BlueSky

VGH Baden-Württemberg

Merkliste
Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.2020 - 12 S 629/19 (Asylmagazin 12/2020, S. 437 ff.) - asyl.net: M28955
https://www.asyl.net/rsdb/M28955
Leitsatz:

Keine Einbürgerung bei Verweigerung des Händeschüttelns:

"Ein Einbürgerungsbewerber, der infolge einer fundamentalistischen Kultur- und Wertevorstellung das Händeschütteln mit jeglicher Frau deshalb ablehnt, weil sie ein anderes Geschlecht hat und damit per se als eine dem Mann drohende Gefahr sexueller Versuchung bzw. unmoralischen Handelns gilt, gewährleistet nicht seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse. Die Tatsache, dass der Einbürgerungsbewerber - unter Aufrechterhaltung dieser Einstellung - auch Männern nicht die Hand gibt, führt zu keiner anderen Betrachtung."

(Amtliche Leitsätze; vorgehend VG Stuttgart, Urteil vom 07.01.2019 - 11 K 2731/18 - asyl.net: M27137)

Schlagwörter: Einbürgerung, Integration, Leitkultur, Islam, Handschlag, Händeschütteln, Einordnung in deutsche Lebensverhältnisse, deutscher Ehegatte, Religionszugehörigkeit,
Normen: StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, GG Art. 3, GG Art. 4,
Auszüge:

[...]

8 Am 09.12.2015 sprach der gerade von einer Reise in die Vereinigten Staaten zurückgekehrte Kläger vereinbarungsgemäß zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde bei der zuständigen Sachbearbeiterin des Landesratsamts vor. Als diese ihm die Hand zur Begrüßung geben wollte, verweigerte er dies mit der Begründung, er habe seiner Ehefrau versprochen, keiner anderen Frau die Hand zu geben. Seine Ehefrau wolle dies nicht. Zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde kam es nicht. [...]

13 Das Verwaltungsgericht hat nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 07.01.2019 - 11 K 2731/18 - dessen Klage, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern, abgewiesen. Den Urteilsgründen zufolge hat das Gericht nicht die Überzeugung erlangen können, das vom Kläger abgegebene Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sei tatsächlich inhaltlich zutreffend. Der Kläger sei in der mündlichen Verhandlung sorgsam darauf bedacht gewesen, seine innere Einstellung zu verbergen. Er habe häufig ausweichend auf Fragen des Gerichts reagiert. Dadurch habe er eindeutige Antworten, die einen Rückschluss auf sein Islamverständnis und auf seine Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung erlaubt hätten, vermieden. [...]

37 II) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG zu.

38 Nach § 10 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Abs. 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 StAG aufgezählten Voraussetzungen erfüllt und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist; außerdem darf kein Ausschlussgrund nach § 11 StAG vorliegen. [...]

41 b) Die "Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.03.1988 - 1 C 55.86 -, juris Rn. 12, und vom 29.05.2018 - 1 C 15.17 -, juris Rn. 18 - jew. zu § 9 StAG a.F.), der der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt. Der Wortlaut verlangt zudem, dass die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse durch den Einbürgerungsbewerber gewährleistet ist. [...]

49 Davon ausgehend fordert die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse jenseits der stets vorauszusetzenden Bereitschaft zur Beachtung von Gesetz und Recht auch eine tätige Einordnung in die elementaren Grundsätze des gesellschaftlich-kulturellen Gemeinschaftslebens, die als unverzichtbare außerrechtliche Voraussetzungen eines gedeihlichen Zusammenlebens zu werten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 - 1 C 15.17 -, juris Rn. 20). [...]

52 2) Das Händeschütteln ist aufgrund seiner gesellschaftlichen und rechtlichen Bedeutung Teil der deutschen Lebensverhältnisse. Ein Einbürgerungsbewerber, der - wie der Kläger - infolge einer fundamentalistischen Kultur- und Wertevorstellung das Händeschütteln mit jeglicher Frau deshalb ablehnt, weil sie ein anderes Geschlecht hat und damit per se als eine dem Mann drohende Gefahr sexueller Versuchung bzw. unmoralischen Handelns gilt, gewährleistet nicht seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse.

53 a) In Deutschland sind Handschlag bzw. das Händeschütteln gängige nonverbale Begrüßungs- und Verabschiedungsrituale, die unabhängig von sozialem Status, Geschlecht oder anderen personellen Merkmalen der beteiligten Personen erfolgen und auf eine jahrhundertelange Praxis zurückgehen. [...]

59 b) Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat der Handschlag im gesellschaftlichkulturellen und rechtlichen Leben eine das Miteinander prägende, tiefgehende Verwurzelung. Für diese ist auch typisch, dass der Handschlag unabhängig davon erfolgt, welche Geschlechter sich gegenüberstehen. Verweigert der Einbürgerungsbewerber das Händeschütteln aus geschlechtsspezifischen - und damit mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG nicht in Einklang zu bringenden - Gründen, ist keine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gegeben (so wohl auch Berlit in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 2 Rn. 158c). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - der zwischengeschlechtliche Handschlag durch den Einbürgerungsbewerber infolge eines fundamentalistischen Kultur- und Werteverständnisses mit jeglicher Frau deshalb abgelehnt wird, weil sie ein anderes Geschlecht hat und damit per se als eine dem Mann drohende Gefahr sexueller Versuchung bzw. unmoralischen Handelns gilt. [...]

61 Der Senat hegt keinen Zweifel daran, dass die Angabe des Klägers zutrifft, er habe sich nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahre 2002 an die hier praktizierte Gepflogenheit des Handschlags angepasst und unabhängig vom Geschlecht eine dargebotene Hand geschüttelt. Aus der Ausländer- und Einbürgerungsakte ergeben sich keine Hinweise darauf, der Kläger hätte bis zum verweigerten Handschlag bei der Begrüßung durch die Sachbearbeiterin am 09.12.2015 ein Händeschütteln abgelehnt. [...]

62 Die Einlassung des Klägers, er habe in Deutschland erstmals die Übung des zwischengeschlechtlichen Handschlags kennengelernt und diese sodann jahrelang angenommen, hat auch die in der mündlichen Verhandlung anwesende Sachverständige mit überzeugenden Erwägungen für authentisch erachtet. Sie hat hierbei unter anderem darauf verwiesen, dass dies der Praxis sehr vieler Muslime entspricht, die hier im Bundesgebiet leben, und die den Handschlag zwischen Männern und Frauen, weil Usus, akzeptieren und ausüben - zumal selbst in den muslimisch geprägten Ländern des Nahen Ostens und damit auch im Heimatland des Klägers in situativen Kontexten der zwischengeschlechtliche Handschlag durchaus praktiziert wird. [...]

63 bb) Nach den Angaben des Klägers in der Berufungsverhandlung hat seine Ehefrau von ihm verlangt, anderen Frauen nicht mehr die Hand zu geben; ohne die Forderung seiner Ehefrau wäre er bei seiner bisherigen Praxis geblieben. Dass die Verweigerung des Handschlags auf das entsprechende Verlangen seiner Ehefrau zurückzuführen ist, ist Gegenstand des - wiederholten und kontinuierlichen - Vortrags des Klägers und seiner Ehefrau seit dem Vorfall vom 09.12.2015. Wie sich aus dem Zeugnis der beiden Ärzte aus dem früheren und aktuellen beruflichen Umfeld des Klägers ergibt, entspricht dies auch dem, was der Kläger im Kollegenkreis bzw. am Arbeitsplatz mitgeteilt hat - nämlich seine Frau wünsche solches nicht.

64 Der Senat glaubt dem übereinstimmenden Vorbringen des Klägers und seiner Frau, dass die Initiative zum Verzicht auf den zwischengeschlechtlichen Handschlag von der Ehefrau ausgegangen ist. Der Senat hält aber den Vortrag für unzutreffend, der Kläger habe sein Verhalten hinsichtlich des Händeschüttelns allein deshalb geändert, weil er seine eifersüchtige Ehefrau habe zufrieden stellen wollen. [...] Der Senat ist indessen davon überzeugt, dass dies nicht der wahre Grund ist. Vielmehr hat sich die Ehefrau des Klägers den Ideen des Salafismus zugewandt. Sie hat die Beachtung der entsprechenden salafistisch geprägten Kultur- bzw. Wertevorstellung initiiert, nach der außerhalb der engen Familie (wie Vater, Mutter, Geschwister, Großeltern) Männer und Frauen einander nicht die Hand reichen. Diese Forderung hat der Kläger in Kenntnis ihres Ursprungs und unter Identifikation mit ihrer Zielsetzung im Wege einer eigenen, freiwilligen Entscheidung übernommen und sie auch nach außen hin sich zu eigen gemacht. [...]

69 Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung gibt die Ehefrau des Klägers aufgrund eines schon Jahre zurückliegenden Entschlusses Männern nicht die Hand - und zwar gleichgültig, in welcher Funktion oder Situation sie ihr begegnen. Sie lehnt den Handschlag durch einen Mann zur Gratulation bei einer Prüfung ebenso ab wie den Handschlag mit einem Beamten, der ihr in amtlicher Funktion begegnet. Frauen schüttelt sie hingegen die Hand. Ihre Entscheidung, einem Mann nicht mehr die Hand zu geben, hat sie mit ihrem Ehemann zuvor nicht besprochen. Nach ihrem Verständnis darf ihr Ehemann den weiblichen Angehörigen seiner Familie die Hand geben, wie Mutter, Schwestern, Tante und Oma, aber den Cousinen schon nicht mehr. Sie lehnt jegliche Berührung ihres Mannes mit einer anderen Frau außerhalb der engen Familien ab, auch wenn diese ihm etwa - wie die Sachbearbeiterin beim Landratsamt ... am 09.12.2015 - in ihrer Tätigkeit als Vertreterin des Staates begegnet und beispielsweise zur Begrüßung die Hand geben will. [...]

73 In der Berufungsverhandlung hat die Ehefrau des Klägers sich nunmehr darauf berufen, die Sure "und nährt die Unzucht nicht", habe sie nicht wirklich überzeugt, weil man den Handschlag doch nicht sexualisieren dürfe. Es sei für sie wichtig zu wissen, dass nur sie exklusiv ihren Mann berühre. Es gehe darum, dass es bei ihr ein Unwohlsein auslöse, wenn ihr Mann einer Frau die Hand gebe und ihre Wohlfühlzone sei von jedermann zu respektieren. Die Freiheit anderer Menschen höre an ihrer Freiheit auf. Der Senat hält dies allerdings für einen taktischen Vortrag, der unter dem Eindruck der erstinstanzlich zu Lasten des Klägers ergangenen Entscheidung erfolgt ist. Die Verweigerung des Handschlags ist schon ausweislich der E-Mail des Landratsamts ... an das Ministerium für Integration vom 11.12.2015 von der Ehefrau des Klägers in einen religiösen Kontext eingebettet worden. Im Übrigen ändert dieses Vorbringen auch nichts daran, dass damit ein Berührungsverbot außerhalb der Ehe gerechtfertigt werden soll, das schon für den Handschlag gilt - und folglich die Sicht der sexuellen Dimension des Handschlags, die hier dem salafistischen Kontext entstammt, tatsächlich beibehalten bleibt. Für diese Einordnung spricht im Übrigen auch, dass die Ehefrau des Klägers ihrerseits Männern nicht die Hand reicht. [...]

75 Allerdings kann dem Kläger - allein schon ausgehend davon, wer als Imam und Zeuge bei der Trauung vorgesehen gewesen ist - die Hinwendung seiner Ehefrau zu salafistischem Gedankengut nicht verborgen geblieben sein. Es ist nicht plausibel, dass dem Kläger - entsprechend seinen Angaben in der Berufungsverhandlung - nicht bekannt sein will, wo sich seine Frau etwa in religiösen Fragen oder beim Thema Handschlag Rat holt. Der Beantwortung diesbezüglicher Fragen in der mündlichen Verhandlung, etwa dahingehend, ob seine Frau sich auf eine bestimmte Rechtsschule bezieht oder aus welchen Quellen sie sich informiert, ist der Kläger ausgewichen. [...]

76 Nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, ist der Kläger auch kein willensschwaches Werkzeug in der Hand seiner Ehefrau. Gegen eine solche Einordnung spricht ferner, dass der Kläger eine berufliche Stellung erreicht und inne hat, die von ihm persönlich Willensstärke fordert. [...]

78 dd) Lehnt ein Mann - wie hier der Kläger - den Handschlag mit einer jeden Frau deshalb ab, weil sie ein anderes Geschlecht hat und damit per se als eine dem Mann drohende Gefahr sexueller Versuchung bzw. unmoralischen Handelns gilt, stellt dies eine Herabwürdigung der Frau als Person dar, weil sie - in welcher Lebenssituation auch immer - allein auf ihre Sexualität reduziert wird. Dies gilt entsprechend auch im umgekehrten Fall, wenn eine Frau aus einem solchen Grund einem Mann nicht die Hand gibt.

79 (1) Die Reduzierung einer Person auf ihre Sexualität widerspricht der in hochrangigen Grundrechten (wie Art. 1, Art. 3 GG) zum Ausdruck kommenden Werteordnung der Bundesrepublik, die insbesondere die Achtung der/des Einzelnen als Person unabhängig von ihrem/seinem Geschlecht umfasst. Mit der Verweigerung des Handschlags als Ausdruck der Geschlechtertrennung wegen der Gefahr einer  möglichen "Unzucht" auch gegenüber einer Amtsträgerin oder einem Amtsträger wird darüber hinaus negiert, dass der Zugang zu öffentlichen Ämtern Männern und Frauen verfassungsrechtlich gleichberechtigt offensteht (Art. 3, Art. 33, Art. 38 GG) und die Ausübung des Amtes unabhängig vom Geschlecht des Inhabers ist. [...]

80 (2) Dass der Kläger nach eigenen Angaben eine Herabwürdigung mit der Verweigerung des Händeschüttelns nicht bezweckt und seinen Respekt vor Frauen und insbesondere auch Amtsträgerinnen auf andere Weise in Gesten und erklärenden Worten zum Ausdruck bringen will, ist ebenso wenig erheblich wie die Frage, ob sich Frauen, denen der Kläger die Hand nicht gereicht hat, tatsächlich herabgewürdigt oder diskriminiert gefühlt haben. Es genügt die Eignung des Verhaltens, die oben - unter (1) - genannten Wirkungen herbeizuführen. Der Kläger hat die Eignung seines Verhaltens hierfür erkannt. Dies lässt sich seinen Angaben in der Berufungsverhandlung entnehmen, wonach ihm nach der Situation anlässlich des verweigerten Handschlags im Zusammenhang mit der an sich an diesem Tag geplanten Aushändigung der Einbürgerungsurkunde dieses bewusst geworden sei. [...]

82 (4) Die Verneinung der Einbürgerungsvoraussetzung in der vorliegenden Konstellation stellt - selbst wenn man die Verweigerung des Handschlags gegenüber dem anderen Geschlecht als auch religiös motiviert ansieht - keinen Eingriff in das Recht des Einbürgerungsbewerbers dar, seinen Glauben entsprechend seinem religiösen Selbstverständnis auszuüben (vgl. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 9 EMRK). Vorenthalten wird nämlich nur die Einbürgerung als Begünstigung. Im Übrigen ist die Glaubensfreiheit auch nicht dazu bestimmt, die Grenzen, die die allgemeine Werteordnung des Grundgesetzes errichtet, zu überschreiten oder Ausländern einen sonst nicht bestehenden Anspruch auf Einbürgerung zu gewähren (BVerwG, Beschluss vom 02.12.2009 - 5 C 24.08 -, juris Rn. 19). [...]

84 Weiterhin gibt es kein Bekenntnis des Klägers dazu, dass er dann, wenn Gesetze einen Handschlag vorsehen, einen solchen praktiziert. Auch dieser Umstand schließt die Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse aus. Auf die entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger lediglich erklärt, das müsse er erst mit seiner Frau besprechen. [...]

86 d) Die Verweigerung des Handschlags kann nicht deshalb als einbürgerungsrechtlich irrelevant eingestuft werden, weil der Kläger einzelne Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 StAG, die - wie etwa das Spracherfordernis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG - in klassischer Weise auf eine gelungene Integration hindeuten, deutlich übererfüllt. So beherrscht der Kläger die deutsche Sprache auf dem Niveau eines muttersprachlichen Akademikers und bezieht als Arzt, der als Oberarzt in einer Klinik und gleichzeitig noch in einem Medizinischen Versorgungszentrum arbeitet, hohe Einkünfte. Außerdem engagiert er sich seit Jahren in seinem Beruf als Arzt in Deutschland in einer herausragenden Weise, die gleichermaßen weiblichen und männlichen Kollegen, Mitarbeitern und Patienten fachlich und menschlich zu Gute kommt. Dies ergibt sich nicht nur aus den dem Senat vorliegenden Arbeitszeugnissen, sondern auch aus dem Zeugnis seiner in der Berufungsverhandlung vernommenen Kollegin. Die die Anspruchseinbürgerung regelnde Norm des § 10 StAG ist jedoch auch in ihrer jetzigen Fassung darauf ausgelegt, dass alle im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen jeweils erfüllt werden müssen; eine Art Saldierung oder Ausnahmen lässt das Gesetz nicht zu. [...]