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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 CF, DN gg. Deutschland (Asylmagazin 7-8/2021, S. 284 ff.) - asyl.net: M29696
https://www.asyl.net/rsdb/m29696
Leitsatz:

Kein Abstellen allein auf die Zahl der Opfer willkürlicher Gewalt bei  der Entscheidung über subsidiärem Schutz:

1. Bei der Prüfung nach Art. 15 Bst. c QRL (2011/95), ob eine individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts vorliegt, kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass das Verhältnis der Opferzahl zur Gesamtzahl der Bevölkerung eine bestimmte Schwelle überschreitet.

2. Zur Feststellung, ob eine "ernsthafte individuelle Bedrohung" vorliegt und subsidiärer Schutz zu gewähren ist, bedarf es einer umfassenden Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die die Situation im Herkunftsland der schutzsuchenden Person prägen.

(Leitsätze der Redaktion; Unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - Rs. C-465/07, Elgafaji gg Niederlande - asyl.net: M14960; Entscheidung erging auf Vorlage des VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2019 - A 11 S 2374/19; A 11 S 2375/19 - asyl.net: M27925)

Anmerkung:
• Johanna Mantel zum EuGH-Urteil "CF, DN gg. Deutschland", Asylmagazin 7–8/2021, S. 286-288

Schlagwörter: subsidiärer Schutz, willkürliche Gewalt, extreme Gefahrenlage, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Afghanistan, Gewaltniveau, body count, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, bewaffneter Konflikt, Zivilperson, Bedrohung, individuelle Bedrohung, CF, DN, Vorabentscheidungsverfahren, Opferzahlen, EGMR, EuGH, quantitativ, qualitativ, Risiko, Gefahrendichte, erhebliche individuelle Gefahr, ernsthafter Schaden, ernsthafte individuelle Bedrohung, Sicherheitslage,
Normen: AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, GR-Charta Art. 4, EMRK Art. 3, RL 2011/95/EU Art. 2 Bst. f, RL 2011/95/EU Art. 15 Bst. c, AsylG § 4 Abs. 1 S. 1, RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 3 Bst. a,
Auszüge:

[...]

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

21 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass er der Auslegung einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge "willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts" im Sinne dieser Bestimmung in Fällen, in denen diese Person nicht aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist, voraussetzt, dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte Schwelle erreicht.

22 Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass mit der Richtlinie 2011/95, die insbesondere auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 2 Buchst. b AEUV erlassen wurde, u. a. eine einheitliche Regelung für den subsidiären Schutz eingeführt werden soll. Aus dem zwölften Erwägungsgrund dieser Richtlinie geht hierzu hervor, dass eines ihrer wesentlichen Ziele darin besteht, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen (vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali, C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). [...]

24 Zudem ist mit dem Generalanwalt (Nr. 16 der Schlussanträge) darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2011/95 die Richtlinie 2004/83/EG [...] mit Wirkung vom 21. Dezember 2013 aufgehoben und ersetzt hat und dass diese Normänderung weder an der gesetzlichen Regelung für die Gewährung von subsidiärem Schutz noch an der Nummerierung der betreffenden Bestimmungen etwas geändert hat. So hat Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 exakt denselben Wortlaut wie Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83, so dass die zu der letzteren Vorschrift ergangene Rechtsprechung für die Auslegung der ersteren relevant ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 37). [...]

26 Hingegen umfasst, wie der Gerichtshof klargestellt hat, der in Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 definierte Schaden, der in "einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit" des Antragstellers besteht, eine Schadensgefahr "allgemeinerer Art" als die Schadensgefahren nach Art. 15 Buchst. a und b. So ist dort nämlich in einem weiteren Sinne von "eine[r] … Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit" einer Zivilperson statt von bestimmten Gewalteinwirkungen die Rede. Außerdem ergibt sich diese Bedrohung aus einer allgemeinen Lage eines bewaffneten Konflikts, die zu "willkürlicher Gewalt" führt, was impliziert, dass sie sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann (Urteil vom 17. Februar 2009, Elgafaji, C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 33 und 34).

27 Mit anderen Worten setzt die Feststellung einer "ernsthaften individuellen Bedrohung" im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 20 seiner Schlussanträge nicht voraus, dass die den subsidiären Schutz beantragende Person beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist.

28 In diesem Zusammenhang ist das Adjektiv "individuell" dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaats, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie ausgesetzt zu sein (Urteil vom 17. Februar 2009, Elgafaji, C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 35). [...]

31 Insoweit ist einerseits festzustellen, dass das vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Kriterium, wonach die Feststellung einer "ernsthaften individuellen Bedrohung" im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 voraussetzt, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreicht, zwar als für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden kann. [...]

33 Andererseits kann jedoch diese Feststellung nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium für die Feststellung einer "ernsthaften individuellen Bedrohung" im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 sein. Insbesondere kann das Fehlen einer solchen Feststellung für sich genommen nicht ausreichen, um systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung im Sinne dieser Bestimmung auszuschließen und um damit automatisch und ausnahmslos zu einem Ausschluss des subsidiären Schutzes zu führen.

34 Ein solcher Ansatz stünde nämlich erstens im Widerspruch zu den Zielen der Richtlinie 2011/95, allen Personen, die subsidiären Schutz benötigen, einen solchen Schutz zu gewähren. Insbesondere besteht, wie aus den Erwägungsgründen 6 und 12 dieser Richtlinie hervorgeht, das wesentliche Ziel der Richtlinie namentlich darin, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen, indem ihnen ein angemessener Status verliehen wird.

35 Die systematische Anwendung eines einzigen quantitativen Kriteriums durch die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, das angesichts der konkreten Schwierigkeit, objektive und unabhängige Informationsquellen nahe der Gebiete eines bewaffneten Konflikts zu ermitteln, im Hinblick auf seine Zuverlässigkeit fragwürdig sein kann, wie etwa eine Mindestzahl ziviler Opfer (Verletzte oder Tote), um die Gewährung subsidiären Schutzes zu verweigern, kann dazu führen, dass die nationalen Behörden die Gewährung internationalen Schutzes unter Verstoß gegen die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Bestimmung der Personen, die diesen subsidiären Schutz tatsächlich benötigen, verweigern.

36 Zweitens wäre eine solche Auslegung geeignet, Personen, die internationalen Schutz beantragen, zu veranlassen, sich in Mitgliedstaaten zu begeben, die das Kriterium einer bestimmten Schwelle hinsichtlich der bereits festgestellten Opfer nicht anwenden oder diesbezüglich eine niedrigere Schwelle heranziehen, was eine Praxis des forum shopping begünstigen könnte, die darauf abzielt, die durch die Richtlinie 2011/95 aufgestellten Regeln zu umgehen. Nach dem Wortlaut des 13. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie sollte jedoch die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Zuerkennung und den Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes insbesondere dazu beitragen, "die Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, zwischen Mitgliedstaaten einzudämmen", soweit sie ausschließlich auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften beruht.

37 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass er der Auslegung einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge "willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts" im Sinne dieser Bestimmung in Fällen, in denen diese Person nicht aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist, voraussetzt, dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte Schwelle erreicht.

Zur zweiten Frage

38 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass zur Feststellung, ob eine "ernsthafte individuelle Bedrohung" im Sinne dieser Bestimmung gegeben ist, eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, und, sollte dies nicht der Fall sein, welche weiteren Anforderungen hierfür erfüllt sein müssen.

39 Zur Beantwortung dieser Frage ist vorab festzustellen, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, der Begriff "ernsthafte individuelle Bedrohung" des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die subsidiären Schutz beantragt, im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 weit auszulegen ist.

40 Um festzustellen, ob eine "ernsthafte individuelle Bedrohung" im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 vorliegt, ist daher eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnen, erforderlich.

41 Hinsichtlich eines Antrags auf internationalen Schutz nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 ergibt sich nämlich aus Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie, dass ein solcher Antrag, auch wenn darin keine der Situation des Antragstellers innewohnenden Umstände geltend gemacht werden, Gegenstand einer individuellen Prüfung sein muss, bei der eine ganze Reihe von Gesichtspunkten zu berücksichtigen ist.

42 Dazu gehören nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 u. a. "alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind". 43 Konkret können, wie der Generalanwalt in den Nrn. 56 und 59 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, auch insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden, die bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2014, Diakité, C-285/12, EU:C:2014:39, Rn. 35), ebenso wie andere Gesichtspunkte, etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt.

44 Folglich steht es im Widerspruch zu den Bestimmungen der Richtlinie 2011/95, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats zur Feststellung des Grades der Intensität eines bewaffneten Konflikts ohne Prüfung sämtlicher relevanten Umstände, die die Situation des Herkunftslands der den subsidiären Schutz beantragenden Person kennzeichnen, systematisch ein Kriterium wie die Mindestzahl ziviler Opfer (Verletzte oder Tote) anwenden, da dies dazu führen kann, dass die betreffenden Behörden unter Verstoß gegen die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Bestimmung der Personen, die tatsächlich subsidiären Schutz benötigen, die Gewährung dieses Schutzes verweigern.

45 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass zur Feststellung, ob eine "ernsthafte individuelle Bedrohung" im Sinne dieser Bestimmung gegeben ist, eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich ist. [...]