1. Die bloße informatorische Anhörung eines Asylbewerbers in der mündlichen Verhandlung
löst - anders als die förmliche Parteivernehmung - die Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3
BRAGO nicht aus.
2. Durch die Einführung und Verwertung des bei Gericht vorhandenen und nicht verfahrensbezogen
erhobenen Auskunftsmaterials in Asylsachen fällt - anders als bei der auf ein konkretes Verfahren
bezogenen Tatsachenerhebung - die Beweisgebühr nach §§ 31 Abs. 1 Nr. 3, 34 Abs. 2 BRAGO
ebenfalls nicht an. (amtliche Leitsätze)
1. Die bloße informatorische Anhörung eines Asylbewerbers in der mündlichen Verhandlung
löst - anders als die förmliche Parteivernehmung - die Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3
BRAGO nicht aus.
2. Durch die Einführung und Verwertung des bei Gericht vorhandenen und nicht verfahrensbezogen
erhobenen Auskunftsmaterials in Asylsachen fällt - anders als bei der auf ein konkretes Verfahren
bezogenen Tatsachenerhebung - die Beweisgebühr nach §§ 31 Abs. 1 Nr. 3, 34 Abs. 2 BRAGO
ebenfalls nicht an. (amtliche Leitsätze)