OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2021 - 11 A 1689/20.A (Asylmagazin 10-11/2021, S. 371 ff.) - asyl.net: M29901
https://www.asyl.net/rsdb/m29901
Leitsatz:

Keine Dublin-Überstellung nach Italien wegen systemischer Mängel im Aufnahmesystem bei Verlust des Unterkunftsanspruchs:

1. Verlässt eine Person während ihres Asylverfahrens in Italien ohne vorherige begründete Mitteilung an die Präfektur die ihr zugeteilte Unterkunft, besteht kein Anspruch mehr auf Unterbringung im italienischen Aufnahmesystem (Art. 23 Nr. 1 a) der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015). Der Unterkunftsanspruch geht auch verloren, wenn nach förmlicher Registrierung des Asylantrags ("verbalizzazione") eine Person nicht zu dem angeordneten Termin zur Anhörung erscheint (Art. 23 Nr. 1 b) der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015). Ohne Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung besteht kein Zugang zu staatlichen Sozialleistungen.

2. Selbst wenn eine - in Italien mögliche - gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs auf (Wieder-)Aufnahme in eine Einrichtung angesichts der oben genannten Regelungen überhaupt Erfolg haben könnte, dauert ein solches Verfahren mehrere Monate an, in denen Betroffene der Obdachlosigkeit ausgesetzt wären.

3. Auch außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen ist es derzeit für Betroffene nicht möglich, eine menschenwürdige Unterkunft zu finden.

4. Aufgrund der - durch die Covid-19-Pandemie nochmals verschärften - Situation auf dem italienischen Arbeitsmarkt ist es Betroffenen auch nicht möglich, sich durch Erwerbstätigkeit selbst zu versorgen. Auf die Aufnahme unerlaubter Beschäftigungen dürfen Betroffene nicht verwiesen werden.

5. Personen, die im Jahr 2016 und zuvor Italien über das Mittelmeer erreicht haben, wurden in der Regel unabhängig davon, ob ihr Asylgesuch über die (erste) Registrierung hinaus ("fotosegnalamento") auch formell registriert ("verbalizzazione") worden war, in das Aufnahmesystem aufgenommen und in einer Unterkunft untergebracht.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Mann, Italien, systemische Mängel, Aufnahmeeinrichtung, Aufnahmebedingungen, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Dublinverfahren, Obdachlosigkeit,
Normen: VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, RL 2013/33/EU Art. 20 Abs. 5, GR-Charta Art. 4, EMRK Art. 3,
Auszüge:

[...]

b. Ausgehend von diesen Erkenntnissen ist der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Kläger sein Recht auf Unterbringung in Italien verloren hat, deshalb im Falle seiner Rücküberstellung nach Italien keinen Zugang mehr zu einer Aufnahmeeinrichtung erhalten wird und diesen auch nicht in absehbarer Zeit erstreiten kann.

aa. Der Kläger hat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tatbestand des Art. 23 Nr. 1 a) 2. Alt. der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 verwirklicht, weil er die ihm zugeteilte Unterkunft ohne vorherige begründete Mitteilung an die Präfektur verlassen hat.

(1) Der Senat geht - wie auch das Verwaltungsgericht - davon aus, dass der Kläger in das Aufnahmesystem aufgenommen, ihm eine Unterkunft zugewiesen und er auch in einer solchen untergebracht worden ist.

(a) Personen, die Italien im Jahr 2016 und zuvor über das Mittelmeer erreicht haben, wurden in der Regel unabhängig davon, ob ihr Asylgesuch über die (erste) Registrierung hinaus ("fotosegnalamento") auch formell registriert ("verbalizzazione") worden war, in das Aufnahmesystem aufgenommen und in einer Unterkunft untergebracht. Diese Personen hatten im Gegensatz etwa zu Asylsuchenden, die über Land nach Italien gelangt waren, für die in der Zeit zwischen Asylgesuch und "verbalizzazione" eine Unterkunft nicht garantiert war, ohne Wartezeit Zugang zum Aufnahmesystem und damit auch zu Unterkunft und Versorgung (vgl. zur Situation im Jahr 2016: SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht. August 2016, S. 19 ff.; s. auch SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 25).

(b) Der Kläger hat Italien nach seinen Angaben über das Mittelmeer erreicht, ist sodann im ersten Schritt ("fotosegnalamento") - wie er bei der Anhörung beim Bundesamt erklärt hat - in Sizilien "registriert" worden und hat damit schon deshalb Zugang zum Aufnahmesystem einschließlich Unterbringung erhalten. Abgesehen davon muss sein Asylantrag auch formell registriert ("verbalizzazione") worden sein. Beleg hierfür ist der EURODAC-Treffer, wonach der Kläger am 26. Januar 2016 in Imperia, Italien, einen Asylantrag gestellt hat; insofern hat er jedenfalls spätestens im Anschluss daran Zugang zum Aufnahmesystem bekommen.

Nichts anderes gälte auch, wenn sich der Kläger, wie im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt behauptet, nur ca. drei Wochen in Italien aufgehalten und in dieser Zeit auf der Straße gelebt hätte. Denn unabhängig davon, dass der Senat diese Angaben - wie auch das Verwaltungsgericht - für unwahr hält, weil sie schon nicht mit dem EURODAC-Treffer in Einklang zu bringen sind, wäre der Kläger dann ausgehend von den oben zitierten Erkenntnissen nach der ersten Registrierung ("fotosegnalamento") einer Unterkunft zugewiesen oder darin aufgenommen worden. [...]

bb. Der Verlust des Rechts auf Zugang zum Aufnahmesystem kann sich darüber hinaus auch aus Art. 23 Nr. 1 b) der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 ergeben, weil der Kläger trotz Benachrichtigung nicht zur Anhörung vor dem zuständigen Organ zur Prüfung seines Asylgesuchs erschienen ist.

(1) Nach der förmlichen Registrierung des Asylantrags ("verbalizzazione") sendet die Questura den Asylantrag und die entsprechenden Dokumente an die für die Anhörung zuständige Territorialkommission und informiert die oder den Asylsuchen über den Termin zur Anhörung (vgl. AIDA, Country Report: Italy - 2020 Update, Juni 2021, S. 24, www.asylumineurope.org).

(2) Ausgehend hiervon spricht vieles dafür, dass der Asylantrag des Klägers nach dem Vorgang der "verbalizzazione" von der Questura zur zuständigen Territorialkommission versandt worden ist und der Kläger auch eine Benachrichtigung über den Termin der Anhörung erhalten hat, zu der er aber nicht erschienen ist. In eine derartige Annahme fügen sich seine Angaben beim Bundesamt ein, er habe in Italien keine Anhörung "wie hier" gehabt. Auch die Mitteilungen der italienischen Behörden vom 27. März und 4. September 2019, wonach sein Asylantrag nicht geprüft worden sei, weil er seit dem 23. August 2018 flüchtig sei, sprechen dafür, dass der Kläger zur Anhörung geladen worden, dieser Einladung aber nicht gefolgt ist, sondern untergetaucht oder bereits nach Deutschland weitergereist war und deshalb eine weitere Prüfung seines Asylantrags nicht stattgefunden hat.

cc. Mit Blick auf die vorstehenden Feststellungen erscheint es ausgeschlossen, dass der Kläger bei der für ihn zuständigen Questura bzw. Präfektur mit Erfolg einen Anspruch auf (Wieder-)Aufnahme in eine Unterkunft geltend machen oder in absehbarer Zeit gerichtlich durchsetzen könnte.

(1) Zunächst ist der Senat - wie das Verwaltungsgericht - davon überzeugt, dass die italienischen Behörden dem Kläger das Recht auf Unterbringung entzogen haben.

(a) Mit Blick darauf, dass die italienischen Behörden in den Jahren 2016 bis 2019 mindestens 100.000 Asylsuchenden und Schutzberechtigten das Recht auf Unterbringung in einer Einrichtung entzogen haben - dabei dürfte die tatsächliche Zahl solcher Fälle noch erheblich darüber liegen, nachdem die im Rahmen der Untersuchung von Altreconomia ermittelten "mindestens 100.000" Fälle auf den Angaben von weniger als zwei Dritteln der 106 italienischen Präfekturen beruhen - und im gleichen Zeitraum in Italien insgesamt 350.868 Asylanträge gestellt worden sind (vgl. zu diesen Zahlen: AIDA, Country Report: Italy-2016 Update, 31. Dezember 2016, S. 8, www.asylumineurope.org für 2016; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 22, für 2017 und 2018; AIDA, Country Report: Italy-2019 Update, 31. Dezember 2019, www.asylumineurope.org für 2019), muss davon ausgegangen werden, dass die italienischen Behörden einem erheblichen Teil der Asylantragstellenden bzw. Schutzberechtigten das Recht auf eine Unterbringung entweder auf der Grundlage des Art. 23 der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 oder des Art. 40 SIPROIMIRichtlinien (vgl. zu dieser Regelung für Einrichtungen des SAI-Systems (vormals SIPROIMI), die durch das Gesetz Nr. 173/2020 nicht geändert worden ist: OVG NRW, Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren 11 A 1674/20.A betreffend eine Klage eines Somaliers gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG mit Abschiebungsandrohung nach Italien (Urteilsabdruck, S. 11 ff.) entzogen haben. Wenn zudem mit dem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Juli 2021 zu den Akten gereichten Bericht des Bundesamts vom 2. April 2020 davon ausgegangen wird, dass Familien mit minderjährigen Kindern in der Regel nicht von dem Entzug des Rechts auf Unterbringung betroffen sind (s. hierzu nachfolgend unter B.I.6.b.), spricht alles dafür, dass dieses Recht in erster Linie Einzelpersonen - wie dem Kläger - entzogen wird.

(b) Ausgehend hiervon sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und auch von der Beklagten nicht dargetan, dass die italienischen Behörden im Falle des Klägers eine Ausnahme gemacht und die Vorschrift über den Entzug des Rechts auf Unterbringung nicht auf den Kläger angewendet haben.

(2) Der Kläger kann weder geltend machen, er habe die Unterkunft aus Gründen höherer Gewalt oder anderen triftigen Gründen verlassen noch kann er (neue) Vulnerabilitäten nachweisen, wegen derer er möglicherweise eine Unterbringung in einer Einrichtung des SAI-Systems erreichen könnte.

(3) Unabhängig davon, ob eine gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs auf (Wieder-)Aufnahme in eine Einrichtung angesichts der Regelungen in Art. 23 Nr. 1 a) und b) der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 überhaupt Erfolg haben könnte, würde der Kläger in dem - unter Umständen mehrere Monate dauernden - Zeitraum bis zu einer Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts nicht untergebracht.

c. Der Kläger wird im Falle seiner Rücküberstellung nach Italien außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen keine menschenwürdige Unterkunft finden.

aa. Von Kirchen, NGOs und Privatpersonen gestellte Unterbringungsmöglichkeiten bieten - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - keinen Ersatz für eine fehlende staatliche Unterbringung von Asylsuchenden (vgl. hierzu auch AIDA, Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 120, www.asylumineurope.org, wonach es schwierig ist, die Zahl der verfügbaren, zudem in der Regel nur für Notfälle vorgesehenen Plätze von Kirchen, NGOs oder Privatpersonen zu erfassen).

bb. Nichts anderes gilt auch für eine Unterbringung in Notunterkünften. Denn solche Unterkünfte sind in Italien schon nicht in ausreichender Anzahl verfügbar und bieten außerdem regelmäßig nur Plätze zum Schlafen (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 11 A 1674/20.A (Urteilsabdruck, S. 16 ff.)).

cc. Auf informelle Siedlungen oder besetzte Häuser können Asylsuchende ebenfalls nicht als Ersatz für eine staatliche Unterbringung verwiesen werden. Denn der Aufenthalt in solchen Gebäuden ist wegen der dort zumeist herrschenden menschenunwürdigen Zustände nicht nur unzumutbar, sondern vor allem auch illegal (vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 64, und - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 62).

d. Eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden, dass dem Kläger nach seiner Überstellung nach Italien eine zumutbare Unterbringung zur Verfügung gestellt wird, liegt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat und auch von der Beklagten nicht behauptet wird - nicht vor. Angesichts der zuvor getroffenen Feststellungen, wonach der Kläger im Falle seiner Rücküberstellung nach Italien dort in absehbarer Zeit keine menschenwürdige Unterkunft erhalten wird, ist eine solche entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht entbehrlich.

3. Der Kläger wird mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rücküberstellung nach Italien nicht in der Lage sein, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen.

a. Grundsätzlich haben Asylsuchende in Italien 60 Tage nach Asylantragstellung Zugang zum Arbeitsmarkt (vgl. Raphaelswerk e.V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: 06/2020, S. 16, www.Raphaelswerk.de).

aa. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen in Italien ist es für Asylsuchende schwer, Arbeit zu finden. Geringe Sprachkenntnisse und fehlende Qualifikationen oder Probleme bei der Anerkennung von Qualifikationen erschweren die Arbeitssuche zusätzlich. Schwarzarbeit ist sehr verbreitet. Viele Flüchtlinge arbeiten in der Landwirtschaft, z. B. in der saisonalen Erntearbeit, meist unter prekären Arbeitsbedingungen, und werden Opfer von Ausbeutung (vgl. Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: 06/2020, S. 16 f., www.Raphaelswerk.de; ACCORD, Auskunft an Hess. VGH vom 18. September 2020, S. 10; s. auch Auskunft der SFH an OVG NRW vom 17. Mai 2021, S. 4; s. auch BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Italien vom 11. November 2020, S. 24).

Die Situation auf dem Arbeitsmarkt hat sich im Zuge der Covid-19-Pandemie und der Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Lage in den Jahren 2020 und 2021 zusätzlich verschärft (vgl. Auskunft der SFH an OVG NRW vom 17. Mai 2021, S. 2). [...]

bb. Schwarzarbeit ist in Italien weit verbreitet. Etwa zehn Prozent der Bevölkerung Italiens arbeiten nach Angaben des italienischen Statistikamts Istat in der Schattenwirtschaft, eine Million Haushalte leben ausschließlich von irregulärer Arbeit (vgl. Handelsblatt, Schattenwirtschaft, Italien forciert den Kampf gegen Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit, Artikel vom 18. August 2020, www.handelsblatt.com).

Schwarzarbeit wird europaweit bekämpft. Das Europäische Parlament und der Rat haben durch Beschluss 2016/344/EU vom 9. März 2016 (ABl. L 65 vom 11. März 2016) eine "Europäische Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit" eingerichtet, die u. a. den Ländern der Europäischen Union helfen soll, wirksamer den verschiedenen Formen der Schwarzarbeit zu begegnen (vgl. Europäische Kommission, Themenblatt Europäisches Semester "Schwarzarbeit" vom 10. November 2017, S. 6 f., ec.europa.eu).

Auch Italien versucht, mit umfangreichen Maßnahmen gegen Schwarzarbeit vorzugehen; so drohen etwa bei Verstößen Geldstrafen von 2.000 bis 50.000 Euro (vgl. Handelsblatt, Schattenwirtschaft, Italien forciert den Kampf gegen Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit, Artikel vom 18. August 2020, www.handelsblatt.com).

b. Angesichts der sich aus diesen Erkenntnissen und Informationen ergebenden derzeitigen Arbeitsmarktsituation und Wirtschaftslage in Italien ist es beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr keine Arbeit finden würde.  [...] Ob der Kläger in Italien eine Beschäftigung im Bereich der sog. Schattenwirtschaft finden könnte, kann offenbleiben. Denn angesichts der oben aufgezeigten Bemühungen der Europäischen Union und insbesondere auch ihres Mitgliedstaats Italien zur Bekämpfung von Schwarzarbeit verbietet es sich von vornherein, diese dadurch zu untergraben, dass Asylsuchende - wie der Kläger - auf die Möglichkeit verwiesen werden, in Italien zur Sicherung des Existenzminimums - verbotene - Schwarzarbeit aufzunehmen.

4. Der Kläger wird im Falle seiner Rücküberstellung nach Italien auch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, mit deren Hilfe er dort sein Existenzminimum sichern könnte.

a. Asylsuchende, die nicht in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind, erhalten keine staatliche finanzielle Unterstützung (vgl. Raphaelswerk e.V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: 06/2020, S. 14, www.Raphaelswerk.de).

b. Da der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung haben wird, wird er auch keine Sozialleistungen erhalten. [...]

b. Auch der Bericht des Bundesamts vom 2. April 2020 veranlasst den Senat nicht zu einer anderen Beurteilung des Falls des Klägers. [...]

bb. Unabhängig davon findet die Feststellung des Senats, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Italien nicht (mehr) in einer Einrichtung des italienischen Aufnahmesystems unterkommen kann, in dem Bericht sogar ihre Bestätigung.

(1) Denn darin (S. 19) wird ausdrücklich festgestellt, dass eine Person nicht mehr "in die Erstaufnahmeeinrichtung zurückkehren" könne, wenn sie diese "unentschuldigt verlassen hat"; dabei wird auf "Artikel 23 des Gesetzesdekrets vom 18 August 2015 Nr. 412" (gemeint ist wohl Art. 23 der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 vom 18. August 2015) verwiesen. Insofern geht dieser Bericht - wie auch der Senat - davon aus, dass eine Person, die den Tatbestand einer Regelung über den Entzug des Rechts auf Unterbringung verwirklicht hat, nicht mehr in eine Aufnahmeeinrichtung zurückkehren bzw. dort nicht mehr unterkommen kann. [...]