BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 - Asylmagazin 8/2019, S. 311 f. - asyl.net: M27530
https://www.asyl.net/rsdb/M27530
Leitsatz:

Berücksichtigung aller Familienmitglieder bei Prüfung von Abschiebungsverboten:

"1. Auch bei familiärer Lebensgemeinschaft ist für jedes Familienmitglied gesondert zu prüfen, ob ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt.

2. Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt (Fortführung von BVerwG, Urteile vom 8. September 1992 - 9 C 8.91 - BVerwGE 90, 364 und vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163).

3. Von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist für die Rückkehrprognose im Regelfall auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (Aufgabe der Rechtsprechung BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 und vom 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 [asyl.net: R9440 ]- Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 39).

4. Nicht zu entscheiden war, ob kein Regelfall anzunehmen ist, wenn der Konventions- und Grundrechtsschutz familiärer Bindungen etwa aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zurückzutreten hat und eine zur Trennung des Familienverbandes führende Abschiebung in Betracht kommt."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Afghanistan, Abschiebungsverbot, Existenzminimum, Familieneinheit, zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, Familienverband, Kernfamilie, familiäre Lebensgemeinschaft, Rückkehr,
Normen: GG Art. 6, EMRK Art. 3, EMRK Art. 8, AufenthG § 60 Abs. 5
Auszüge:

[...]

1. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass als Rechtsgrundlage für den nur noch im Streit stehenden Abschiebungsschutz nach nationalem Recht hier allein § 60 Abs. 5 AufenthG in Betracht kommt (1.1) und die Prüfung, ob ein Abschiebungsverbot vorliegt, für jeden Schutzsuchenden gesondert vorzunehmen ist (1.2). Seine Rechtsauffassung, für die Prognose der Gefahren, die dem Kläger in seinem Herkunftsland drohen, sei eine Rückkehr ohne die weiteren Mitglieder seiner Kernfamilie zugrunde zu legen, ist mit Bundesrecht indes unvereinbar (§ 137 Abs. 1 VwGO) (1.3). Auf diesem Bundesrechtsverstoß beruht die Bewertung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger kein Abschiebungsschutz nach nationalem Recht zustehe (1.4). [...]

1.3 Mit Bundesrecht (§ 60 Abs. 5 AufenthG) nicht vereinbar ist dagegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass auch für die Prognose, welche Gefahren dem einzelnen Ausländer bei Rückkehr in das Herkunftsland drohen, bei im Bundesgebiet "gelebter" Kernfamilie nicht die Situation einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband zugrunde zu legen sei, sondern allein die Situation des jeweiligen Ausländers bei individueller Prüfung. Für die Gefahrenprognose ist vielmehr von einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der - wenngleich notwendig hypothetischen - Rückkehrsituation und damit bei tatsächlicher Lebensgemeinschaft der Kernfamilie im Regelfall davon auszugehen, dass diese entweder insgesamt nicht oder nur gemeinsam im Familienverband zurückkehrt (1.3.1). Dies gilt auch dann, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie nationaler Abschiebungsschutz festgestellt worden ist; insoweit hält der Senat an der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht fest (1.3.2). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zur Erörterung, unter welchen Voraussetzungen die Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr im Familienverband nicht greift (1.3.3).

1.3.1 Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine - zwar notwendig hypothetische, aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen (BVerwG, Urteile vom 8. September 1992 - 9 C 8.91 - BVerwGE 90, 364 <368 f.> und vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163 S. 391 f.).

Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen (BVerwG, Urteil vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163 S. 391 f.). Art. 6 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - NVwZ 2013, 1207 <1208>), enthält aber als wertentscheidende Grundsatznorm, dass der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, und gebietet die Berücksichtigung bestehender familiärer Bindungen bei staatlichen Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Bereits für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist daher im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr - grundrechtlich geschütztes - familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen.

Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden. Für eine in diesem Sinne "gelebte" Kernfamilie reichen allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft nicht aus. [...]

1.3.2 Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. An der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a) hält der Senat nicht fest (b).

a) Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nicht von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband auszugehen sei, wenn einzelnen Familienmitgliedern bestandskräftig Abschiebungsschutz oder sonst ein gesichertes Bleiberecht zuerkannt worden ist (BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 <308 f.>). Die Annahme gemeinsamer Rückkehr unterstellte dann, dass dieses gesicherte Bleiberecht zugunsten der Wahrung des Familienverbandes aufgegeben werde, widerspräche damit der verbindlichen Schutzfeststellung und stünde deshalb nicht im Einklang mit der Rechtsprechung zum Erfordernis einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der Situation im - hypothetischen - Rückkehrfall (s.a. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 2000 - 9 C 2.00 - juris Rn. 2 und vom 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 39 S. 63 f.). Es sei Sache der Ausländerbehörden zu prüfen, ob eine Trennung des nicht bleibeberechtigten Familienmitglieds von den bleibeberechtigten Familienangehörigen in Betracht komme oder Art. 6 GG/Art. 8 EMRK durch ein Vollstreckungshindernis (nunmehr) nach § 60a Abs. 2 AufenthG Rechnung zu tragen sei (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 39 S. 63 f.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 891/00 - juris).

b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat mit Blick auf den grund- und konventionsrechtlichen Schutz der Familie nicht fest. Für die Prognose der bei Rückkehr in das Herkunftsland drohenden Gefahren ist in Bezug auf die einzubeziehenden Personen auch zu berücksichtigen, unter welchen Voraussetzungen es überhaupt zu einer Rückkehr kommen kann und wird. Der grund- und konventionsrechtliche Schutz des bestehenden Kernfamilienverbandes wirkt auf diese Rückkehrkonstellation ein und lässt auch bei bestehender Bleibeberechtigung einzelner Mitglieder eine getrennte Betrachtung einzelner Familienmitglieder für den Rückkehrfall in der Regel nicht zu. [...]

Diese Betrachtungsweise mindert zugleich Friktionen, die sich daraus ergeben können, dass über die Schutzanträge der einzelnen Mitglieder der Kernfamilie nicht gleichzeitig, sondern zeitversetzt entschieden wird. Dann nämlich hing es nach bisheriger Rechtsprechung von Zufälligkeiten der Verfahrensgestaltung ab, ob für die Rückkehrprognose noch eine gemeinsame Rückkehr im Familienverband zugrunde zu legen oder wegen bestandskräftiger Schutzgewähr für einzelne Familienmitglieder eine getrennte Betrachtung vorzunehmen war, bei der die Beachtung aus Art. 6 GG/Art. 8 EMRK folgender Trennungsverbote nicht mehr dem Bundesamt, sondern der Ausländerbehörde oblag. [...]

1.3.3 Nicht zu vertiefen ist aus Anlass des vorliegenden Falles, unter welchen Voraussetzungen der an den Fortbestand der familiären Lebensgemeinschaft geknüpfte Regelfall einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband nicht (mehr) vorliegt. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn - unter Beachtung der hierzu in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze (dazu eingehend Welte, Der Familienschutz im Spektrum des Ausländerrechts, 2012, S. 309 ff., passim; Hoppe, ZAR 2008, 251; Tanneberger, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand Mai 2019, § 55 AufenthG Rn. 12 ff.; für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung s.a. Kluth/Breidenbach, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand Mai 2019, § 60a AufenthG Rn. 15 ff.) - der Konventions- und Grundrechtsschutz familiärer Bindungen etwa aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zurückzutreten hat und eine zur Trennung des Familienverbandes führende Abschiebung rechtlich zulässig wäre. Näherer Betrachtung mögen bei tatsachengestütztem Missbrauchsverdacht auch Fälle bedürfen, in denen die familiäre Lebensgemeinschaft nicht schon im Herkunftsland bestanden hat, sondern erst nach der Einreise begründet worden ist, oder es sich nicht um leibliche Kinder zumindest eines der Ehegatten handelt. [...]