (im Folgenden: Gesetz Nr. 173/2020), Zugang zum als "SAI" (= Sistema di accoglienza e di integrazione; im Folgenden SAI-System, vormals SIPROIMI = Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per i minori stranieri non accompagnati) bezeichneten Zweitaufnahmesystem (vgl. hierzu Auskunft der SFH an OVG NRW vom 17. Mai 2021, S. 3, und SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 39 ff., sowie SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Ergänzung zum Bericht vom Januar 2020, 10. Juni 2021, S. 10, www.fluechtlingshilfe.ch; s. auch Art. 4 des durch das Gesetz Nr. 173/2020 bestätigten Gesetzesdekrets vom 18. Oktober 2020, abgedruckt in Gazzetta Ufficiale della Repubblica ltaliana vom 21. Oktober 2020, www.gazzettaufficiale.it).

(1) Das gesetzliche Regelwerk (Gesetz Nr. 173/2020, Art. 4) sieht vor, dass der Zugang zu den Zweitunterkünften "im Rahmen der verfügbaren Plätze" erfolgt. Insofern steht Schutzberechtigen kein unbedingter Anspruch auf Zugang zum SAI-System zu, sondern es handelt sich um eine Möglichkeit der Unterbringung, die von weiteren Bedingungen abhängig ist (vgl. hierzu Auskunft der SFH an OVG NRW vom 17. Mai 2021, S. 1 f.).

(2) Neue Richtlinien zur Regelung des seit dem Gesetz Nr. 173/2020 geltenden SAI-Systems sind bisher nicht herausgegeben worden. Insofern sind weder hinsichtlich des Zugangs von Schutzberechtigten zu den Zweitaufnahmeeinrichtungen (SAI, vormals SIPROIMI, davor SPRAR = Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) noch hinsichtlich der Dauer der Unterbringung noch in Bezug auf den Verlust des Rechts auf Zugang zu diesen Einrichtungen Änderungen eingetreten (vgl. hierzu Auskunft der SFH an OVG NRW vom 17. Mai 2021, S. 2, wonach die Ausführungen des Berichts zu den Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, nach wie vor gültig seien; i.d.S. auch Asylum Information Database (AIDA), Country Report: ltaly - 2020 Update, Juni 2021, S. 182 f., www.asylumineurope.org).

(a) Anträge für eine Unterbringung in einer Zweitaufnahmeeinrichtung (nunmehr des SAI-Systems, vormals SIPROIMI) müssen an den "Servizio Centrale", einen vom Innenministerium eingesetzten Zentralservice, der von der nationalen Vereinigung der italienischen Gemeinden (ANCI) verwaltet wird, gerichtet werden. Die Anträge mit dem entsprechenden Formular werden hauptsächlich von der Präfektur oder der Questura, manchmal auch von Anwältinnen oder Anwälten, beim "Servizio Centrale" eingereicht. Dieser beurteilt den Antrag und sucht - falls die Person, für die der Antrag gestellt wurde, ein Anrecht auf Unterkunft in einer Zweitaufnahmeeinrichtung (des SAI-Systems/vormals SIPROIMI) hat - einen freien Platz in einem der Projekte. Wenn ein Platz frei ist, wird die Person sofort dort einquartiert. Der "Servizio Centrale" ist der einzige Akteur, der einen Überblick über die Projekte und die freien Plätzen in den Projekten hat. Die freien Plätze ändern sich beinahe täglich und werden nicht öffentlich kommuniziert. Für "reguläre" Fälle, über deren Asylgesuch positiv entschieden worden ist (neue Schutzstatusinhaber), stehen normalerweise Plätze zur Verfügung, ein Platz kann jedoch nicht garantiert werden. Es gibt keine Warteliste. Wenn ein Antrag auf Unterbringung in einer Zweitaufnahmeeinrichtung (des SAI-Systems/vormals SIPROIMI) bewilligt worden ist und es keinen freien Platz gibt, wird diese Person nicht auf eine Warteliste gesetzt. Die Anwältin oder der Anwalt, die Questura oder Präfektur müssen einen Monat später einen neuen Antrag stellen, und dies so lange wiederholen, bis ein Platz für die jeweilige Person frei wird. In dieser Wartezeit steht der Person keine Unterkunft zur Verfügung (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 54 f.; ACCORD, Auskunft an Hess. VGH vom 18. September 2020, S. 8, m.w. N.).

(b) Der für die SIPROIMI-Zweiaufnahmeeinrichtungen geltende Erlass ("decreto") des Innenministers vom 18. November 2019 sieht in Art. 38 Nr. 1 der im Anhang beigefügten Richtlinien ("Allegate A: Linee guida per il funzionamento del sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati") vor (abgedruckt in Gazzetta Ufficiale della Repubblica ltaliana vom 4. Dezember 2019, www.gazzettaufficiale.it (im Folgenden: SIPROIMI-Richtlinien)), dass die Unterbringung in einem SIPROIMI-Projekt - vorbehaltlich der in dem nachfolgenden Artikel vorgesehenen Fälle - auf eine Dauer von sechs Monaten beschränkt ist. Ausweislich des Art. 39 Nr. 1 SIPROIMI-Richtlinien kann die Unterbringung um weitere sechs Monate verlängert werden, etwa wenn die weitere Unterbringung für die Integration unerlässlich ist oder außerordentliche Umstände wie Gesundheitsprobleme oder Vulnerabilitäten vorliegen. In Art. 39 Nr. 2 SIPROIMI-Richtlinien ist noch eine weitere Verlängerung um sechs Monate vorgesehen, falls anhaltende, angemessen dokumentierte Gesundheitsprobleme bestehen oder um ein Schuljahr zu beenden (vgl. auch SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 55; und AIDA, Country Report: ltaly-2020 Update, Juni 2021, S. 182 f., www.asylumineurope.org).

(c) Das Recht auf Unterkunft in einem SJPROIMJ-Projekt kann ausweislich des Art. 40 SIPROIMI-Richtlinien entzogen werden. Der Entzug kann danach in Fällen einer ungerechtfertigten fehlenden Vorstellung in einer durch den "Servizio Centrale" zugewiesenen Unterkunft (Art. 40 Nr. 1 b) und bei ungerechtfertigter Abwesenheit von der Einrichtung für mehr als 72 Stunden ohne vorherige Erlaubnis durch die lokalen Behörden (Art. 40 Nr. 1 c) erfolgen (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 55 f.; AIDA, Country Report: Jtaly-2020 Update, Juni 2021, S. 183, www.asylumineurope.org).

Das Recht auf Unterkunft kann auch dann entzogen werden, wenn die Person die zugewiesene Unterkunft in einer Zweitaufnahmeeinrichtung (nunmehr SAI, vormals SiPROIMI bzw. SPRAR) nie genutzt hat. Allein die Zuteilung kann für den Entzug ausreichen. Die Situation muss in jedem Einzelfall genau abgeklärt und der "Servizio Centrale" konsultiert werden (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S: 56).

(d) Es hängt danach vom Einzelfall ab, ob eine Person, die zu dem hinsichtlich der Unterbringung in Zweitaufnahmeeinrichtungen begünstigten Personenkreis gehört, bei ihrer Rückkehr nach Italien (erneut) Zugang zum System hat. Grundsätzlich haben die Personen, die bereits vor ihrer Weiterreise in einem SIPROIMI (oder SPRAR) untergebracht waren und ihren Integrationsprozess abgeschlossen haben, kein Recht mehr auf Unterbringung in einer Zweitaufnahmeeinrichtung (nunmehr des SAI-Systems/vormals SIPROIMI). Wenn die Person mit internationalem Schutzstatus ihr Recht auf Unterkunft in einem Zweitaufnahmezentrum verliert oder bereits die maximale Aufenthaltsdauer untergebracht war, bietet der italienische Staat keine Alternativunterkunft an. Personen, die es in dieser Zeit nicht geschafft haben, eine Arbeit zu finden, erhalten nach ihrer Zeit in einer Zweitaufnahmeunterkunft keinerlei finanzielle oder sonstige Unterstützung mehr (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 52 und 56; Auskunft der SFH an OVG NRW vom 17. Mai 2020, S. 2, wonach die Ausführungen des vorstehenden Berichts nach wie vor gültig seien; Raphaelswerk e.V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: 06/2020, S. 13 f., www.Raphaelswerk.de).

(e) Ausweislich einer von Altreconomia im Zeitraum von 2016 bis 2019 durchgeführten Untersuchung auf Grundlage von Angaben von 60 der 106 Präfekturen haben mindestens 100.000 Asylsuchende oder Schutzberechtigte ihr Recht auf Unterbringung verloren (vgl. AIDA, Country Report: ltaly-2020 Update, Juni 2021, S. 110, www.asylumineurope.org).

(f) Der "Servizio Centrale" kann nach Italien zurückkehrenden Schutzberechtigten, die bereits Zugang zum Zweitaufnahmesystem (heute des SAISystems/ vorher SIPROIMI bzw. SPRAR) hatten, auf Antrag  ausnahmsweise die Unterbringung in einer Zweiaufnahmeeinrichtung bewilligen, wenn diese neue Vulnerabilitäten nachweisen können (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 61, unter Hinweis auf Angaben des "Servizio Centrale" und das von diesem herausgegebene Handbuch "Manuale operative per l'attivazione e Ia gestione di servizi di accoglienza e integrazione per richiedenti e titolari di protezione internazionale" betreffend SIPROIMI-Einrichtungen). [...]

b. Ausgehend von diesen Erkenntnissen wird der Kläger zur Überzeugung des Senats im Falle seiner Rückkehr nach Italien in absehbarer Zeit keine Unterkunft bekommen. Dabei wirkt sich entscheidend aus, dass der Kläger kein Recht mehr hat, in einer Einrichtung des SAI-Systems zu wohnen und dort versorgt zu werden.

aa. Der Kläger wird mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in einer Einrichtung des SAI-Systems unterkommen können. Ein Anspruch darauf, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Italien einer solchen Einrichtung zugewiesen wird, besteht nach derzeitiger Erkenntnislage nicht.

(1) Der Kläger gehört nicht (mehr) zu dem hinsichtlich der Unterbringung in einer solchen Einrichtung begünstigten Personenkreis. Selbst wenn es ihm gelänge, unmittelbar nach dem Eintreffen in Italien oder bereits vor seiner Rückkehr dorthin mithilfe einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts einen Antrag auf Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung beim "Servizio Centrale" zu stellen und es zudem freie Plätze in für ihn in Frage kommenden Aufnahmeeinrichtungen gäbe, hätte ein solcher Antrag mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg. Denn zur Überzeugung des Senats steht dem Kläger das Recht auf eine Unterkunft in einer Einrichtung nicht mehr zu bzw. ist es ihm entzogen worden.

(a) Nach seinen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung erster Instanz ist ihm in Italien eine Unterkunft "zugesagt" worden, in der er aber offensichtlich erst gar nicht vorstellig geworden ist oder die er jedenfalls im Rahmen seiner Weiterreise nach Deutschland ohne vorherige Erlaubnis durch die lokalen Behörden verlassen hat. Insofern ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er entweder den Tatbestand des Art. 40 Nr. 1 b) oder c) SIPROIMI-Richtlinien verwirklicht hat mit der Folge, dass ihm im Falle seiner Rückkehr grundsätzlich kein Zugang mehr zum SAI-System zusteht.

(b) Mit Blick darauf, dass die italienischen Behörden in den Jahren 2016 bis 2019 mindestens 100.000 Asylsuchenden und Schutzberechtigten das Recht auf Unterbringung in einer Einrichtung entzogen haben - dabei dürfte die tatsächliche Zahl solcher Fälle noch erheblich darüber liegen, nachdem die im Rahmen der Untersuchung von Altreconomia ermittelten "mindestens 100.000" Fälle auf den Angaben von weniger als zwei Dritteln der 106 italienischen Präfekturen beruhen - und im gleichen Zeitraum in Italien insgesamt 350.868 Asylanträge gestellt worden sind (vgl. zu diesen Zahlen: AIDA, Country Report: Italy- 2016 Update, 31. Dezember 2016, S. 8, www.asylumineurope.org für 2016; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 22, für 2017 und 2018; AIDA, Country Report: ltaly - 2019 Update, 31. Dezember 2019, www.asylumineurope.org für 2019), muss davon ausgegangen werden, dass die italienischen Behörden einem erheblichen Teil der Asylantragstellenden bzw. Schutzberechtigten das Recht auf eine Unterbringung entweder auf der Grundlage des Art. 23 der Gesetzesverordnung ("decreto legislative") Nr. 142/2015 vom 18. August 2015 (im Folgenden: Gesetzesverordnung Nr. 142/2015) (vgl. zu dieser Regelung für Erstaufnahmeeinrichtungen, die durch das Gesetz Nr. 173/2020 nicht geändert worden ist: OVG NRW, Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren 11 A 1689/20.A betreffend eine Klage eines Maliers gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG mit Abschiebungsanordnung nach Italien (Urteilsabdruck, S. 19 ff.)) oder des Art. 40 SIPROIMI-Richtlinien entzogen haben. Wenn zudem mit dem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Juli 2021 zu den Akten gereichten Bericht des Bundesamts vom 2. April 2020 davon ausgegangen wird, dass Familien mit minderjährigen Kindern in der Regel nicht von dem Entzug des Rechts auf Unterbringung betroffen sind (s. hierzu nachfolgend unter B.l.8.b.), spricht alles dafür, dass dieses Recht in erster Linie Einzelpersonen - wie dem Kläger - entzogen wird.

(c) Ausgehend hiervon sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und auch von der Beklagten nicht dargetan, dass die italienischen Behörden im Falle des Klägers eine Ausnahme gemacht und die Vorschrift über den Entzug des Rechts auf Unterbringung nicht auf den Kläger angewendet haben.

(2) Es ist auch nicht ersichtlich, dass er auf einen entsprechenden Antrag ausnahmsweise in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht werden könnte. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er "neue" oder überhaupt "Vulnerabilitäten" nachweisen könnte, die den "Servizio Centrale" veranlassen könnten, dem Kläger ausnahmsweise die Unterbringung in einer Einrichtung des SAI-Systems zu bewilligen. Dass Vulnerabilitäten in Bezug auf seine Person vorliegen könnten, lässt sich weder den von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgängen noch seinem Vorbringen entnehmen. Da Italien nicht für die Prüfung des Asylantrags seiner - nach Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung erster Instanz mit ihm "nach muslimischen Brauch" verheirateten - Ehefrau zuständig ist, deren (nur) in der Bundesrepublik Deutschland gestellter Asylantrag durch Bescheid des Bundesamts vom 17. Juni 2020 abgelehnt worden ist, und sich auch keine Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylantrags seines in der Bundesrepublik im Jahr 2019 geborenen Kindes und möglicherweise auch nicht hinsichtlich des weiteren im Jahr 2021 geborenen Kindes ergeben dürfte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 1 C 37.19 -, lnfAuslR 2020, 399 = juris), könnte der Kläger auch mit Blick auf diese Personen keine "Vulnerabilitäten" geltend machen, die der "Servizio Centrale" im Rahmen eines Antrags des Klägers auf Unterbringung in einer Einrichtung des SAI-Systems zu berücksichtigen hätte.

bb. Es ist auch nicht ersichtlich, wie es dem Kläger im Anschluss an seine Rückkehr nach Italien gelingen sollte, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden und darüber hinaus erfolgreich einen Mietvertrag abzuschließen. Abgesehen davon erscheint es ausgeschlossen, dass der mittellose Kläger (s. dazu nachfolgend unter B.l.3.) in der Lage wäre, eine solche unmittelbar oder auch nur in naher Zukunft zu finanzieren.

cc. Eine öffentliche Wohnung oder eine Sozialwohnung könnte der Kläger im Falle seiner Rückkehr nicht erhalten, weil er schon nicht über einen Wohnsitz in einer italienischen Gemeinde verfügt, in der er den Antrag auf Gewährung öffentlichen Wohnraums stellen könnte und darüber hinaus wohl auch in keiner Gemeinde die für die Antragstellung erforderlichen Mindestaufenthaltszeiten von mehreren Jahren erfüllt.

dd. In Obdachlosenunterkünften oder Notschlafstellen könnte er im Falle seiner Rückkehr nach Italien voraussichtlich ebenfalls nicht (menschenwürdig) untergebracht werden. Zunächst müsste er sich in einer Gemeinde registrieren lassen, um überhaupt Zugang zu Hilfeleistungen zu bekommen. Darüber hinaus ist die bereits vor der Covid-19-Pandemie nicht ausreichende Kapazität temporärer Unterkünfte im Zuge der Pandemie noch geringer geworden, sodass es schon fraglich ist, ob der Kläger überhaupt einen Platz in einer solchen Unterkunft finden könnte. Zudem ist mit der Unterbringung in solchen Unterkünften nicht auch die Versorgung mit für das Überleben notwendigen Mitteln verbunden, vielmehr bieten diese lediglich Plätze zum Schlafen an.

ee. Über NGOs könnte der Kläger auch keine Unterkunft erhalten; diese verfügen in einigen Städten (lediglich) über wenige Schlafplätze, nicht aber über Unterkünfte, in denen der Kläger über einen längeren Zeitraum wohnen und sich versorgen könnte.

ff. Der Kläger kann auch nicht auf "informelle Möglichkeiten" der Unterkunft in verlassenen bzw. besetzten Gebäuden verwiesen werden, denn der Aufenthalt in solchen Gebäuden wäre wegen der dort zumeist herrschenden menschenunwürdigen Zustände nicht nur unzumutbar, sondern vor allem auch illegal (vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 64, und - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 62).

3. Der Kläger wird mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Italien ferner nicht in der Lage sein, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen.

a. Grundsätzlich haben international Schutzberechtigte in Italien freien Zugang zum Arbeitsmarkt.

aa. Dieser Personenkreis erhält während einer Unterbringung in den Zweitaufnahmeeinrichtungen (jetzt des SAI-Systems/vormals SIPROIMI) über einen Zeitraum von sechs Monaten integrationsfördernde Maßnahmen wie Sprachkurse und Weiterbildungen (vgl. Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: 06/2020, S. 16 f., www.Raphaelswerk.de; ACCORD, Auskunft an Hess. VGH vom 18. September 2020, S. 10).

Art. 5 des Gesetzes Nr. 173/2020 sieht zusätzliche Integrationsmaßnahmen vor, die am Ende des Aufnahmezeitraums im SAI-Netzwerk umgesetzt werden wie u.a. Sprachtraining und Orientierung zur Arbeitsvermittlung. Diese Angebote werden den zuständigen Verwaltungen im Rahmen ihrer jeweiligen personellen und finanziellen Ressourcen anvertraut (vgl. Auskunft der SFH an OVG NRW vom 17. Mai 2021, S. 2).

Personen mit internationalem Schutz können sich bei lokalen Arbeitsämtern anmelden und werden nach einer Registrierung u.a. über Stellenangebote informiert (vgl. ACCORD, Auskunft an Hess. VGH vom 18. September 2020, S. 10).

Die Registrierung ist auch ohne Wohnsitznachweis möglich, allerdings verlangen viele Arbeitsämter dennoch einen Wohnsitz (vgl. Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: 06/2020, S. 17, www.Raphaelswerk.de).

bb. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen in Italien ist es für international Schutzberechtigte schwer, Arbeit zu finden. Geringe Sprachkenntnisse und fehlende Qualifikationen oder Probleme bei der Anerkennung von Qualifikationen erschweren die Arbeitssuche zusätzlich. Schwarzarbeit ist sehr verbreitet. Viele Flüchtlinge arbeiten in der Landwirtschaft, z.B. in der saisonalen Erntearbeit, meist unter prekären Arbeitsbedingungen, und werden Opfer von Ausbeutung (vgl. Raphaelswerk e.V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: 06/2020, S. 16 f., www.Raphaelswerk.de; ACCORD, Auskunft an Hess. VGH vom 18. September 2020, S. 10; s. auch Auskunft der SFH an OVG NRW vom 17. Mai 2021, S. 4; s. auch BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Italien vom 11. November 2020, S. 24).

Die Situation auf dem Arbeitsmarkt hat sich im Zuge der Covid-19-Pandemie und der Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Lage in den Jahren 2020 und 2021 zusätzlich verschärft (vgl. Auskunft der SFH an OVG NRW vom 17. Mai 2021, S. 4).

Die Arbeitslosenquote in Italien lag im Jahr 2020 bei über neun Prozent (vgl. Statista, Internationale Länderdaten, Europa, de.statista.com (ca. 9,1 %); Bundeszentrale für politische Bildung (bpb), Arbeitslosigkeit 2020, www.bpb.de (9,2 %)), im Mai 2021 bei 10,5 Prozent und wird für das Jahr 2021 auf rund 10,3 Prozent prognostiziert (vgl. Statista, Internationale Länderdaten, Europa, de.statista.com).

Die Jugendarbeitslosigkeit liegt derzeit bei 33,7 Prozent - nur in Spanien und Griechenland sind die Werte noch schlechter. Nach der jüngsten Untersuchung des nationalen Statistikamts Istat sind mehr als 30 Prozent aller Verträge bei den 25- bis 34-Jährigen befristet. Bei drei Vierteln aller befristeten Verträge sei die Vertragsart keine bewusste Wahl gewesen, sondern der einzige Weg, um eine Arbeit zu bekommen (vgl. Handelsblatt, "Unser Sozialsystem hat einfach zu viele Löcher" - Italiens Arbeitsmarkt gerät in eine tiefe Krise, Artikel vom 23. Juni 2021, www.handelsblatt.de).

In Italien haben in der Pandemie vor allem Frauen und junge Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Im Unterschied zu früheren Krisen, die hauptsächlich die Industrie belastet haben, bekommt das Dienstleistungsgewerbe den Wirtschaftseinbruch bedingt durch die Pandemie besonders stark zu spüren; betroffen sind insbesondere die Branchen, in denen überwiegend Frauen arbeiten, wie Tourismus, Gastronomie und Hotellerie (vgl. Handelsblatt, "Unser Sozialsystem hat einfach zu viele Löcher'' - Italiens Arbeitsmarkt gerät in eine tiefe Krise, Artikel vom 23. Juni 2021, www.handelsblatt.de; s. auch Süddeutsche Zeitung (SZ), Jung, weiblich, arbeitslos, Artikel vom 25. März 2021, www.sueddeutsche.de).

Von der Pandemie besonders betroffen ist der Tourismussektor mit einem Rückgang von 69 % im Jahr 2020 (vgl. Auskunft der SFH an OVG NRW vom 17. Mai 2021, S. 5, m.w.N.).

Nach Angaben des Statistikamts Istat ist die drittgrößte Volkswirtschaft der Eurozone im Jahr 2020 um 8,8 Prozent geschrumpft; das ist der stärkste Einbruch seit dem Zweiten Weltkrieg. Die deutsche Wirtschaft ist im selben Zeitraum um 5,0 Prozent geschrumpft (vgl. Deutsche Welle (DW), Wirtschaft der Eurozone schrumpft, Beitrag vom 2. Februar 2021, www.dw.com.de).

Italiens Hoffnung liegt auf dem Wiederaufbaufonds der Europäischen Union; nicht nur die Wirtschaft, sondern auch die Beschäftigung soll wachsen. Allein für das Jahr 2022 wird der Effekt des Fonds mit 2,2 Prozent Wachstum bei der Erwerbsquote bemessen. Die Frauenerwerbsquote soll im kommenden Jahr um 2,6 Prozentpunkte steigen, die der Jugendlichen aus dem Süden sogar um 3,3 Prozentpunkte (vgl. Handelsblatt, "Unser Sozialsystem hat einfach zu viele Löcher'' - Italiens Arbeitsmarkt gerät in eine tiefe Krise, Artikel vom 23. Juni 2021, www.handelsblatt.de; s. auch GTAI, Germany Trade & Invest, Wirtschaftsausblick Italien, Wege aus der Coronakrise, bessere Aussichten für das 2. Halbjahr, Artikel vom 21. Mai 2021,. www.gtai.de).

cc. Schwarzarbeit ist in Italien weit verbreitet. Etwa zehn Prozent der Bevölkerung Italiens arbeiten nach Angaben des italienischen Statistikamts Istat in der Schattenwirtschaft, eine Million Haushalte leben ausschließlich von irregulärer Arbeit (vgl. Handelsblatt, Schattenwirtschaft, Italien forciert den Kampf gegen Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit, Artikel vom 18. August 2020, www.handelsblatt.com).

Schwarzarbeit wird europaweit bekämpft. Das Europäische Parlament und der Rat haben durch Beschluss 2016/344/EU vom 9. März 2016 (ABl. L 65 vom 11. März 2016) eine "Europäische Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit" eingerichtet, die u.a. den Ländern der Europäischen Union helfen soll, wirksamer den verschiedenen Formen der Schwarzarbeit zu begegnen (vgl. Europäische Kommission, Themenblatt Europäisches Semester "Schwarzarbeit" vom 10. November 2017, S. 6 f., ec.europa.eu).

Auch Italien versucht, mit umfangreichen Maßnahmen gegen Schwarzarbeit vorzugehen; so drohen etwa bei Verstößen Geldstrafen von 2.000 bis 50.000 Euro (vgl. Handelsblatt, Schattenwirtschaft, Italien forciert den Kampf gegen Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit, Artikel vom 18. August 2020, www.handelsblatt.com).

b. Angesichts der sich aus diesen Erkenntnissen und Informationen ergebenden derzeitigen Arbeitsmarktsituation und Wirtschaftslage in Italien ist es beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr keine Arbeit finden würde. Bei einer Arbeitslosenquote von ca. 10 %, einer mit 33,7% deutlich darüber liegenden Jugendarbeitslosigkeit und der zurzeit (noch) herrschenden prekären Beschäftigungssituation im Dienstleistungs-, insbesondere im Hotel- und Gaststättengewerbe, sowie den einen Zugang zum Arbeitsmarkt zusätzlich erschwerenden persönlichen Handicaps des Klägers - wie der mangelnden Beherrschung der italienischen Sprache, des Fehlens spezifischer beruflicher Qualifikationen und des für einen Drittstaatsangehörigen in einem anderen Land typischen Fehlens privater Netzwerke - erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass der Kläger in einem überschaubaren Zeitraum im Anschluss an eine Rückkehr nach Italien eine Arbeit findet, die es ihm gestattet, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Ob der Kläger in Italien eine Beschäftigung im Bereich der sog. Schattenwirtschaft finden könnte, kann offen bleiben. Denn angesichts der oben aufgezeigten Bemühungen der Europäischen Union und insbesondere auch ihres Mitgliedstaats Italien zur Bekämpfung von Schwarzarbeit verbietet es sich von vornherein, diese dadurch zu untergraben, dass anerkannte Schutzberechtigte - wie der Kläger - auf die Möglichkeit verwiesen werden, in Italien zur Sicherung des Existenzminimums - verbotene - Schwarzarbeit aufzunehmen.

4. Der Kläger wird im Falle seiner Rückkehr nach Italien auch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, mit deren Hilfe er dort sein Existenzminimum sichern könnte. Auch hier wirkt sich entscheidend aus, dass der Kläger kein Recht mehr hat, in einer Einrichtung des SAI-Systems versorgt zu werden.

a. Anerkannte Schutzberechtigte haben in Italien grundsätzlich Zugang zum sog. Bürgergeld ("reddito di cittadinanza"). Voraussetzung für den Erhalt des Bürgergelds ist aber u. a., dass die antragstellende Person mindestens zehn Jahre in Italien ihren Wohnsitz gehabt haben muss, zwei davon ununterbrochen (vgl. AIDA, Country Report: ltaly - 2020 Update, Juni 2021, S. 185, www.asylumineurope.org; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020,S.63 f.).

b. Der Kläger ist damit im Falle seiner Rückkehr nach Italien von der Gewährung eines Bürgergelds ausgeschlossen. Denn er hat in Italien keinen Wohnsitz seit mindestens zehn Jahren.

5. Auch die Unterstützung von Hilfsorganisationen versetzte den Kläger in Italien nicht in die Lage, dort seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.

a. NGOs befinden sich hauptsächlich in den großen Städten. Viele Hilfsangebote in Italien sind zudem Projekte mit nur kurzer Laufzeit und unzureichend sowie unregelmäßig gefördert. Es existieren deshalb lediglich wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen (vgl. Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand:. 06/2020, S. 19., www.Raphaelswerk.de; AIDA, Country Report: ltaly-2020 Update, Juni 2021, S. 97, www.asylumineurope.org).

Zudem bieten die Hilfsorganisationen in erster Linie Beratung und Unterstützung an. Sie helfen etwa bei Behördengängen, unterstützen bei der Arbeits- und Wohnungssuche, geben Lebensmittel, vermitteln Notunterkünfte, bieten Sprachförderung oder Freizeitangebote an (vgl. hierzu Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: 06/2020, Auflistung verschiedener Hilfsangebote im Anhang, S. 19. ff., www.Raphaelswerk.de).

b. Ausgehend hiervon könnte der Kläger von den in Italien nicht flächendeckend vorhandenen Hilfsorganisationen oder Hilfsangeboten im Falle seiner Rückkehr dorthin lediglich Unterstützungsmaßnahmen erwarten, die ihm im Notfall allenfalls als elementares Auffangnetz gegen Hunger dienen, ihm aber nicht (auch nicht für eine Übergangszeit) die für ein Überleben notwendigen Mittel zur Verfügung stellen könnten. [...]