Geheimhaltung der sexuellen Orientierung unzumutbar:
1. Das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch homosexuelle Personen betreffen, erlaubt die Feststellung, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe i.S.d. Art. 10 Abs. 1 Bst. d QualifikationsRL (alte Fassung 2004/83/EG) anzusehen sind.
2. Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt als solcher keine Verfolgungshandlung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 QualifikationsRL (alte Fassung 2004/83/EG) dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung i.S.d. Art. 9 Abs. 2 Bst. c QualifikationsRL (alte Fassung 2004/83/EG) dar.
3. Vom Geltungsbereich des Art. 10 Abs. 1 Bst. d QualifikationsRL (alte Fassung 2004/83/EG) sind nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen, die nach dem nationalen Recht der EU-Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von der schutzsuchenden Person nicht erwarten, dass sie ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben ihrer sexuellen Orientierung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.
(Leitsätze der Redaktion; Anm.: die deutsche Übersetzung der Schlussfolgerungen des EuGH in dieser Entscheidung wurde inzwischen korrigiert)
Siehe auch:
Anmerkungen:
[...]
Der betreffende Staatsangehörige muss somit aufgrund der Verhältnisse in seinem Herkunftsland und des Verhaltens der Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, eine begründete Furcht vor einer Verfolgung haben, die sich aus zumindest einem der fünf in der Richtlinie und der Genfer Konvention genannten Gründe gegen seine Person richtet, wobei einer dieser Gründe seine "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" ist.
Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie legt fest, was eine bestimmte soziale Gruppe ist, bei der die Zugehörigkeit zu ihr Anlass zu begründeter Furcht vor Verfolgung geben kann.
Nach dieser Definition gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
In Bezug auf die erste dieser Voraussetzungen steht fest, dass die sexuelle Ausrichtung einer Person ein Merkmal darstellt, das so bedeutsam für ihre Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Diese Auslegung wird durch Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Unterabs. 2 bestätigt, wonach je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten kann, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet.
Die zweite Voraussetzung verlangt, dass die Gruppe, die sich auf die gleiche sexuelle Ausrichtung gründet, im betreffenden Herkunftsland eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Insoweit ist anzuerkennen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen eine abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie dahin auszulegen ist dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind.
Zur dritten Frage
Mit seiner dritten in allen Ausgangsverfahren gestellten Frage, die vor der zweiten zu untersuchen ist, begehrt das vorlegende Gericht Auskunft darüber, ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt und mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verfolgungshandlung darstellt. Falls dies zu verneinen ist, möchte das Gericht wissen, unter welchen Umständen eine Verfolgungshandlung anzunehmen ist.
Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass Art. 9 der Richtlinie bestimmt, welche Merkmale es erlauben, Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention zu betrachten. So müssen die fraglichen Handlungen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie, auf den sich das vorlegende Gericht bezieht, aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der absoluten Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist.
Ferner ist nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie auch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist, als Verfolgung anzusehen.
Nach diesen Bestimmungen stellt eine Verletzung von Grundrechten nur dann eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention dar, wenn sie von einer bestimmten Schwere ist. Nicht jede Verletzung der Grundrechte eines homosexuellen Asylbewerbers ist notwendigerweise so schwerwiegend.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Grundrechte, die spezifisch mit der in den jeweiligen Ausgangsverfahren fraglichen sexuellen Ausrichtung verbunden sind – wie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das durch Art. 8 der EMRK, dem Art. 7 der Charta entspricht, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 14 der EMRK, von dem Art. 21 Abs. 1 der Charta geleitet wird, gestützt ist –, nicht zu den Grundrechten gehören, von denen keine Abweichung möglich ist.
Daher kann das bloße Bestehen von Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, nicht als Maßnahme betrachtet werden, die den Antragsteller in so erheblicher Weise beeinträchtigt, dass der Grad an Schwere erreicht ist, der erforderlich ist, um diese Strafbarkeit als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie ansehen zu können.
Dagegen kann die Freiheitsstrafe, mit der eine Rechtsvorschrift bewehrt ist, die wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende homosexuelle Handlungen unter Strafe stellt, für sich alleine eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie darstellen, sofern sie im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird.
Eine solche Strafe verstößt nämlich gegen Art. 8 der EMRK, dem Art. 7 der Charta entspricht, und stellt eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie dar.
Daher haben die nationalen Behörden, wenn ein Asylbewerber – wie in den jeweiligen Ausgangsverfahren – geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Art. 4 der Richtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie vorgesehen ist. 59 Im Rahmen dieser Prüfung müssen diese Behörden insbesondere ermitteln, ob im Herkunftsland des Antragstellers die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Freiheitsstrafe in der Praxis verhängt wird.
Im Licht dieser Hinweise haben die nationalen Behörden zu entscheiden, ob der Antragsteller tatsächlich Grund zur Befürchtung hatte, nach der Rückkehr in sein Herkunftsland im Sinne von Art. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie verfolgt zu werden.
Nach alledem ist auf die dritte, in allen Ausgangsverfahren gestellte Frage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar.
Zur zweiten Frage
Vorbemerkungen
Mit seiner zweiten in allen Ausgangsverfahren gestellten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob, falls ein homosexueller Antragsteller als einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie zugehörig betrachtet werden muss, zwischen homosexuellen Handlungen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, und solchen, die nicht in diesen Bereich fallen und daher kein Recht auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus begründen, zu unterscheiden ist.
Zur Beantwortung dieser Frage, die das vorlegende Gericht in mehrere Teilfragen aufgeteilt hat, ist zu bemerken, dass sie eine Situation betrifft, in der der Antragsteller wie in den Ausgangsverfahren nicht dargetan hat, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, deren Mitglieder die gleiche sexuelle Ausrichtung haben, bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war.
Das Fehlen eines solchen ernsthaften Hinweises im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie darauf, dass die Furcht der Antragsteller begründet ist, erklärt, weshalb das vorlegende Gericht wissen muss, inwieweit von einem Antragsteller, der seine Furcht nicht mit einer bereits erlittenen Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu der erwähnten Gruppe begründen kann, verlangt werden kann, dass er nach der Rückkehr in sein Herkunftsland die Gefahr einer Verfolgung durch Geheimhaltung seiner Homosexualität oder zumindest durch Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung vermeidet.
Zu den Fragen 2a und 2b
Mit seinen in allen Ausgangsverfahren gestellten Fragen 2a und 2b, die gemeinsam zu untersuchen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Art. 2 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass von einem Asylbewerber nicht erwartet werden kann, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder sich beim Ausleben dieser sexuellen Ausrichtung zurückhält, um eine Verfolgung zu vermeiden. Ferner möchte das vorlegende Gericht gegebenenfalls wissen, ob diese Zurückhaltung größer als bei einer Person mit heterosexueller Ausrichtung sein muss.
Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. d als sexuelle Ausrichtung keine Handlungen verstanden werden dürfen, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten.
Abgesehen von diesen Handlungen, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten, bietet der Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Unionsgesetzgeber bestimmte andere Arten von Handlungen oder Ausdrucksweisen im Zusammenhang mit der sexuellen Ausrichtung vom Geltungsbereich dieser Bestimmung ausnehmen wollte.
So sieht Art. 10 Abs. 1 Buchst. d keine Beschränkungen in Bezug auf die Haltung der Mitglieder der bestimmten sozialen Gruppe in Bezug auf ihre Identität oder die Verhaltensweisen vor, die vom Begriff der sexuellen Ausrichtung für die Zwecke dieser Bestimmung erfasst werden oder nicht erfasst werden.
Allein der Umstand, dass Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie ausdrücklich bestimmt, dass der Begriff der Religion auch die Teilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich umfasst, erlaubt nicht den Schluss, dass der Begriff der sexuellen Ausrichtung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie nur Handlungen in der Privatsphäre der betreffenden Person verknüpft, und nicht auch Handlungen seines Lebens in der Öffentlichkeit erfasst.
Insoweit ist festzustellen, dass es der Anerkennung eines für die Identität so bedeutsamen Merkmals, dass die Betroffenen nicht gezwungen werden sollten, auf es zu verzichten, widerspricht, wenn von den Mitgliedern einer sozialen Gruppe, die die gleiche sexuelle Ausrichtung haben, verlangt wird, dass sie diese Ausrichtung geheim halten.
Daher kann nicht erwartet werden, dass ein Asylbewerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden.
Was die Zurückhaltung betrifft, die die Person üben sollte, so versuchen die zuständigen Behörden nach der Systematik der Richtlinie bei der Prüfung, ob ein Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung hat, herauszufinden, ob die festgestellten Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass der Betroffene in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden (vgl. in diesem Sinn Urteil Y und Z, Randnr. 76).
Diese Beurteilung der Größe der Gefahr, die in allen Fällen mit Wachsamkeit und Vorsicht vorzunehmen ist (Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C 175/08, C 176/08, C 178/08 und C 179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 90), beruht ausschließlich auf einer konkreten Prüfung der Ereignisse und Umstände anhand der Regeln, die insbesondere in Art. 4 der Richtlinie enthalten sind (Urteil Y und Z, Randnr. 77).
Keine dieser Regeln deutet darauf hin, dass bei der Beurteilung der Frage, wie groß die Gefahr ist, dass der Betreffende tatsächlich Verfolgungshandlungen in einem bestimmten Kontext erleiden wird, berücksichtigt werden müsste, ob der Antragsteller die Gefahr einer Verfolgung möglicherweise dadurch vermeiden kann, dass er beim Ausleben einer sexuellen Ausrichtung als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe Zurückhaltung übt (vgl. entsprechend Urteil Y und Z, Randnr. 78).
Daher muss dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 der Richtlinie zuerkannt werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland seine Homosexualität ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie aussetzt. Dass er die Gefahr dadurch vermeiden könnte, dass er beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person, ist insoweit unbeachtlich.
Nach alledem ist auf die in allen drei Ausgangsverfahren gestellten Fragen 2a und 2b zu antworten, dass Art. 10 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Art. 2 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.
Zur Frage 2c
Angesichts der Antwort auf die Fragen 2a und 2b erübrigt sich die Beantwortung der Frage 2c.
Allerdings ist daran zu erinnern, dass für die konkrete Bestimmung, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie betrachtet werden können, die Unterscheidung zwischen Handlungen, die in den Kernbereich des Auslebens einer sexuellen Ausrichtung – sofern ein solcher erkennbar ist – eingreifen und solchen, die dies nicht tun, unerheblich ist (vgl. entsprechend Urteil Y und Z, Randnr. 72). [...]