VGH Baden-Württemberg

Merkliste
Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.01.1999 - A 9 S 50/99 - asyl.net: R299
https://www.asyl.net/rsdb/R299
Leitsatz:

Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und ist daher nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG wegen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in einem Asylfolgeverfahren nur festgestellt werden können, soweit der Asylbewerber mit seinem Vorbringen nicht nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ausgeschlossen ist.

Daß dies auch dann gilt, wenn das Bundesamt seine erneute negative Feststellung zu § 53 AuslG im Asylfolgeverfahren nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat, ist höchstrichterlich geklärt. (amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Folgeantrag, Änderung der Sachlage, Beweismittel, Fristen, Präklusion, Abschiebungshindernis, Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Rechtliches Gehör, Beweiswürdigung
Normen: VwVfG § 51 Abs. 1; VwVfG § 51 Abs. 2 ; VwVfG § 51 Abs. 3; AsylVfG § 71 Abs. 1 S. 1; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr.1; AuslG § 53
Auszüge: