Rechte für Familienangehörige aus dem Beschluss 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei auch bei Wechsel der Staatsangehörigkeit:
Personen, die als Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer*innen nach Art. 7 Abs. 1 des Beschluss 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei ein Aufenthaltsrecht erworben haben, verlieren ihre Rechte nicht, wenn sie unter Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaats annehmen (anschließend an EuGH, Urteil vom 22.12.2010 - Bozkurt, C-303/08 - asyl.net: M18048).
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
22 Im vorliegenden Fall steht fest, dass GR ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erworben hatte, bevor sie in diesem Mitgliedstaat eingebürgert wurde und auf ihre türkische Staatsangehörigkeit verzichtete.
23 In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass, wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, Rechte wie die von GR nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 rechtmäßig erworbenen vom Fortbestehen der Voraussetzungen für ihre Entstehung unabhängig sind (Urteil vom 22. Dezember 2010, Bozkurt, C-303/08, EU:C:2010:800, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Zum anderen kann es für die Rechte, die den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, welche die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllen, durch diesen Absatz gewährt werden, nach ständiger Rechtsprechung nur zwei Arten von Beschränkungen geben: Entweder stellt die Anwesenheit des betreffenden Familienangehörigen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 dieses Beschlusses dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (Urteil vom 22. Dezember 2010, Bozkurt, C-303/08, EU:C:2010:800, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Der abschließende Charakter der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Beschränkungen ist vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden (Urteil vom 22. Dezember 2010, Bozkurt, C-303/08, EU:C:2010:800, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Der Erwerb der Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats durch den betreffenden Familienangehörigen, selbst wenn er dem Betroffenen Rechte verleiht, die weiter gehen als die durch den Beschluss Nr. 1/80 gewährten, stellt im Sinne der in Rn. 24 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung jedoch keinen Umstand dar, der zum Verlust von Rechten führen kann, die der Betroffene zuvor gemäß Art. 7 Abs. 1 dieses Beschlusses erworben hat.
27 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, der die in dieser Bestimmung vorgesehenen Rechte erworben hat, diese Rechte nicht verliert, wenn er die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erwirbt und seine bisherige Staatsangehörigkeit verliert. [...]