BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 16.06.1999 - 9 B 1084.98 - asyl.net: R3458
https://www.asyl.net/rsdb/R3458
Leitsatz:

Die Anordnung und Durchführung einer Beweisaufnahme sowie die Anberaumung eines - später wieder aufgehobenen - Termins zur mündlichen Verhandlung stehen einer Entscheidung durch Beschluß nach § 130 a VwGO nicht entgegen. (Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Berufungsverfahren, Beweisaufnahme, mündliche Verhandlung, Termin, Terminsaufhebung, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, Revisionszulassung, Darlegungserfordernis, Grundsätzliche Bedeutung, Divergenzrüge, faires Verfahren
Normen: VwGO § 130a
Auszüge:

Die Anordnung und Durchführung einer Beweisaufnahme sowie die Anberaumung eines - später wieder aufgehobenen - Termins zur mündlichen Verhandlung stehen einer Entscheidung durch Beschluß nach § 130 a VwGO nicht entgegen. (Leitsatz)

Der von der Beschwerde weiter geltend gemachte Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt schon deshalb nicht vor, weil diese Bestimmung bei asyl- und ausländerrechtlichen Streitigkeiten der vorliegenden Art nicht anwendbar ist (vgl. Beschlüsse vom 8. Mai 1998 - BVerwG 9 B 404.98 - und vom 15. Februar 1999 - BVerwG 9 B 520.98 -.