BVerfG

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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 22.01.2020 - 2 BvR 1807/19 - Asylmagazin 3/2020, S. 80 f. - asyl.net: M28078
https://www.asyl.net/rsdb/M28078
Leitsatz:

Geheimhaltung der sexuellen Orientierung unzumutbar:

1. Die Verfassungsbeschwerde hat wegen unzureichender Substantiierung keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene Entscheidung hat den Vortrag des Beschwerdeführers zu einer Vorverfolgung und zu der Behauptung, ihm sei es wichtig, seine homosexuelle Beziehung öffentlich zu leben, als unglaubhaft eingestuft. Zudem ist es davon ausgegangen, dass es ihm in den Millionenstädten Nigerias möglich sein werde, dort auch in einer homosexuellen Beziehung zu leben, ohne identifiziert zu werden. Mit dieser Begründung hat sich die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend auseinandergesetzt.

2. Die Annahme, eine gleichgeschlechtlich verheiratete bisexuelle Person könne darauf verwiesen werden, ihre homosexuelle Orientierung in ihrem Herkunftsland geheimzuhalten (sogenanntes Diskretionsgebot), ist dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 07.11.2013 - C-199/12; C-200/12; C-201/12 X,Y,Z gg. Niederlande (Asylmagazin 12/2013) - asyl.net: M21260) schlechthin unvertretbar und würde die Willkürschwelle überschreiten.

3. Zwar mögen die entsprechenden Formulierungen der angegriffenen Entscheidung missverständlich sein, jedoch lässt sich ihr eine solche allgemeine Aussage nicht entnehmen.

(Leitsätze der Redaktion; Ablehnung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig)

Anmerkung:

Schlagwörter: Nigeria, bisexuell, homosexuell, Verfassungsbeschwerde, EuGH, Vorabentscheidungsverfahren, Homosexualität, Verfolgungshandlung, Verfolgungsgrund, Genfer Flüchtlingskonvention, soziale Gruppe, Strafbarkeit, sexuelle Orientierung, Ausleben, Diskretion, Diskretionsgebot, unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung, Geheimhaltung, geschlechtsspezifische Verfolgung, Bisexualität,
Normen: BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, BVerfGG § 92, AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 3, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4, RL 2011/95/EU Art. 10 Abs. 1 Bst. d, RL 2011/95/EU Art. 9 Abs. 2 Bst. c, RL 2011/95/EU Art. 9 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

17 b) Diesen Maßstäben wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer hat sich mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2019 nicht hinreichend substantiiert auseinandergesetzt.

18 aa) Das Verwaltungsgericht hat unterstellt, dass der Beschwerdeführer als bisexueller Mann mit einem anderen Mann verheiratet und zugleich Vater einer Tochter aus einer heterosexuellen Beziehung ist. Es hat weiter festgestellt, dass Homosexualität in ganz Nigeria strafbar ist, dass die Strafnormen auch Anwendung finden und zur Verhängung hoher Strafen führen. Es ist jedoch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer dennoch keine Verfolgung in Nigeria zu befürchten haben werde. Seine Klageabweisung hat es auf drei im Einzelnen ausgeführte Gründe gestützt: Es hat den Vortrag des Beschwerdeführers zu einer Verfolgung durch eine Bürgerwehr in seinem Heimatort als unglaubhaft eingestuft. Unabhängig hiervon hat es auch die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei es wichtig, seine homosexuelle Beziehung öffentlich zu leben, für unglaubhaft gehalten und dies mit den Lebensumständen des Beschwerdeführers und seines Ehemannes in Deutschland begründet. Schließlich ist es selbstständig tragend davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das fehlende Meldewesen in den Millionenstädten Nigerias möglich sein werde, dort auch in einer homosexuellen Beziehung zu leben, ohne anhand des Umstandes identifiziert zu werden, dass seine Homosexualität in einem Sorgerechtsstreit vor einem nigerianischen Gericht thematisiert worden sei. Dem Beschwerdeführer stehe damit eine interne Schutzmöglichkeit (§ 3e AsylG) offen.

19 bb) Mit dieser dreifachen Begründung setzt sich die - streckenweise sprachlich nur schwer verständliche - Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend aus-einander. Den Ausführungen der Entscheidung zu der behaupteten Vorverfolgung durch eine Bürgerwehr widerspricht sie lediglich in der Art einer Rechtsmittelbegründung, ohne einen verfassungsrechtlichen Bezug der Kritik deutlich zu machen. Soweit das Verwaltungsgericht ihm nicht geglaubt hat, dass er eine homosexuelle Beziehung offen und erkennbar leben wolle, setzt der Beschwerdeführer dem lediglich die gegenteilige Behauptung entgegen, ohne der Frage nachzugehen, ob die zugrundeliegende Annahme des Verwaltungsgerichts zur rechtlichen Relevanz dieses Aspekts verfassungsrechtlich haltbar ist. Schließlich entnimmt der Beschwerdeführer der angegriffenen Entscheidung die Aussage, das Gericht verweise ihn auf die interne Schutzmöglichkeit in Nigeria, weil es Personen mit seiner sexuellen Orientierung zumute, dort "nach außen" in einer heterosexuellen Beziehung zu leben und die bestehende Homosexualität dahinter zu verbergen. Zwar mögen die entsprechenden Formulierungen der Urteilsbegründung missverständlich sein; auch wäre die Annahme, ein mit einem Mann verheirateter Bisexueller könne darauf verwiesen werden, seine homosexuelle Orientierung in Nigeria geheimzuhalten, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs schlechthin unvertretbar und würde die Willkürschwelle überschreiten (EuGH, Urteil vom 7. November 2013, C-199/12 bis C-201/12, Minister voor Immigratie en Asiel v. X u. Y; Z v. Minister voor Immigratie en Asiel, Rn. 65 ff.). Allerdings lässt sich der angegriffenen Entscheidung eine solche allgemeine Aussage nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht bezieht seine Einschätzung vielmehr nur auf die Situation des Beschwerdeführers, der eine Konfrontation mit Erkenntnissen aus dem Sorgerechtsstreit in Nigeria nicht befürchten müsse, und bezieht sich im Übrigen auf seine durch individuelle Besonderheiten gekennzeichnete Lebensweise in Deutschland, die er in Nigeria werde fortsetzen können. [...]