1. Das Asylgrundrecht steht unter einem "Terrorismusvorbehalt", der den Schutzbereich des Art. 16a GG - auch bei im Heimatstaat drohender menschenrechtswidriger Strafe oder Behandlung - begrenzt.
2. Wer den politischen Kampf mit terroristischen Mitteln vom Boden der Bundesrepublik Deutschland aus fortsetzen will, kann sich hierfür nicht auf das Asylgrundrecht berufen. Dies gilt auch für den, der erstmals von Deutschland aus im Rahmen exilpolitischer Aktivitäten den politischen Kampf mit terroristischen Mitteln aufnimmt.
3. Die Tätigkeit als hochrangiger Funktionär in der Exilorganisation einer mit terroristischen Mitteln agierenden Organisation (hier: der PKK) stellt sich als aktive Unterstützung des Terrorismus dar, die zum Ausschluß vom Asyl führt. (amtliche Leitsätze)
1. Das Asylgrundrecht steht unter einem "Terrorismusvorbehalt", der den Schutzbereich des Art. 16a GG - auch bei im Heimatstaat drohender menschenrechtswidriger Strafe oder Behandlung - begrenzt.
2. Wer den politischen Kampf mit terroristischen Mitteln vom Boden der Bundesrepublik Deutschland aus fortsetzen will, kann sich hierfür nicht auf das Asylgrundrecht berufen. Dies gilt auch für den, der erstmals von Deutschland aus im Rahmen exilpolitischer Aktivitäten den politischen Kampf mit terroristischen Mitteln aufnimmt.
3. Die Tätigkeit als hochrangiger Funktionär in der Exilorganisation einer mit terroristischen Mitteln agierenden Organisation (hier: der PKK) stellt sich als aktive Unterstützung des Terrorismus dar, die zum Ausschluß vom Asyl führt. (amtliche Leitsätze)