Die Anordnung und Durchführung einer Beweisaufnahme sowie die Anberaumung eines - später wieder aufgehobenen - Termins zur mündlichen Verhandlung stehen einer Entscheidung durch Beschluß nach § 130 a VwGO nicht entgegen. (Amtlicher Leitsatz)
Die Anordnung und Durchführung einer Beweisaufnahme sowie die Anberaumung eines - später wieder aufgehobenen - Termins zur mündlichen Verhandlung stehen einer Entscheidung durch Beschluß nach § 130 a VwGO nicht entgegen. (Leitsatz)
Der von der Beschwerde weiter geltend gemachte Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt schon deshalb nicht vor, weil diese Bestimmung bei asyl- und ausländerrechtlichen Streitigkeiten der vorliegenden Art nicht anwendbar ist (vgl. Beschlüsse vom 8. Mai 1998 - BVerwG 9 B 404.98 - und vom 15. Februar 1999 - BVerwG 9 B 520.98 -.