VG Trier

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Zitieren als:
VG Trier, Urteil vom 26.01.2005 - 5 K 1421/04.TR - asyl.net: M6494
https://www.asyl.net/rsdb/M6494
Leitsatz:

Eine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist nach der neuen Rechtslage des AufenthG zu entscheiden; bei Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist Rechtsgrundlage für Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs. 3 AufenthG.

 

Schlagwörter: D (A), Entscheidungszeitpunkt, Aufenthaltsbefugnis, Antrag, Zuwanderungsgesetz, Aufenthaltserlaubnis, Abschiebungshindernis, Gesetzesänderung
Normen: AufenthG § 25 Abs. 3
Auszüge:

Eine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist nach der neuen Rechtslage des AufenthG zu entscheiden; bei Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist Rechtsgrundlage für Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs. 3 AufenthG.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle der vorliegenden Verpflichtungsklage das Datum der heutigen Beratung. Danach kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Maßgabe von § 30 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG -) nicht mehr in Betracht, da diese Bestimmung in dem seit 01. Januar 2005 geltenden Aufenthaltsgesetz in Wegfall geraten ist. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt daher allein § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 vorliegen. Im vorliegenden Verfahren wurden für die Mutter sowie die Schwester des Klägers rechtskräftig die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG, jetzt § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz, festgestellt. Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2004 bereit erklärt, die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach Maßgabe von § 53 Abs. 6 AuslG auch für den Kläger festzustellen. Der Klägervertreter hat im vorliegenden Verfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der neuen Bestimmung im Aufenthaltsgesetz um eine Soll-Bestimmung handelt. Dies bedeutet, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur bei Vorliegen eines atypischen Sachverhaltes versagt werden kann. Entsprechende Tatsachen, die einen atypischen Sachverhalt zu begründen vermögen, hat der Beklagte jedoch im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht vorgetragen. Eine atypische Fallkonstellation ist auch sonst nicht ersichtlich.