OVG Thüringen

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Zitieren als:
OVG Thüringen, Beschluss vom 21.07.1999 - 3 KO 698/98 - asyl.net: R4079
https://www.asyl.net/rsdb/R4079
Leitsatz:

1. Die bloße informatorische Anhörung eines Asylbewerbers in der mündlichen Verhandlung

löst - anders als die förmliche Parteivernehmung - die Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3

BRAGO nicht aus.

2. Durch die Einführung und Verwertung des bei Gericht vorhandenen und nicht verfahrensbezogen

erhobenen Auskunftsmaterials in Asylsachen fällt - anders als bei der auf ein konkretes Verfahren

bezogenen Tatsachenerhebung - die Beweisgebühr nach §§ 31 Abs. 1 Nr. 3, 34 Abs. 2 BRAGO

ebenfalls nicht an. (amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: D (A), Asylverfahren, Kostenrecht, Kostenfestsetzung, Erinnerung, Beweisgebühr, informatorische Anhörung, Parteivernehmung, Erkenntnismittel, offenkundige Tatsachen, Rechtliches Gehör
Normen: BRAGO §§ 31 Abs. 1 Nr. 3; BRAGO § 34 Abs. 2; BRAGO § 121; BRAGO § 128; ZPO § 139; ZPO § 291; ZPO § 445 ff.; ZPO § 613; VwGO § 98; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 173
Auszüge:

1. Die bloße informatorische Anhörung eines Asylbewerbers in der mündlichen Verhandlung

löst - anders als die förmliche Parteivernehmung - die Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3

BRAGO nicht aus.

2. Durch die Einführung und Verwertung des bei Gericht vorhandenen und nicht verfahrensbezogen

erhobenen Auskunftsmaterials in Asylsachen fällt - anders als bei der auf ein konkretes Verfahren

bezogenen Tatsachenerhebung - die Beweisgebühr nach §§ 31 Abs. 1 Nr. 3, 34 Abs. 2 BRAGO

ebenfalls nicht an. (amtliche Leitsätze)