Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und ist daher nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG wegen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in einem Asylfolgeverfahren nur festgestellt werden können, soweit der Asylbewerber mit seinem Vorbringen nicht nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ausgeschlossen ist.
Daß dies auch dann gilt, wenn das Bundesamt seine erneute negative Feststellung zu § 53 AuslG im Asylfolgeverfahren nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat, ist höchstrichterlich geklärt. (amtlicher Leitsatz)